Übernahmepflicht

17. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Test11880
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernahmepflicht

Guten Tag,

besteht eine Übernahmepflicht bei folgender Formulierung im Vertrag:

Der Text im Vetrag lautet:
Das Unternehmen beabsichtigt, die Studentin/ den Studenten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in ein zunächst auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis gem. §14 Abs. 2 TzBfG zu übernehmen und dem Studierenden eine Tätigkeit als XY oder eine vergleichbare Tätigkeit zu übertragen.

Es werden keine unmittelbaren Kosten des Studiums übernommen, aber es wird ein Entgelt während der gesamten Studiendauer für die Arbeit in den Semesterferien gezahlt, welches nicht zurückgezahlt werden muss.

-- Editiert von Moderator topic am 18.03.2022 10:00

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Nein - eine Absichtserklärung begründet keine Verpflichtung. Allenfalls ist es eine nette Geste - aber auch inhaltlich geht diese Absicht auch nicht sonderlich weit - viele Azubis bekommen von ihren Betrieben erst einmal befristete AV.

Zitat (von Test11880):
(Es wird) ein Entgelt während der gesamten Studiendauer für die Arbeit in den Praxisphasen gezahlt.

.... und das hoffentlich mit einem anständigen Lohn. Dieser Teil scheint mir der interessantere zu sein, den du vll. Mal anschauen lassen solltest.

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#3
 Von 
Test11880
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dieser Teil scheint mir der interessantere zu sein, den du vll. Mal anschauen lassen solltest


Für Arbeit während der Praxisphasen und Semesterferien wird ein Entgelt bezahlt.
Was ist daran interessant?

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

... eventuell ob dir ein anständiger Lohn gezahlt wird, wie die Frage von Urlaubs- und Krankentagen geregelt ist, .. Ich denk' mir halt: Wenn der AG in einem Punkt so großspurig und inhaltsleer daherkommt, wie bei der windigen Übernahme, könnte es in anderen Punkten auch hapern.
Aber wenn du zufrieden bist, ist das ja auch in Ordnung.

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#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich denk' mir halt: Wenn der AG in einem Punkt so großspurig und inhaltsleer daherkommt, wie bei der windigen Übernahme, könnte es in anderen Punkten auch hapern.


Ich würde das nicht so negativ bewerten, ganz im Gegenteil, es ist ein bekundeter Wille zu einer weiteren Zusammenarbeit. Wenn der AG dieser Willen, natürlich auf Basis der gegenwärtigen Lage, nicht existieren würde, dann hätte er eine solche Erklärung gar nicht erst abgegeben.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16904 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Ich würde das nicht so negativ bewerten, ganz im Gegenteil,
Ein Vertrag regelt Rechte und Pflichten. Leere, hohle Worte in einem Vertrag dienen nur der Verschleierung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#7
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ein Vertrag regelt Rechte und Pflichten. Leere, hohle Worte in einem Vertrag dienen nur der Verschleierung.


Das Verträge mit einer Präambel beginnen in denen Allgemeines, Motivationen und Perspektivieren aufgeführt werden ist aber auch nichts ungewöhnliches.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

In dieser Bewertung müssen wir wirklich nicht auf einen Nenner kommen. Es ist in Ordnung, wenn altersack das nicht so kritisch einschätzt, es ist aber sicher unschädlich, sich andere Regelungen in so einem AV genauer anzuschauen.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von Test11880):
besteht eine Übernahmepflicht
NÖ. Das Unternehmen schreibt nur eine Absichtserklärung.

- Wie definiert das Unternehmen *erfolgreicher Studienabschluss*?
- Was wäre der Lohn für die Tätigkeit als xy oder glw.?
- Wieso sollten überhaupt evtl. Kosten des Studiums übernommen werden?
- Dass man Arbeitslohn nicht zurückzahlen muss, sollte nicht extra beabsichtigt werden.
- Ein Arbeitslohn in den Semesterferien wäre wieviel € brutto pro Stunde?

Dieses Angebot sagt mE nichts weiter, als dass ein Studierender dort im Unternehmen in den Semesterferien jobben könnte und unter Umständen dort je nach Abschluss auch einen befristeten Job bekommen könnte.

Ich finde dieses Angebot ziemlich hohl, falls sich in anderen Klauseln nicht noch konkrete Zahlen finden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Test11880):
Das Unternehmen beabsichtigt

Bedeutet es ist noch nicht verbindlich. Man tendiert zwar dazu, ist nicht abgeneigt aber noch weit von 100% entfernt.

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums ist die Grundvoraussetzung, das man sich überhaupt mit dem Gedanken beschäftigt in Richtung 100% zu überlegen.



Zitat (von Anami):
- Wie definiert das Unternehmen *erfolgreicher Studienabschluss*?

Dürfte hier egal sein.
Erfolgreicher Studienabschluss = bestanden, egal mit welcher Note


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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