Überstunden & Urlaubsabgeltung bei Firmenaustritt

19. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.03.2022 21:56:28
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 5x hilfreich)
Überstunden & Urlaubsabgeltung bei Firmenaustritt

Hallo liebe Mitglieder,

heute habe ich mal ein paar dringende Fragen in eigener Sache.
Vorab, meine Aussagen beruhen auf Grund meiner Schwägerin (Steuerangestellte)
Eigenrecherche und eigenen Erfahrungen.

Folgendes Szenario
Ich habe habe am 26. November 2019 eine für ein Jahr befristete Stelle angenommen mit folgenden Vertragsinhalten (Ausschnitte) :
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden
2. Kalenderjährlicher Erholungsurlaub von 14 Arbeitstagen
3. Festgehalt von 1600,77€ Brutto

Laut meiner regelmäßigen Touren und den 14 tägigen Urlaubsanspruch, sagt meine Schwägerin ich hätte eine 3 Tage Woche mit 10 Stunden pro Tag. Anhand meiner Lohnabrechnung für Feiertage, den zwei genommenen Urlaubstagen und Krankheitstagen passt das so auch, sprich es wurden 10 Stunden täglich angerechnet.

Nun läuft der Vertrag in 6 Tagen aus und ich bin darüber hinaus Krankgeschrieben (Bereits im Krankengeldbezug) und habe wie bereits erwähnt lediglich 2 Tage Urlaub wargenommen, womit ich meines Erachten noch 12 Urlaubstage habe die ich definitiv nicht nehmen kann und somit finanzielle abgegolten werden müssten.

FRAGE Muss meine Firma mir 12 Urlaubstage zu je 10 Stunden auszahlen ? Und wenn ja, können Sie das aufschieben oder müssen Sie dies zum nächsten Abrechnungszeitraum (bei uns ist Auszahlung der letzte Tag eines gearbeiteten Monat) machen ? Laut Bundesarbeitsgericht ist die Zahlung bei Firmenaustritt sofort fällig, sofern ich dies eingefordert habe, was ich vor einen Monat vorsorglich instinktiv und schriftlich gemacht habe und heute bei einen Telefonat erneut.

Nun habe ich ja ein Festgehalt mit festen Stunden ohne Arbeitszeitkonto was laut Arbeitsrecht soviel bedeutet wie, dass die Firma verantwortlich ist bei nicht erreichen dieser Stunden auch andere mir zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen, die ich dann auch annehmen müsste und es auch getan hätte, was jedoch nie passiert ist aus Firmensicht. Ich habe meiner Meinung nach meine Pflicht laut Arbeitsrecht erfüllt indem ich mehrfach regelmäßig den mir zugewiesenen Disponenten (und später meine neue Disponentin und Buchhalterin) darauf hingewiesen habe, das ich nicht auf meine Stunden komme und Ihn (Sie) gefragt habe ob Er (Sie) andere Arbeiten für mich hat, was dauerhaft verneint wurde. Es dürfen wegen des nicht erreichen der wöchentlichen Arbeitsstunden wohl auch keine Minusstunden angerechnet werden. Jedoch aber Überstunden, sofern ich dies richtig verstanden habe. (Unter Überstunden versteht man im Arbeitsrecht die auf Anordnung oder mit Billigung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers. Verschiebt sich lediglich die Lage der Arbeitszeit, ergeben sich daraus keine Überstunden. Beträgt etwa die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 38,5 Arbeitsstunden, leistet der Arbeitnehmer erst dann Überstunden, wenn die auf das Jahr bezogene Arbeitszeit von 38,5 Arbeitsstunden pro Arbeitswoche überschritten wird. Daher zählen Mehrleistungen in der einzelnen Arbeitswoche, die durch eine Arbeitszeitverkürzung in der Folgezeit ausgeglichen werden, nicht als Überstunden (BAG 11.11.1997 Az. 9 AZR 566/96), Auszug aus dem Internet)

FRAGE Habe ich mit eben benannten Aussagen Recht ? Ist es hierbei auch richtig, dass die angefallenen Überstunden auch sofort fällig sind nach Firmenaustritt ?

Lieben Dank im voraus und Bitte einfach Fragen wenn etwas unklar ist. Ich bemühe mich dann es deutlich zu erklären. Es würde mich sehr freuen, wenn alle Antwortenden höflich und sachlich bleiben, ich denke Ihr erwartet dies auch von anderen. Liebe Grüße.



-- Editiert von Gastkonto2015 am 19.11.2020 17:53

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1 Antwort
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Zitat:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

Dein AV sagt anscheinend nichts darüber aus, wie die Wochenarbeitszeit auf die Wochentage verteilt ist oder sein soll. Der Rückschluss deiner Schwägerin aus der Nennung von 14 Urlaubstagen erscheint plausibel unter der Annahme einer Sechstagewoche, muss aber nicht stimmen - dir könnten schlicht auch mehr U-Tage zustehen, als im Vertrag festgehalten.
Entscheidend wäre m.E., wie du tatsächlich gearbeitet hast. Darüber schweigst du dich aber aus.

-- Editiert von blaubär+ am 21.11.2020 09:27

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