Überstundenzuschlag TVÖD bei Gleitzeit

6. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
CM 1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Überstundenzuschlag TVÖD bei Gleitzeit

Hallo zusammen,

ich arbeite seit 4 Jahren als Betriebsleiter in einem Freibad. Ich mache dort im Sommer pro Woche zwischen 15 und 30 Überstunden die ich im Winter abfeiere. Ich bekomme von meinem Arbeitgeber dafür keinen Überstundenzuschlag weil ich in Gleitzeit arbeite.
Ich arbeite dort von ca. 10.00 - 20.00 Uhr.
Unsere Öffnungszeit ist von 13.00 - 20.00 Uhr.
Ein Kollege aus einem anderen Freibad sagte mir das mir ein Zuschlag zustehen würde,
da ich ja garkeine richtige Gleitzeit arbeite, weil ich in der Öffnungszeit von 13.00 - 20.00 Uhr da sein muss und nicht erst um 17 Uhr da sein könnte. Dieser Kollege arbeitet genauso in Gleitzeit wie ich und bekommt diesen Zuschlag.

Ich habe dann den Zuschlag bei meinem Arbeitgeber beantragt.

Diese Antwort habe ich bekommen:

Ihre Anfrage bezüglich der Zahlung eines Überstundenzuschlages für die über die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Wochenstunden geleistete Arbeitszeit konnte ich nun abschließend klären.

Es bleibt folgendes Ergebnis festzuhalten:

Die in der Freibadsaison über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden hinaus geleisteten Stunden sind keine Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD. Vielmehr handelt es sich um Arbeitsstunden im Rahmen der Gleitzeit. In der Freibadsaison sind Arbeitsstunden aufzubauen, die dann in den Wintermonaten wieder ausgeglichen werden.

Insofern kann ein Zuschlag für Überstunden gemäß § 8 TVöD hier nicht gewährt werden.

Vielleicht kennt sich von euch in dieser Frage jemand besser aus als ich.
Es wäre nett wenn mir jemand antworten würde.

CM1988



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Da solltest du dir zuerst diese Gleitzeitordnung anschauen; könnte ja sein, dass die von 6 Uhr in der Früh bis 22 Uhr gefasst ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CM 1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Ok Vielen Dank! Werde ich mich einmal drüber informieren.
Kann diese von Betrieb zu Betrieb anders geregelt sein?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CM 1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Das habe ich jetzt im TVÖD gefunden.

- Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Das schaffe ich ja schon einmal nicht.

Ich weiß aber nicht ob das reicht als Argument.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Nein, das reicht nicht.
Überstunden mit Zuschlag sind die Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen.
Bei dir ist die regelmäßige Arbeitszeit im Sommer und im Winter unterschiedlich. Das ist ausdrücklich erlaubt - §6(1.1) TVöD - wenn über ein ganzes Jahr gesehen, die Minderarbeit im Winter die Mehrarbeit im Sommer ausgleicht.
D.h. Überstundenzuschlag ist erst fällig, wenn über die "Sommer-Arbeitszeit" hinaus Überstunden geleistet werden (also vor 10h und nach 20h).

Die Irritation kommt daher, dass der Begriff "Gleitzeit" falsch verstanden wird. Gleitzeit bedeutet, dass man (innerhalb gewisser Rahmen) kommen und gehen kann, wann man will - und damit auch die Länge des eigenen Arbeitstags selbst bestimmen kann. Das hast du nicht. Du hast feste Arbeitszeiten, nur eben im Sommer und im Winter unterschiedliche.

Wenn du wirklich Gleitzeit hättest, wären allein schon deshalb Überstundenzuschläge ausgeschlossen, weil nach §7(8)b TVöD Zuschläge für Stunden innerhalb des Rahmens nicht zu gewähren sind. "Echte Gleitzeit" und Überstundenzuschlag schließen sich somit quasi aus.
Insofern ist die Argumentation des Arbeitgebers etwas schräg. Er behauptet, du hättest echte Gleitzeit, und lehnt deshalb Zuschläge ab.
Ist zwar nicht korrekt, weil echte Gleitzeit nicht vorliegt - aber Zuschläge stehen dir trotzdem nicht zu.





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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CM 1988
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Jaa Schade!

Aber Vielen Dank! Das war sehr aufschlussreich.

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