Unbefristet zu befristet

19. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hesse79
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)
Unbefristet zu befristet

Hallo,

angenommen man hat einen unbefristetet Arbeitsvertrag in der Firma. Jetzt wird eine Innerbetriebliche Stelle ausgeschrieben, aber befristet.

Ist das so das ich dann automatisch in den befristeten kommen würde (eigentlich ja schon wenn man so bl.. ist und unterschreibt)!?.

oder gibts da andere Möglichkeiten?

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15 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Wenn diese befristete Stelle so reizvoll ist, kann man in den Vertrag doch die Rückkehr auf die alte Stelle festschreiben.

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#2
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass die ausgeschriebene, befristete Stelle attraktiver bzw besser bezahlt ist als Ihre unbefriste Stelle.

Ggf. könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie vorübergehend auf die befristete Stelle versetzt werden und nach Auslaufen der befristeten Stelle ihr alter Arbeitsvertrag fortgesetzt wird.

Ohne so eine Vereinbarung wären Sie wohl sonst mit Ablauf der befristeten Stelle raus.

Wenn aber diese befristete Stelle nur innerbetrieblich ausgeschrieben ist, denke ich, dass der AG sich so eine Lösung auch vorstellt?

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#3
 Von 
jimmy1985
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist das so das ich dann automatisch in den befristeten kommen würde (eigentlich ja schon wenn man so bl.. ist und unterschreibt)!?.

oder gibts da andere Möglichkeiten? <hr size=1 noshade>


Wenn man in einem Unternehmen ein unbefristetes Arbeitsverhätnis hat, kann man nicht mehr befristet werden, unabhängig von der Tätigkeit.

Wenn das Unternehmen die ausgeschriebene Stelle intern durch einen unbefristeten Arbeitnehmer besetzt, bleibt der Mitarbeiter unbefristet.

Sie wechseln ja nicht das Unternehmen, sondern nur die Tätigkeit.

Unterschreiben Sie den befristeten Vertrag trotzdem, gilt
§ 16 TzBfG .




-- Editiert jimmy1985 am 19.09.2012 20:18

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@jimmy1985

quote:<hr size=1 noshade>Wenn man in einem Unternehmen ein unbefristetes Arbeitsverhätnis hat, kann man nicht mehr befristet werden, unabhängig von der Tätigkeit. <hr size=1 noshade>


Vorsicht, die Äusserung ist in der Form nicht richtig und der pauschale Verweis auf den § 16 TzBfG erst recht nicht.

Eine Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs.1 TzBfG ) wäre sehr wohl wirksam. Da muss man als AN schon ein bissel aufpassen.

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#5
 Von 
jimmy1985
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 62x hilfreich)

@kleinesachen: Interessantes Thema, sehe ich aber so wie von mir beschrieben.

Nehmen wir an AN A ist seit 20 Jahren bei Firma xy als Lagerist beschäftigt. Nun bewirbt er sich auf die Stelle als Bürokraft, die allerdings sachlich (Elternzeit einer anderen AN) befristet ist. Nun kommt die Mitarbeiterin aus der Elternzeit wieder, der Sachgrund würde enden. Trotzdem darf Firma xy das AV des AN A aufgrund Firstablauf nicht beenden.

In so einem Fall würde man vorher eine Vereinbarung treffen, dass die Stelle bzw Tätigkeit von ... bis ... von AN A aufgeführt wird, aber keine sachliche Befristung.




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#6
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
In so einem Fall würde man vorher eine Vereinbarung treffen, dass die Stelle bzw Tätigkeit von ... bis ... von AN A aufgeführt wird, aber keine sachliche Befristung.

Genau das ist es! Man muß eine Vereinbarung über die Rückkehr auf die alte Stelle treffen! Ohne diese Rückkehrvereinbarung wäre der Mitarbeiter bei Ende der Frist draußen.

Und an der Sachgrundbefristung für die Stellenbesetzung in Ihrem Beispiel ändert das ganze überhaupt nichts!

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@jimmy1985

quote:<hr size=1 noshade>Trotzdem darf Firma xy das AV des AN A aufgrund Firstablauf nicht beenden. <hr size=1 noshade>


Wie begründest Du die Aussage?
Aus meiner Sicht ist der AN dann ganz klar draussen, wenn er sich vorher nicht vertraglich ala "In so einem Fall würde man vorher eine Vereinbarung treffen," abgesichert hat.

"1. Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch unter der Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich, sofern für die Befristungsabrede ein sachlicher Grund i. S. von § 14 Abs. 1 TzBfG besteht. "
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.08.2007 Az 11 Sa 250/07

http://www.ra-kotz.de/arbeitsverhaeltnis_nachtraegliche_befristung.htm

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#8
 Von 
jimmy1985
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 62x hilfreich)

Unabhängig der Vereinbarung bleibt das Arbeitsverhältnis bei dem AG weiterhin unbefristet.

Ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, darf man es nicht in ein befristetes umwandeln.

Steht im § 14 Abs.2 SAtz 2 TzBfG.


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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Steht im § 14 Abs.2 SAtz 2 TzBfG.


Naja, im Absatz zwei geht es ausdrücklich nur um sachgrundlose Befristungen. Diese wäre in dem Fall in der Tat unwirksam. Anders ist es bei einer Befristung nach Abs. 1 mit Sachgrund.

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#10
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

@jimmy1985

quote:<hr size=1 noshade>Unabhängig der Vereinbarung bleibt das Arbeitsverhältnis bei dem AG weiterhin unbefristet... Steht im § 14 Abs.2 SAtz 2 TzBfG. <hr size=1 noshade>

Nein, diese Vereinbarung ist zwingend erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nach der befristeten Stelle auf seiner vorherige Stelle weiterbeschäftigt werden will.

Im Fall des TE und auch sogar in Ihrem eigenen Beispiel ging es um eine Stelle mit Sachgrundbefristung gem § 14 Abs.1 TzBfG




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#11
 Von 
jimmy1985
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 62x hilfreich)

Fakt ist einfach, dass der Mitarbeiter nicht mehr in einen befristeten ARBEITSVERTRAG gelangen kann.

Das einzige was möglich ist, dass der Mitarbeiter eine bestimmte Tätigkeit innerhalb des Unternehmens für eine bestimmte, vorab vereinbarte Zeit ausübt.

Trotzdem bleibt das Arbeitsverhätnis unbefristet.

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#12
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

@jimmy1985
wenn das so wäre, dann können Sie bestimmt Ihre Behauptungen belegen.
Nur wiederholtes behaupten schafft keine Fakten.

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#13
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Wenn ein unbefristet beschäftigter AN sich auf eine Stelle bewirbt, die als befristet ausgeschrieben ist, stellt sich unweigerlich die Frage: und was danach? Ich denke auch, dass nach TzBfrG kein AG keinen AN in so eine Falle laufen lassen darf und kann - und der AN sollte aus Eigeninteresse gleich klären, was dann passiert und sich nicht vertrösten lassen a la: Das sehen wir dann schon.
Sicher scheint mir, dass AN am Ende nicht draußen sein wird, sicher aber uuch, dass er oder sie nicht die Entfristung dieser - mutmaßlich besser bezahlten - Stelle erzwingen kann, sondern nur Beschäftigung auf einer angemessenen Stelle - wie bei anderen Rückkehrern auch, etwa nach Elternzeit.

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#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

quote:
Ich denke auch, dass nach TzBfrG kein AG keinen AN in so eine Falle laufen lassen darf und kann -


Jetzt fängst du auch noch damit an. Das ist schlichtweg falsch. Das TzBfG ist da völlig eindeutig. Ich weiss nicht, was es da zu deuteln gibt.


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#15
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
... sondern nur Beschäftigung auf einer angemessenen Stelle - wie bei anderen Rückkehrern auch, etwa nach Elternzeit.

Ein Rechtsanspruch besteht meines Wissens nicht und konnte auch bisher hier nicht nachgewiesen werden.
Dies ist eben nicht vergleichbar, weil für die Rückkehr nach Mutterschutz oder Elternzeit ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, was aber für den Wechsel auf eine befristete Stelle nicht vorliegt. Deshalb muss eben vorher eine Rückkehrregelung vereinbart werden, was ja auch in der Praxis durchaus üblich ist.

Was man von der ursprünglichen Fragestellung des TE unterscheiden muss, ist die vorübergehende Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, wie es z.B. bei der Vertretung in Krankheitsfällen üblich ist. Das ist aber ein völlig anderer Sachverhalt.

Fall des TE wäre eine einvernehmlich Änderung des Arbeitsvertrages. Bei der vorübergehenden Versetzung besteht der AV aber fort.

-- Editiert nachtmieze am 20.09.2012 12:26

-- Editiert nachtmieze am 20.09.2012 12:32

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