Überstunden/Urlaub abgelten???

12. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Grizzly82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstunden/Urlaub abgelten???

Hallo,

es handelt sich um folgenden Fall.

Ich habe im laufenden Jahr bis jetzt 50 Üstd., trotz vorherigen Abbau, angesammelt die ich aus betrieblichen Gründen dieses Jahr nicht mehr abbauen kann.

Es ist damit zu rechnen das es nicht bei dieser Anzahl bleibt außerdem stehen noch 10 nicht abgegoltene Ürlaubstage im Raum.

Dieser Urlaub wurde mir gestrichen da ich durch eine Operation 5 Wochen ausfiehl.

Wie ich in Erfahrung bringen konnte verfällt der Urlaub nicht wenn ich mir schriftlich bestätigen lasse, dass dieser mit ins neue Jahr genommen wird.

Dieser muß dann aber bis zum 31.03. des Folgejahres abgefeiert werden.

Darf dieser dann erneut abgelehnt werden?

Müssen die Überstunden auch schriftlich (gegengezeichneter Überstundenzettel existiert) fixiert werden damit diese nicht verfallen?

Und müssen diese auch in einem bestimmten Zeitrahmen abgegolten werden, oder hat man einen Anspruch in einem gewissen Zeitrahmen darauf?

Danke schon einmal im vorraus.

MfG

Sebastian

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1000x hilfreich)

Hallo,
grundsätzlich "Verfallen" Überstunden nicht. Entweder sie werden abgegolten oder du bekommst hierfür entsprechend frei.
Der Urlaub kann durch Krankheit nicht verfallen! Hierzu gibt es neuere Urteile, die ganz klar sagen das dies nicht möglich ist. Auch dann nicht, wenn sich die Krankheit über mehrere Monate hinzieht.
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden.
Du kannst deinen Urlaub aber mit in's folgende Jahr nehmen, wenn dieser bis zum 31.03. in Anspuch genommen wird. Der AG muss diesen Urlaub dann gewähren, tut er es nicht, verfällt auch der Anspruch nicht.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Doch, gewährt der Arbeitgeber den Urlaub bis dahin nicht, ist der Anspruch verfallen. Betriebsbedingte Gründe reichen aus, um den Urlaub bis Ende März zu übertragen, aber länger nicht. Der Arbeitnehmer muß seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, wenn kein Urlaub gewährt wird.


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