Übertrag von Urlaubsanspruch

26. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)
Übertrag von Urlaubsanspruch

Hallo zusammen,

eine Bekannte von mir hat im Oktober 2018 ein Kind bekommen. Sofort mit Feststellung der Schwangerschaft Anfang 2018 hat der AG ein vollständiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, und dies nach der Geburt bis Oktober 2019 erweitert (wegen Stillen).

Im August 2019 wollte der AG ihr kündigen, was jedoch an einer erneuten Schwangerschaft scheiterte. Sie befindet sich nun wieder bis zur Geburt im Beschäftigungsverbot, diesmal von der Bezirksregierung angeordnet.

Die Geburt steht wohl in wenigen Wochen bevor, danach will sie 1 Jahr Elternzeit nehmen.

Meine Frage: sie hat in 2018 und 2019 natürlich keinen Urlaub genommen. Kann dieser Urlaubsanspruch auf die Zeit nach der EZ übertragen werden?

Gruß

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Ja. Es ist nur folgendes zu beachten :

Nach dem Ende einer Elternzeit kann es im darauffolgenden Jahr dazu kommen, dass vorhandener Urlaub verfällt. (Es gibt Tarifverträge z. B. TVöD, die das so vorsehen, hier gilt zu beachten, dass erst einmal der tarifliche Urlaub entfällt, nicht der gesetzliche). Der AG darf den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen. D. h. man erwirbt keinen Urlaub während der Elternzeit. Meines Wissens, muss der AG dies dem AN vor Antritt der Elternzeit schriftlich mitteilen.

Im genannten Fall würde das bedeuten, dass man a) den Urlaubsanspruch ermitteln sollte und b) diesen zeitnah nach der Elternzeit beansprucht, so das im Folgejahr kein UT verfällt.

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