Übertragung Resturlaub Folgejahr, wirklich nur gesetzlicher Mindesturlaub?

19. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 15x hilfreich)
Übertragung Resturlaub Folgejahr, wirklich nur gesetzlicher Mindesturlaub?

Hallo,
der Resturlaub muss in das Folgejahr übertragen und bis 31.03.2020 genommen werden.

Hat man dann Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, den tariflichen Urlaubsanspruch oder den arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch?

Bsp.
Arbeitsvertrag 30 Tage, 10 Tage bereits gewährt, 20 Tage sollten übertragen werden.
Der AG meint hingegen, Grundlage 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub, 10 Tage gewährt, verbleiben nur noch 10 Tage zur Übertragung.

MfG
Mark

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Urlaubsansprüche sind nach Kalenderjahren bemessen und eigentlich ist auch der gesetzlich zustehende Urlaub bis Ende des Jahres zu nehmen. Für den Fall persönlicher oder dienstlicher Verhinderung eben kann der Urlaub dann auch ins Folgejahr übertragen werden, eben bis zum 31. März - üblicherweise auch kein Problem in den Firmen. Nun hat der EuGH für Recht erkannt, dass Urlaub auch dann nicht so einfach verfällt, jedenfalls dann nicht, wenn nicht der AG seine betroffenen AN darauf aufmerksam macht, dass da noch Resturlaub ist und dass sie ihn gefälligst nehmen.

Gut - deine Frage betrifft dann vertraglich vereinbarten Anspruch auf mehr Urlaub. Hierzu kann es im Vertrag oder in einer BV eigene Regeln geben, wie dieser Urlaub zu hanhaben sei - eben auch, dass dieser Anteil definitiv im lfd. Jahr zu verbrauchen ist.
Wird im AV aber eben nicht unterschieden zwischen Urlaub nach BUrlG und Vertrag, dann wird auch der durch Vertrag zugesichert Urlaub behandelt wie der BUrlG-Urlaub.

In jedem Fall übertragbar ist also der Urlaub nach BUrlG. Für den Rest musst du nachlesen.

Nach deinem Beispiel behandelt der AG den BUrlG-Urlaub offenbar als vorrangig und der Extra-Urlaub verfällt mit dem Jahresende. Konsequenz: In den Genuss des vertraglichen Extra-Urlaub gelangt nur derjenige MA, der konsequent seinen ganzen Urlaub von 30 Tagen im lfd. Jahr auch nimmt.
Ob diese Praxis rechtens ist, hängt in erster Linie davon ab, was vertraglich zum Extra-Urlaub festgelegt ist. Ob das EuGH-Urteil hinsichtlich der deutlichen Ansage des AG an seine MA zum Verfall des U-Anspruchs auch für diese Ansprüche zu gelten hat, vermag ich nicht zu sagen.

Deine Hoffnung sollte fürs Erste sein, dass der AV nicht unterscheidet.

-- Editiert von blaubär+ am 19.12.2019 23:49

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
weder im Arbeitsvertrag noch im Manteltarifwerk wird zwischen gesetzlichen Mindesturlaub oder arbeitsvertraglichen Urlaub unterschieden. Im AV steht nur "Anspruch 30 Tage".

Wenn diese Übertragungseinschränkung des BUrlG fehlt, müssen eben doch 30 Tage (hier noch 20 Resttage) übertragen werden?

MfG
Mark

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

So ist es. Dann gehört der gesamte Resturlaub übertragen.
Für die Übertragung - s.o. - gilt nur, dass betriebliche oder private Gründe gehindert haben, den Urlaub auch in Anspruch zu nehmen. Über den 31/03 hinaus müssen es dann schon betriebliche Gründe sein, etwa, dass der AG den Urlaub nicht gewährt hat. Vor dem Gewähren steht aber auch das Beantragen ;-)

Nachfrage - hätte eigentlich auch an den Anfang gehört: Wie hat der AG es denn in den Vorjahren gehalten?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.470 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen