Überstundenpflicht ???

26. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
SvenGerle
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstundenpflicht ???

Hallo,
sind tägliche Überstunden Pflicht???

Ich arbeite in einem Logistik-Unternehmen mit 2 Schichten(Früh+Spät).
Die Frühschicht beginnt um 6:00 und endet um 15:00 Uhr. Die Spätschicht
beginnt um 13:00 und endet um 22:00 Uhr!
Vertraglich ist eine 40 Std.Woche vereinbart(Mo-Fr).
Die Frühschicht ist kein Problem, immer pünktlich Feierabend zu 15:00 Uhr,
aber die Spätschicht!
Im Durchschnitt kommen da pro Tag ca. 2-3 Überstd. zusammen.
Wie sieht es da rechtlich aus, muß ich diese immer leisten wenn mein AG
das will??? Jetzt kommt noch hinzu, das ich alle 4 Wochen Samtags Bereitschaft
habe(wurde einfach mal so bestimmt). Das heißt für mich, keine Planung am diesen
Tag.
Mein Monatsschnitt der letzten 3 Monate lag bei 227 Std., davor sah es auch nicht
viel besser aus!
Kann/Darf ich auf Einhaltung der vereinbarten 40 Std.Woche bestehen???

Was sagt der Gesetzgeber dazu?

Danke im voraus für Eure Hilfe

Sven

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo, der Gesetzgeber setzt die Grenzen durch das Arbeitszeitgesetz. Ansonsten ist die Frage, was vertraglich<font color=red>*</font> (oder evtl. tarifvertraglich<font color=red>*</font>) zu Überstunden/Mehrarbeit geregelt ist.

MfG

<font color=red>*</font> = Bitte nur genauen Wortlaut des Vertrages/Tarifvertrages!

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#2
 Von 
SvenGerle
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier ein der wörtliche Auszug aus meinen Anstellungsvertrag für gewerbliche Mitarbeiter:

§ 6. Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit wöchentlich
40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung
der der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen.

3. Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitnehmer, auf Anordnung des Arbeitgebers auch
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit im Rahmen der
tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Etwaig anfallende Mehrarbeit wird durch die unter § 7 aufgeführte Vergütung abgegolten.

4. Der Arbeitgeber ist weiterhin berechtigt, bei dringenden Erfordernissen Überstunden anzuordnen.
Die Überstunden kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber durch Freizeit
ausgleichen lassen bzw. im Rahmen der betrieblichen Bestimmungen auszahlen lassen.

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... punkt 3 beschreibt im grunde auch die anordnung von überstunden , die dann ebenfalls vergütungspflichtig sind/wären. da ist ein widerspruch drin.

ansonsten ist die anordnung von überstunden definitionsgemäß immer nur eine ausnahme und eine kurzfristige angelegenheit. also keine dauerlösung!

bereitschaft kann angeordnet werden. ist zu unterscheiden von rufbereitschaft. bereitschaftsdienst ist arbeitszeit und ist zu leisten an dem ort, den der AG festlegt. rufbereitschaft bedeutet erreichbarkeit plus anreise in 15-20 min im fall der inanspruchnahme. beides arten gehen nur, wenn überwiegend nicht mit arbeit zu rechnen ist.

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#4
 Von 
SvenGerle
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst ein Dankeschön für die Antwort. :)
Verstehe ich das jetzt richtig?
Wenn regelmäßig Überstunden anfallen, muß ich diese nicht leisten?
Meiner Meinung nach umgeht mein AG damit eine Nachtschicht, was ja auch für ihn günstiger ist.
Aber es kann ja auch nicht sein, das ich in der Spätschichtwoche keine private Planung machen kann, weil ich nie im voraus weiß, wann Feierabend ist!
Wäre es bei dieser Regelmäßigkeit rechtens
pünktlich Feierabend zu machen :???:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
ansonsten ist die anordnung von überstunden definitionsgemäß immer nur eine ausnahme und eine kurzfristige angelegenheit. also keine dauerlösung!
<hr size=1 noshade>


Diese Definition des Begriffs Überstunden ist nicht zutreffen. Überstunden bezeichnen den Teil der Arbeitszeit, den ein AN über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus ableistet (vgl. z.B. Küttner, Personalhandbuch, 411 Rn. 1 unter Verweis auf BAG vom 08.11.1989, DB 90, 889 ). Auf einen Ausnahmecharakter kommt es gerade nicht an.

Der Ausnahmecharakter kann allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn es darum geht zu beurteilen, ob der AN verpflichtet ist Überstunden zu leisten. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag oder soweit vorhanden und im Arbeitsvertrag nichts abweichendes geregelt ist nach einem Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, so er/sie denn für das Arbeitsverhältnis gilt. Enthält weder der Arbeitsvertrag noch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Verpflichtung des AN zur Ableistung von Überstunden (auch Überarbeit, Überschicht oder Mehrarbeit genannt), dann besteht auch seitens des AN grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden. Lediglich im Ausnahmefall, nämlich bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, besteht dann im Rahmen einer aus dem Arbeitsvertrag folgenden Nebenpflicht (Treuepflicht) die Pflicht des AN in diesen Fällen Überstunden zu leisten.

Im Fall von Sven sieht der Arbeitsvertrag ausdrücklich die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden vor. Die Ableistung von Überstunden zu verweigern ist daher höchst problematisch. Im Prinzip ist es nur möglich, wenn durch die regelmäßigen Überstunden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verletzt werden. Das scheint hier der Fall zu sein, denn wenn bei der Spätschicht regelmäßig das Arbeitszeitende bis um drei Stunden nach hinten verschoben wird, dann liegt man, auch wenn man z.B. Pausenzeiten von 1 Std. abzieht, bei über 10 Std. Nach § 3 ArbZG darf die max. tägl. Arbeitszeit 10 Std. nicht übersteigen und zudem muss in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Std. eingehalten werden. Was der AG da veranstaltet scheint daher gegen das ArbZG zu verstoßen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SvenGerle
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Aufklärung. :)
Eine abschließende Frage hätte ich da noch.
Es geht um einen Kollegen, der ahnlich viele Überstd. in der Vergangenheit geleistet hat.
Er ist jetzt 8 Wochen Krank gewesen und hat davor eben auch in jeder Spätschicht durchschnittlich 3 Überstd. geleistet. Jetzt
wo er wieder da ist, fängt er dann praktisch wieder bei Null an :???: bezogen auf § 3 ARbZG.

quote:<hr size=1 noshade>Nach § 3 ArbZG darf die max. tägl. Arbeitszeit 10 Std. nicht übersteigen und zudem muss in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Std. eingehalten werden. <hr size=1 noshade>


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sieglinde63
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich Arbeite als Briefzusteller auf Teilzeit,30 Stu.Woche. Bei Rechnungslauf sind wir mehr als 10 Stu.für die Firma da, auch die Teilzeitbeschäftigten. Ist das zulässig? Da $3 der ArbZG sich nur auf Vollzeitbeschäftigte bezieht. Nun meine Frage: "Gilt für Teilzeitbeschäftigte Prozentual nicht eine geminderte Überstundenplicht gegenüber den Vollzeitkräften?" Darüber hinaus wird uns verwehrt ein teil der Stunden als Freizeitausgleich zu nehmen. Begründung des AG lautet "wir können auf keinen Mitarbeiter verzichten".

Ich danke im vorraus,

Sieglinde63

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"Schneeflöckchen"

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