Überstunden - Gewinnbeteiligung - Mehrarbeitsausgleich

11. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
tina1988
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 14x hilfreich)
Überstunden - Gewinnbeteiligung - Mehrarbeitsausgleich

Guten Morgen,
wir haben das meine sehr spezielle Frage bezüglich Überstunden.
Wir arbeiten in 40h Woche in einer Spedition am Flughafen und wissen auch das sich Überstunden nicht vermeiden lassen aber unser Chef kommt uns nicht wirklich entgegen. Seine Regelung lautet wir bekommen pro Jahr 1 Tag auf Überstunden frei und das war es. Wir bekommen am Ende des Jahres immer eine Prämie (Gewinnbeteiligung).
Wir haben aus dem Jahr 2010 eine größere Anzahl an Überstunden (einmal 238,07h und 172,40h) und haben jetzt mal gefragt was damit gemacht werden soll und seine Aussage war nur das es mit der Prämie abgegolten wäre. Was wir in keinster Weise gerechtfertigt finden da diese ja als Gewinnbeteiligung gilt und nicht als Mehrarbeitsausgleich.
Ebenfalls meint er das er ja die Überstunden nicht nachvollziehen kann und so weiter.
Wir füllen im EXCEL eine Zeittabelle aus.
Kann uns jemand einen Tipp geben wie wir hier verfahren sollen.
Vielen Dank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
das kommt auf den Arbeitsvertrag an! In heutigen Arbeitsverträgen finden wir gerne die Klausel, das Überstunden bereits mit der Gehaltszahlung ausgeglichen sind!
Die maximale Arbeitszeit darf dabei allerdings 48 Stunden nicht überschreiten!
Ergo: Die genannten Überstunden könnten in der Tat bereits vergolten sein.

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#2
 Von 
tina1988
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 14x hilfreich)

Also es steht im Vertrag nicht drin das es mit dem Gehalt ausgeglichen ist oder ähnliches.
Es ist nur angegeben das die Überstunden "zeitnah" abgezeichnet werden müssen und "zeitnah" ist ja sehr dehnbar...


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#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

So dehnbar ist "zeitnah" gar nicht.

Pro Werktag kann die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden betragen.
Also bis zu 60 ArbStd. pro Woche sind schon mal drin.
Bitte beachten: Bei mind. 45 Minuten Pause ergibt sich dann eine Anwesenheitszeit von mind. 10h, 45 min.
Aber: das geht nur, wenn im Halbjahresdurchschnitt durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Als praktikabel hat sich ein monatliches Abzeichnen bzw. Einreichen der Arbeitszeiten bewährt.

Aber im Grunde hat CBW schon alles gesagt:
Hier ist die Gesamtbedeutung des Arbeitsvertrages wichtig und es kann durchaus sein, dass eine zusätzliche Überstundenvergütung nicht anfällt.

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"Lukas 7,23"

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#4
 Von 
tina1988
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 14x hilfreich)

Also es steht im Vertrag nichts bezüglich der Überstunden außer das sie abgezeichnet werden müssen.
Wegen Vergütung oder ähnliches ist nichts geregelt. Wie gesagt es spricht ja nichts gegen Überstunden aber es sollte zumindestens auf seiten des Arbeitgebers ein gewisses Entgegenkommen geben.
Und eine Prämie die als Gewinnbeteiligung gezahlt wird sollte doch nicht als Überstundenzahlung gelten?? Oder

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

CBW hat richtigerweise ausgeführt, dass es mittlerweile viele Klauseln in Arbeitsverträgen gibt, wo Überstunden mit dem Gerhalt abgegolten sein sollen.

Solche Klauseln sind aber auch regelmässig unwirksam, weil sie z.B. der AGB-Kontrolle des Arbeitsvertrages nicht standhalten. MAnn müsste also die genaue Klausel kennen.

Wenn bei Ihnen nichts diesbezüglich im AV steht, dann müssen Überstunden bezahlt oder über Freizeitausgleich abgegolten werden. Hier hat der AG in der Regel ein Wahlrecht.

Steht denn überhaupt im AV, dass Mehrarbeit geleistet werden muss? Gibt es einen Betriebsrat? Wird in dem AV auf einen Tarifvertrag verwiesen?


Aber: oft wird es problematisch, wenn der AN die Anordnung der Überstunden nicht nachweisen kann. Der AN kann logischerweise nicht einfach länger arbeiten, ohne dass der AG dies ausdrücklich einfordert.

Da gibt es auch wieder Ausnahmen, wenn vom AG die Mehrarbeit nachweislich geduldet wurde.


quote:
Kann uns jemand einen Tipp geben wie wir hier verfahren sollen.


Wenn der AG nicht kompromissbreit ist, dann müsste man letztlich eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht einreichen.



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