Überstundengrundvergütung vom letzten Lohn abgezogen

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
PhineasGage
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstundengrundvergütung vom letzten Lohn abgezogen

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Mir wurde, nach Kündigung meinerseits innerhalb der Probezeit, eine Überstundenvergütung von meinem letzten regulären Lohn abgezogen. Meine erste Frage wäre zunächst was genau unter einer Überstundenvergütung zu verstehen ist und inwiefern es rechtmäßig ist, diese einfach am Ende des Arbeitsverhältnisses von einem festen Gehalt abzuziehen?

Ich gehe persönlich davon aus, dass es sich hierbei um Minusstunden handelt, die sich innerhalb meiner Tätigkeit bei der Firma angesammelt haben. Die Minusstunden sind aber nicht mein verschulden, sondern resultieren daher, dass mir zu wenig Arbeit vom Arbeitgeber zugeteilt wurde.

Im Arbeitsvertrag steht folgendes: "Hr. Mustermann wird im Außendienst in Teilzeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden pro Monat eingestellt. Der Mitarbeiter erklärt sich bereits jetzt zu einer über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung bereit, wird insbesondere im Bedarfsfalle auch Vollzeitarbeit erbringen. Eine besondere zusätzliche Vereinbarung bedarf es hierzu nicht. ... Geleistete Überstunden/Mehrarbeit werden vergütet mit dem üblichen Stundenverdienst. ... Als Nachweis der Arbeitszeit gilt das Fahrtenbuch, welches fortlaufend und wahrheitsgetreu auszufüllen ist. Dauer und Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und den Anweisungen ihres Vorgesetzten. Unterbrechungen durch Betriebsruhen sind von Ihnen nachzuholen."


Auf der Internetseite eines Rechtsanwalts habe ich folgendes zu Minusstunden bei Kündigung gefunden.

"Ar­beits­zeit­kon­ten sol­len dem Ar­beit­ge­ber zwar die Möglich­keit ge­ben, die Ar­beits­kraft sei­nes Ar­beit­neh­mers fle­xi­bel zu nut­zen. Das recht­li­che und wirt­schaft­li­che Ri­si­ko, kei­ne Ver­wen­dung für die Ar­beits­kraft zu ha­ben, bleibt aber wei­ter­hin bei ihm. Ent­schei­det al­lein der Ar­beit­ge­ber über die zeit­li­che La­ge und die Dau­er der Ar­beit und ent­ste­hen da­bei Mi­nus­stun­den, hat der Ar­beit­neh­mer nicht zu we­nig ge­ar­bei­tet, son­dern der Ar­beit­ge­ber zu we­nig Ar­beit zu­ge­wie­sen. Dann ist er mit der An­nah­me der Ar­beits­leis­tung in Ver­zug und muss den Lohn auch oh­ne Ar­beits­leis­tung be­zah­len, und zwar oh­ne Ver­pflich­tung des Ar­beit­neh­mers zur Nach­ar­beit, vgl. § 615 Satz 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB)." (Quelle: https://www.hensche.de/Minusstunden_Arbeitszeitkonto_Minusstunden_nur_bei_Arbeitszeitkonto-Vereinbarung_Minusstunden_LAG_Rheinland-Pfalz_3Sa493-11.html)

Liege ich richtig mit der Annahme, dass der Abzug der Minusstunden (falls es sich darum handeln sollte) auch in meinem Fall nicht rechtmäßig ist?

Liebe Grüße und schon einmal vielen Dank,
Phineas Gage

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Überstundenvergütung ist ja eigentlich das Geld, was man für geleistete Überstunden erhält. Ein Abzug im nachhinein ist da schon merkwürdig.
Abrechenbare Minusstunden gibt es (stark vereinfacht) nur, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt oder wenn die Minusstunden vom Arbeitnehmer verursacht wurden.
Wenn man nicht ausreichend beschäftigt wird, dann entstehen keine, das haben Sie richtig recherchiert.
Wenn Sie den ganzen Lohn ausgezahlt haben wollen, dann können Sie z.B. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen und dort setzt der Rechtspfleger für Sie die Gehaltsklage auf. Kostet nix.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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