Habe heute einer arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung beigewohnt. Darin ging es um den VErfall von Urlaubsansprüchen aus Nov. und Dez. 2003, die nie erstattet bzw. genommen wurden.
Der Richter wies den gegnerischen Anwalt darauf hin, dass diese Ansprüche voll in das Jahr 2004 übernommen werden und nicht zum 31.3.04 verfallen sind, da das Arbeitsverhältnis erst im 2. Halbjahr begonnen wurde.
Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies begründet?
Ich finde dazu im BurlG leider nichts.
Danke.
Übertragung Urlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Bundesurlaubsgesetz
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Dies sollte eine schlüssige Herleitung Ihres Anspruchs sein, wenn Sie noch Verständnisfragen haben, fragen Sie!
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