In meinem Arbeitsvertrag befindet sich folgender Passus zu einem übertariflichen Gehaltsbestandteil:
"Der übertarifliche Gehaltsbestandteil ist nicht versorungsfähig im Sinne des Tarifvertrags für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) und auf künftige Gehaltserhöhungen (z.B. infolge Tariflohnerhöhung, Höhergruppierung oder Umstufung) anrechenbar.
Meine konkrete Frage: Ist es eindeutig formuliert, sprich bezieht sich das "nicht" aus dem ersten Satzteil wirklich nur auf den ersten Satzteil? Bei der Gehaltsverhandlung am Telefon wurde mir dies als fixes Gehaltsbestandteil erläutert, von einer Anrechenbarkeit (sprich Reduzierung) war keine Rede. Es wurde hingegen im Telefonat darauf hingewiesen, dass sich der ÜT Zuschlag nicht mit dem Tarif erhöhen wird. Eine Erwähnung, dass eine Reduzierung möglich ist, wurde nicht getätigt.
Auf Anfrage beim HR erhielt ich die Auskunft, dass dies "so zu verstehen sei", sprich auch eine Aussage, die darauf hinweist, dass der Satz ggf. nicht eindeutig ist.
Übertariflicher Gehaltsbestandteil - Einschätzung vom Forum?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDer übertarifliche Gehaltsbestandteil ist nicht versorungsfähig im Sinne des Tarifvertrags für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) und auf künftige Gehaltserhöhungen (z.B. infolge Tariflohnerhöhung, Höhergruppierung oder Umstufung) anrechenbar. :
Ich lese es so:
Der übertarifliche Gehaltsbestandteil ist nicht versorgungsfähig ...und (auch nicht) auf künftige Gehaltserhöhungen... anrechenbar.
Meine Meinung: Der ÜT-Gehaltsbestandteil ist fix und isoliert.
Es ist nicht eindeutig formuliert.
Ich kenne nur die Variante, dass die ÜT-Zulage ganz allein steht. Tariferhöhungen u.a. *Steigerungen* waren *entkoppelt*.
zB die ÜT-Zulage ist 300,- So blieb sie immer. Sie war in dem Sinne also *fix*.
Meines Erachtens liegt eine eindeutige Formulierung vor:
Anrechenbar:
"Der übertarifliche Gehaltsbestandteil ist nicht versorgungsfähig im Sinne des Tarifvertrags für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) und auf künftige Gehaltserhöhungen (z.B. infolge Tariflohnerhöhung, Höhergruppierung oder Umstufung) anrechenbar."
Nicht anrechenbar:
"Der übertarifliche Gehaltsbestandteil ist nicht versorgungsfähig im Sinne des Tarifvertrags für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) und nicht auf künftige Gehaltserhöhungen (z.B. infolge Tariflohnerhöhung, Höhergruppierung oder Umstufung) anrechenbar."
Das "nicht" steht hinter "der übertarifliche Gehaltsbestandteil" und kann sich insoweit nicht mehr auf die Anrechenbarkeit beziehen.
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 28.01.2019 13:58
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