Überstunden/Urlaub und gestellter Insolvenzantrag des AG

25. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
josepadilla
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)
Überstunden/Urlaub und gestellter Insolvenzantrag des AG

Hallo,

ähnliche Themen bezüglich Überstunden, Urlaub und AG-Insolvenz gibt es ja schon.

Trotzdem nochmal nachgefragt, weil ich eine "Verkaufs- und Abtretungserklärung des Arbeitnehmers" unterschreiben soll, da ich von meinem AG nicht mehr bezahlt werden kann, sondern vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit meine Ansprüche an eine Bank verkauft werden, etc.! Mein Arbeitgeber hat am 20.07. Insolvenzantrag gestellt.

Es sollen zumindest bis einschließlich August noch die Gehälter bzw. die Netto-Löhne ausgezahlt werden bzw. seit Juni rückwirkend, weil diese noch nicht ausgezahlt wurden.

Normalerweise sind ja die Überstunden (ca. 140) wohl futsch. Zu den Urlaubstagen habe ich mitbekommen, daß ich mir evtl. eine Bescheinigung ausstellen lassen kann über die genommenen bzw. nicht genommenen Urlaubstage und ein neuer Arbeitgeber diese übernehmen müßte, so wie es auch bei einer regulären Kündigung der Fall ist??

Meine Hoffnung wäre, daß mit der August-Abrechnung meine Überstunden evtl. ausgezahlt werden, weil ich voraussichtlich da eh nicht mehr tätig bin. Wäre ich da auf die Gnade von Insolvenzverwalter angewiesen oder wie sollte ich das versuchen, noch geltend zu machen?

Und kann ich ohne Bedenken diese Verkaufs- und Abtretungserklärung unterschreiben? Ansonsten sehe ich ohne Rechtsstreit gar keine Möglichkeit mehr, zumindest die regulären Gehälter zu bekommen.







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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von josepadilla):
Wäre ich da auf die Gnade von Insolvenzverwalter angewiesen

Da gibt es keine Gnade, der ist an sehr strickte Vorgaben gebunden will er nicht in Haftung kommen und aus eigener Tasche zahlen.



Zitat (von josepadilla):
Und kann ich ohne Bedenken diese Verkaufs- und Abtretungserklärung unterschreiben?

Kommt auf den Wortlaut des Inhalts an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
josepadilla
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von josepadilla):
Meine Hoffnung wäre, daß mit der August-Abrechnung meine Überstunden evtl. ausgezahlt werden, weil ich voraussichtlich da eh nicht mehr tätig bin. Wäre ich da auf die Gnade von Insolvenzverwalter angewiesen oder wie sollte ich das versuchen, noch geltend zu machen?


Es geht um einen Intensiv-Pflegedienst, dessen ursprünglicher Geschäftsführer in Untersuchungshaft sitzt wegen des Verdacht der Betrugs- und Urkundenfälschung.

Wie die Dienstpläne gemacht wurden für August gibt mir große Rätsel auf, zumal mir auch noch im Vorfeld bei der Planung ein Haufen Unsinn vom Büro erzählt wurde. Die Dienstpläne sind nun eigentlich, wie auch früher für den jeweiligen Dienstmonat, online. In meinem Plan steht ..."nichts". Es sind offensichtlich keine Dienste für mich vorgesehen.

Wie soll ich mich hier jetzt verhalten? Das Arbeitsverhältnis läuft ja zunächst normal weiter, solange keine Partei gekündigt hat oder ähnliches. Der Insolvenzverwalter bezahlt von Juni bis August das Insolvenzgeld. Wenn es anscheinend keine Dienste für mich im August gibt, müßte ich eigentlich dennoch weiterbezahlt werden?? Auf diese Weise hätte ich meine Überstunden dann ausgeglichen, auch wenn das sicher nicht die Intension der Dienstplanung ist, mich gar nicht einzuteilen.

Muß ich hier irgendwie reagieren?

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(529 Beiträge, 173x hilfreich)

Zunächst mal ist der Urlaubsanspruch durch die Insolvenz nicht weg, der bleibt erhalten. Ggf. gibt es dann bei Ende der Tätigkeit eine entsprechende Bescheinigung. Für die Überstunden gilt, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehend ankommt. Stammen die Überstunden aus einer Zier früher als drei Monate vor der Insolvenz, so sind sie nur noch zur Insolvenztabelle anzumelden. Da ist der Ertrag sehr gering, da die Quote der Auszahlubg in der Regel nur wenige Prozente beträgt. Bei jüngeren Überstunden kommt in Betracht, diese über das Insolvenzgeld mit einrechnen zu lassen. Dafür müssen die Überstunden mit in das Gehalt der letzten drei Monate eingerechnet werden. Ein Auszahlung durch den Insoverwalter wird in beiden Fällen nicht erfolgen.

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#4
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(529 Beiträge, 173x hilfreich)

Zunächst mal ist der Urlaubsanspruch durch die Insolvenz nicht weg, der bleibt erhalten. Ggf. gibt es dann bei Ende der Tätigkeit eine entsprechende Bescheinigung. Für die Überstunden gilt, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehend ankommt. Stammen die Überstunden aus einer Zier früher als drei Monate vor der Insolvenz, so sind sie nur noch zur Insolvenztabelle anzumelden. Da ist der Ertrag sehr gering, da die Quote der Auszahlubg in der Regel nur wenige Prozente beträgt. Bei jüngeren Überstunden kommt in Betracht, diese über das Insolvenzgeld mit einrechnen zu lassen. Dafür müssen die Überstunden mit in das Gehalt der letzten drei Monate eingerechnet werden. Ein Auszahlung durch den Insoverwalter wird in beiden Fällen nicht erfolgen.

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