Hallo,
kurz die Eckpunkte: ich habe einen Vertrag über 120 Stunden monatlich, beinhaltet 20 Urlaubstage im Jahr. Sonntagsdienste und Nachtschichten (19-05:30Uhr) werden nicht prozentual bezuschlagt, sondern wie normale Arbeitszeit unter der Woche berechnet. Einzig die Nachtschichten von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag werden 0,5 Zeitstunden mehr bezahlt als geleistet werden.
Meine Überstunden sahen 2022 wie folgt aus:
Januar 43std, Februar 32std, März 40std, April 22std, Mai 33,5Std, Juni 18Std, Juli 64Std, August 43,75Std, September 31Std, Oktober 46,5Std, November 46,5Std, Dezember 53Std.
Unter strich also 477,25 Überstunden im Jahr 2022.
Dafür wird mir kein zusätzlicher Urlaubstag gegeben, es wird wie normale Stunden monatlich mit ausgezahlt. Im Krankheitsfall oder bei Urlaub wurden aber aber nur die 30 Wochenstunden angerechnet.
Es gab eine Freiwillige „Jahressonderzahlung" von 650€ Brutto, die zwar, soweit ich weiß, Steuerfrei wegen der Corona-Regelung gezahlt werden könnte, aber nicht wurde. Sie wurde mitgesteuert.
Diese Freiwillige Jahressonderzahlung ist jedoch Vertraglich nicht festgehalten.
Aktuell habe ich Urlaub.
Ich hoffe, ich konnte die Eckpunkte ausführlich benennen.
Nun ist es so, dass circa 1/4 des Dezembergeldes noch nicht gezahlt wurde, es gab eine Abschlagzahlung zum 31.12.2022. Offiziell gibt es keine Auskunft des AG dazu, inoffiziell heißt es, der Rest soll kommende Woche gezahlt werden.
Begründet wird dies nicht.
Da ich Aufgrund von diversen Vorfällen (Verstösse der Privatsphäre, unerlaubter, unbemerkter Fernzugriff auf den Arbeitscomputer, cholerische Ausraster des GF im Stile eines Uralt-Soldaten, Lügen des GF, Dinge die ich als Mobbing und Bossing bezeichnen würde,….) das Unternehmen verlassen möchte, wurde mir mitgeteilt, dass ich dann die Jahressonderzahlung zurückzahlen muss. Und die Tage die nicht Resturlaub sind ebenfalls zurückzahlen müsste.
Ich bin ehrlich, da nichts vertraglich festgehalten wurde dazu, sehe ich das nicht ein. Und würde gerne eine Schlammschlacht vermeiden.
Sind jemandem ähnliche Urteile bekannt, auf die ich mich berufen könnte?
Überstunden/Urlaubstage/Jahressonderzahlung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



ZitatUnd würde gerne eine Schlammschlacht vermeiden. :
Was denn nun: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass?
Wie wäre es mit ein paar Fakten:
Was ist denn vertraglich festgehalten - wenn es denn einen AV gibt?
Jahressonderzahlung - da kommt es sehr auf den Wortlaut an; kann sein, dass die zurück zu zahlen ist, muss aber nicht sein. Und es wird auf den Zeitpunkt ankommen, an dem du den Betrieb verlässt - Hast du schon gekündigt und wenn ja: zu welchem Termin? Wenn dazu nichts vereinbart ist, ist erst recht nix dran an Rückzahlung.
ZitatUnd die Tage die nicht Resturlaub sind ebenfalls zurückzahlen müsste. :
... verstehe ich nicht. Wenn es Zeitausgleich sein sollte, wird da auch nichts zurück zu zahlen sein.
Und deine ausführlichen 'Eckpunkte' verhalten sich wie zu den ganz anderen Vorhaltungen im vorletzten Absatz?
Mehr Klarheit und weniger Dampf täten gut.
ZitatMeine Überstunden :
Und die Anordnung derselben kann man wie genau beweisen?
ZitatDiese Freiwillige Jahressonderzahlung ist jedoch Vertraglich nicht festgehalten. :
Bedeutet die stand plötzlich und völlig überraschend auf der Gehaltsabrechnung?
Mit welchem Wortlaut?
ZitatUnd die Tage die nicht Resturlaub sind ebenfalls zurückzahlen müsste. :
Da fehlt es mir an der Rechtsgrundlage.
ZitatSind jemandem ähnliche Urteile bekannt :
Nutzlos, da Urteile immer nur für die jeweiligen Parteien gelten.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Mit Schlammschlacht vermeiden meine ich, dass ich gerne mit Argumenten punkten möchte um mir keinen Gerichtlichen Streit an die Hacken zu holen.
Es gibt einen AV. Dieser besagt 30 Wochenstunden voraus.
Eine Jahressonderzahlung ist nicht im Vertrag festgehalten. Taucht dort nirgendwo auf. Tatsächlich wurde sie „einfach so" gezahlt und auf der Abrechnung steht „freiwillige Jahressonderzahlung".
Ich hatte mündlich meine Kündigung zum 31.12. angekündigt, wurde aber in zwei Gesprächen darum gebeten länger zu bleiben, bis ein Nachfolger gefunden wird. Deshalb eine mündliche Einigung darauf, auf unbestimmte Zeit dies meinerseits zu verschieben.
Ich möchte nun zum 31.03. kündigen. Da ich keinerlei Bemühungen sehe einen Nachfolger zu finden.
Daraufhin kam der Hinweis, bezüglich der Rückzahlung.
Die Überstunden sind nicht alle angeordnet, der Personalmangel verlangte es, dass die Schichten jemand übernimmt. Da ich im Unternehmen alle Positionen außerhalb der GF bekleiden kann, wurde ich halt auch sehr oft gefragt und habe auch nie nein gesagt.
Gut 1/4 derer sind aber bereits vorab im Dienstplan auch schon so geplant worden, die restlichen sind durch Krankheit anderer Mitarbeiter kurzfristig immer dazugekommen .
Ich habe aktuell 2 Wochen Urlaub, wovon vier Tage Urlaub aus dem letzten Jahr sind.
-- Editiert von User am 6. Januar 2023 21:34
Wenn es für die Jahressonderzahlung, auch Weihnachtsgeld genannt, keine Rechtsgrundlage gibt, gibt es ebenso wenig eine für eine Rückforderung. Rückforderung bei einer Kündigung zum 31/03 kommt dann in Betracht, wenn es sich bei der S um eine Treueprämie handelt oder um eine Prämie mit Mischcharakter, also eine Kombi aus Bonus für Geleistetes mit einem Anteil Zahlung für Betriebstreue.
Sonntagsdienste und Nachtschichten (19-05:30Uhr) werden nicht prozentual bezuschlagt, sondern wie normale Arbeitszeit unter der Woche berechnet. Das dürfte zumindestens hinsichtlich der Nachtschicht (konkret für die Zeit ab 23 Uhr) illegal sein. Allerdings ist der Zuschlag nicht gesetzlich festgelegt - als angemessen gelten aber 25 %. Siehe hier: https://www.personio.de/hr-lexikon/nachtzuschlag/
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen