Übernahmevertrag nach Ausbildung

11. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
ebook88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Übernahmevertrag nach Ausbildung

Hallo zusammen,

folgendes:
Ich habe am 30.Januar meine mündliche Prüfung als Azubi bestanden und bin anschließend in ein Angestelltenverhältnis übernommen worden. Ich habe keine Probezeit im Vertrag, da ich nahtlos dort weiter arbeite.

Der Vertrag ist ausgeschrieben als "Anstellungsvertrag"
Folgende Passagen aus dem Arbeitsvertrag:
[...]Mit dem Tag, der auf die bestandene Abschlussprüfung im Januar folgt, wird er in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis übernommen[..]

[...]Der Mitarbeiter wird übernommen als kaufmännischer Angstellter[...]

Problem: Ich bin seit heute für 2 Wochen krank geschrieben und möglicherweise auch noch länger. Nun lese ich im Gesetz folgenden Passus:

[...]Der AN hat gem. § 3 Abs.1 , 3 EFZG Anspruch auf die volle Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen gegen den AG, wenn das AV 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Der AN hat also mit Beginn der 5. Woche Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf der 6 Wochen endet die Entgeltfortzahlung grundsätzlich und der AN erhält regelmäßig Krankengeld von der Krankenkasse. [...]

Frage: Gilt jetzt hier die Regelung,dass das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat oder ist der neue Vertrag ein "neues" Arbeitsverhältnis? Somit würde ich dann erst eine Woche mich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Falls es ein neues AV ist, was ich nicht hoffe, was kann mir dann passieren?

Ich weiß, dass das Arbeitsamt bei Übernahmeverträgen auf jeden Fall Arbeitslosengeld zahlen würde. Das heißt ja dann, dass es ein nahtloser Übergang ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 365 Tage besteht.

Vielen Dank für alle Antworten

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ebook88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

ich glaube, ich habe hier meine eigene Antwort, oder?

http://www.brennecke-partner.de/839/Entgeltfortzahlung-Keine-neue-Wartezeit-bei-Uebernahme-des-Azubi-in-Arbeitsverhaeltnis

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo, stimmt.

Schön, dass du die Antwort (bzw. den link) auch noch postest. Irgendwer kann ihn bestimmt mal gebrauchen. :)

MfG

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