Übernahme nach der Ausbildung - Arbeitsverhältnis vor Beginn kündigen?

12. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
YellowBR
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahme nach der Ausbildung - Arbeitsverhältnis vor Beginn kündigen?

Hallo zusammen,

seit September 2020 befinde ich mich in einem Ausbildungsverhältnis, welches vrsl. am 20.07.2022 mit Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung endet. Bereits vor Monaten wurde mir die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei meinem Ausbildungsbetrieb angeboten, ich habe auch schon einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben; die Probezeit entfällt.

Nun habe ich aber von einem anderen Arbeitgeber eine interessantere Stelle angeboten bekommen.

Meine Frage diesbezüglich: Gilt jetzt schon die Kündigungsfrist laut Tarifvertrag? Das Arbeitsverhältnis kommt ja quasi erst in der Zukunft, d. h. am 20.07.2022, zustande. Leider konnte ich im Tarifvertrag nichts zur Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses finden.

Vielen Dank für eure Hilfe! :smile:

-- Editiert von YellowBR am 12.06.2022 19:44

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von YellowBR):
Leider konnte ich im Tarifvertrag nichts zur Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses finden.

Und in den restlichen vertraglichen Vereinbarungen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
YellowBR
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und in den restlichen vertraglichen Vereinbarungen?


In meinem Arbeitsvertrag steht leider auch nichts dazu. Habe überall geschaut. :???:

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Wenn dein AV kein Verbot der Kündigung vor Arbeitsaufnahme enthält, gibt es so ein Verbot auch nicht. Also kannst du zu gegebener Zeit deine Kündigung des AV abgeben.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Wenn die vorzeitige Kündigung nicht ausgeschlossen wurde, kann man auch vorzeitig kündigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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