Überzahlung durch Arbeitgeber bei Krankschreibung

21. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Andre83
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 49x hilfreich)
Überzahlung durch Arbeitgeber bei Krankschreibung

Hallo,

eine Bekannte ist Arbeitnehmerin und nach einem längeren Krankenhausaufenthalt seit nunmehr 8 Wochen krankank, 3 wöchiger Krankenhausaufenthalt inbegriffen. Nun Zahlt nach 6 Wochen ja der Arbeitgeber nicht mehr, sondern die Krankenkasse. Die Krankenhasse hat die weitere Dauer der krankschreibung an den Arbeitgeber weitergeleitet und auch die zuständige Abteilung wurde stets über die weitere Krankschreibung informiert. Jetzt wurde das Gehalt für einen gesammten Monat von der Firma ausgezahlt und ein Teil (ca. 300€) werden zurückgefordert, obwohl die krankenkasse sagte, dass man sich um nichts weiter kümmern müsse, es wird alles mit dem Arbeitgeber geklärt. Kann der Arbeitgeber, trotz vorhandenem Überstundendepot die durch eigenes Verschulden zu viel gezahlte Geld zurück verlangen obwohl es Überstunden gibt, die verrechnet werden könnten? Geld von der krankenkasse ist jedenfalls noch keins geflossen, deswegen ist man auch davon ausgegangen, das bis hierher alles noch seine Richtigkeit hatte.

Gruß,
Andre

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Andre83",

sofern der AG Ihrer Bekannten zu viel Geld ausgekehrt hat, steht ihm durchaus ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.

Unter Umständen kann Ihre Bekannte jedoch vorbringen, dass Sie entreichert ist (vgl. § 818 Abs. 3 BGB ). Diese wäre dann anzunehmen, wenn sie die überzahlte Geldsumme im guten Glauben verbraucht hat und sich dadurch keine Aufwendungen erspart hat und die Summe auch nicht für Luxusaufwendungen verwendet hat.

Jedoch obliegt Ihrer Bekannten, wenn Sie Entreicherung vorträgt, auch die Beweislast hierzu. Anders sieht es aus, wenn die Überzahlung in Höhe der von Ihnen genannten ca. 300€ 10% nicht übersteigt. Hier würde sodann eine lediglich geringfügige Überzahlung vorliegen, sodass der Wegfall der Bereicherung vermutet wird und ein Nachweis nicht mehr erforderlich wäre.

Ihrer Bekannten gute Besserung und Ihnen beiden einstweilen alles Gute.

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