Unbefristeten Arbeitsvertrag - Kündigung - befristeter Arbeitsvertrag schlechtere Konditionen

27. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Eggator
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unbefristeten Arbeitsvertrag - Kündigung - befristeter Arbeitsvertrag schlechtere Konditionen

Hallo zusammen,
ich würde gerne mal eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt hören.

Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer unbefristet mit einer Probezeit von 6 Monaten ein. Nach 5,5 problemfreien Monaten stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Kündigung (ohne genannte Gründe) 2 Wochen vor Auslauf der Probezeit, zum letzten Tag der Probezeit, aus und bietet dem Arbeitnehmer einen auf 4,5 Monaten befristeten Vertrag mit deutlich schlechteren Konditionen an (25% weniger Lohn).

Was sagt ihr hierzu? Darf der Arbeitgeber mit einer derartigen Aktion Druck auf den Arbeitnehmer ausüben (da dieser sich jetzt innerhalb von 2 Wochen eine neue Stelle suchen muss, oder die sehr viel schlechteren Konditionen annehmen muss)?

Viele Grüße

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28 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32827 Beiträge, 17248x hilfreich)

Darf der Arbeitgeber mit einer derartigen Aktion Druck auf den Arbeitnehmer ausüben (da dieser sich jetzt innerhalb von 2 Wochen eine neue Stelle suchen muss, oder die sehr viel schlechteren Konditionen annehmen muss)? Da Sie dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht unterliegen, gibt es keine Möglichkeit der Anfechtung. An Ihrer Stelle würde ich das einfach ablehnen - mit dem AG werden Sie nämlich vermutlich auch in Zukunft noch mehr Ärger haben.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

@ TE: das ist dreist vom arbeitgeber.
der kündigt unbegründet fristgerecht zum ende der probezeit um dann schlechter bezahlen zu können bei neuem vertrag.

viele bekommen nur noch ein-jahres-verträge um dann nach wochen wieder einen zu bekommen. so wirds gehalt nie erhöht, weil abstand dazwischen.

falls sie ausdauer und muße haben, dann erkundigen sie sich doch mal, was das rechtlich hermacht. denn fristgerechte kündigung zum ende der probezeit setzt bei weiteranstellung voraus, daß sie nicht schlecht waren/sind für den job.
also im prinzip dürfte er sie ja garnicht kündigen (von der leistung) her...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eggator
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von huibui):
@ TE: das ist dreist vom arbeitgeber.
der Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer Muster">kündigt (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)
unbegründet fristgerecht zum ende der probezeit um dann schlechter bezahlen zu können bei neuem vertrag.
viele bekommen nur noch ein-jahres-verträge um dann nach wochen wieder einen zu bekommen. so wirds gehalt nie erhöht, weil abstand dazwischen.
falls sie ausdauer und muße haben, dann erkundigen sie sich doch mal, was das rechtlich hermacht. denn fristgerechte Kündigung (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)
zum ende der probezeit setzt bei weiteranstellung voraus, daß sie nicht schlecht waren/sind für den job.
also im prinzip dürfte er sie ja garnicht kündigen (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)
(von der leistung) her...


Ja dieser Meinung bin ich auch. Soviel ich weiß darf man nicht mutwillig gekündigt werden und einen Grund scheint es, da ja ein neuer Vertrag vorliegt, nicht zu geben. Finde dieses Verhalten wirklich sehr fragwürdig

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

auf jeden fall steht ihnen noch ein zeugnis zu. :)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
Soviel ich weiß darf man nicht mutwillig gekündigt werden

Wie bereits gesagt, Kündigungsschutz gibt es noch nicht.

Offenbar ist kein Bedarf für einen unbefristeten Arbeitnehmer vorhanden.



Zitat:
An Ihrer Stelle würde ich das einfach ablehnen

Fraglich, ob sich da nicht negativ auf den ALG-Bezug auswirkt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

warum negativ für den arbeitnehmer beim alg vom amt her, wenn der arbeitgeber am ende der probezeit kündigt?
wenn der arbeitgeber nur nen halbjahresvertrag geben wollte, hätte er das doch vorher schon tun können!

es sieht doch eher so aus, als wenn der arbeitgeber darin schon erfahrung hat.

-- Editiert von huibui am 27.08.2015 19:02

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
warum negativ für den arbeitnehmer beim alg vom amt her, wenn der arbeitgeber am ende der probezeit kündigt?

Nicht wegen der Kündigung, sondern wegen der Ablehnung des neuen Vertrages.
Das Herbeiführen von Bedürftigkeit durch Ablehung eines zumutbaren Arbeitsangebotes ist nicht immer sanktionsfrei ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:warum negativ für den arbeitnehmer beim alg vom amt her, wenn der arbeitgeber am ende der probezeit kündigt?
Nicht wegen der Kündigung, sondern wegen der Ablehnung des neuen Vertrages.
Das Herbeiführen von Bedürftigkeit durch Ablehung eines zumutbaren Arbeitsangebotes ist nicht immer sanktionsfrei ...


das war mir schon klar.
die bedürftigkeit tut aber der arbeitgeber selber herbeiführen - durch die kündigung. er kann ihn ja nur kündigen um ihn wieder neu anlocken zu können. deswegen: warum sanktionen möglich?
einfach angestellt lassen :)

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:warum negativ für den arbeitnehmer beim alg vom amt her, wenn der arbeitgeber am ende der probezeit kündigt?
Nicht wegen der Kündigung, sondern wegen der Ablehnung des neuen Vertrages.
Das Herbeiführen von Bedürftigkeit durch Ablehung eines zumutbaren Arbeitsangebotes ist nicht immer sanktionsfrei ...


Die Nichtannahme des neuen Vertrages bei einer Änderungskündigung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperre oder Sanktion beim ALG.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

huibui:

Zitat:
dann erkundigen sie sich doch mal, was das rechtlich hermacht. denn fristgerechte Kündigung (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ) zum ende der probezeit setzt bei weiteranstellung voraus, daß sie nicht schlecht waren/sind für den job.
also im prinzip dürfte er sie ja garnicht kündigen


Die Mühe können Sie sich sparen, da gibt es nichts zu erkundigen. In der Probezeit darf man jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Egal, wie gut man gearbeitet hat und wie sich der AG hinterher verhält.

@eggator,
das ist ein ganz schäbiger Arbeitgeber, da sollten Sie sich sowieso umorientieren. Ggfs. akzeptieren Sie den neuen Vertrag und suchen sich zeitgleich was neues. Achten Sie auf die Kündigungsfrist, für Sie wäre dann ja eine möglichst kurze evtl. besser.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von altona01):
huibui:
Zitat:dann erkundigen sie sich doch mal, was das rechtlich hermacht. denn fristgerechte Kündigung (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer ) zum ende der probezeit setzt bei weiteranstellung voraus, daß sie nicht schlecht waren/sind für den job.
also im prinzip dürfte er sie ja garnicht kündigen
Die Mühe können Sie sich sparen, da gibt es nichts zu erkundigen. In der Probezeit darf man jederzeit ohne Begründung gekündigt werden. Egal, wie gut man gearbeitet hat und wie sich der AG hinterher verhält.
@eggator,
das ist ein ganz schäbiger Arbeitgeber, da sollten Sie sich sowieso umorientieren. Ggfs. akzeptieren Sie den neuen Vertrag und suchen sich zeitgleich was neues. Achten Sie auf die Kündigungsfrist, für Sie wäre dann ja eine möglichst kurze evtl. besser.


die probezeit hat er ja bestanden, ist das so schwer zu verstehen :crazy:
die hat er bestanden, weil der arbeitgeber ihm nämlich nen neuen vertrag angeboten hat. nur halt zu neuen konditionen und die sind zum nachteil für den arbeitnehmer!
der arbeitgeber degradierte aus einem unbefristeten arbeitsvertrag in einen befristeten.
probezeit ist dazu da um zu schaun, ob übernahme. und er übernimmt ihn ja, bricht aber seinen vertrag.
und deswegen meinte ich: sich mal rechtlich erkundigen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

folgt

-- Editiert von altona01 am 28.08.2015 12:07

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
die probezeit hat er ja bestanden, ist das so schwer zu verstehen

Nö, wenn er gekündigt wurde hat er nicht "bestanden". Ganz einfach ...



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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:die probezeit hat er ja bestanden, ist das so schwer zu verstehen
Nö, wenn er gekündigt wurde hat er nicht "bestanden". Ganz einfach ...


ja, gekündigt, aber fristgerecht zum ende der probezeit ---> also TE ist/war alle 6 monate angestellt und er darf weiterarbeiten - bekam einen weiteren vertrag.
d.h. er hat die probezeit bestanden und der AG ist an den unbefristeten vertrag gebunden. und kann nicht einfach nen neuen befristeten draus machen. weil nun einmal der erste vertrag gilt.

also wäre die frage, ob die kündigung rechtens ist ... und sowas geht wahrscheinlich nur mit anwalt bzw. vor gericht zu klären.
und deswegen schrieb ich, ob TE überhaupt die muße dazu hat.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
ja, gekündigt, aber fristgerecht zum ende der probezeit ---> also TE ist/war alle 6 monate angestellt und er darf weiterarbeiten

Unfug wird nicht richtiger wenn man ihn nur oft genug wiederholt.

Er kann sogar mehr als 6 Monate angestellt sein und dennoch greift die Probezeitkündigung.
In der Probezeit kann bis zum letzten Tag gekündigt werden. Wenn die Kündigungsfrist 14 Tage beträgt, ist er er dennoch die 14 Tage über die Probezeit hinaus weiterhin angestellt. Die Kündigung greift dennoch.

Eventuell solltest Du Dich erst mal mit dem Thema "Probezeit" befassen, bevor du Leuten hier zu sinnlosen(teuren) Prozessen rätst?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:ja, gekündigt, aber fristgerecht zum ende der probezeit ---> also TE ist/war alle 6 monate angestellt und er darf weiterarbeiten
Unfug wird nicht richtiger wenn man ihn nur oft genug wiederholt.
Er kann sogar mehr als 6 Monate angestellt sein und dennoch greift die Probezeitkündigung.
In der Probezeit kann bis zum letzten Tag gekündigt werden. Wenn die Kündigungsfrist 14 Tage beträgt, ist er er dennoch die 14 Tage über die Probezeit hinaus weiterhin angestellt. Die Kündigung greift dennoch.
Eventuell solltest Du Dich erst mal mit dem Thema "Probezeit" befassen, bevor du Leuten hier zu sinnlosen(teuren) Prozessen rätst?


Und Du könntest Dir in der Zwischenzeit mal Gedanken darüber machen, wie das eigentlich ist mit den befristeten Verträgen, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem AG bestand.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:ja, gekündigt, aber fristgerecht zum ende der probezeit ---> also TE ist/war alle 6 monate angestellt und er darf weiterarbeiten
Unfug wird nicht richtiger wenn man ihn nur oft genug wiederholt.
Er kann sogar mehr als 6 Monate angestellt sein und dennoch greift die Probezeitkündigung.
In der Probezeit kann bis zum letzten Tag gekündigt werden. Wenn die Kündigungsfrist 14 Tage beträgt, ist er er dennoch die 14 Tage über die Probezeit hinaus weiterhin angestellt. Die Kündigung greift dennoch.
Eventuell solltest Du Dich erst mal mit dem Thema "Probezeit" befassen, bevor du Leuten hier zu sinnlosen(teuren) Prozessen rätst?


das ist meine persönliche meinung. ich nehme weder geld noch bin ich anwalt, noch schreibe ich hier irgendwo daß ich anwalt wäre. also warum so aggressiv. :grins: ist doch dein gutes recht, anderer meinung zu sein, aber laß mir auch meine :banana:
was unfug ist, muß jeder selber entscheiden.
das leben besteht nicht nur aus juristischen gesetzen. wir sind körper, geist und seele und wenn chefs das nicht achten, dann sehen sie ja, wie lange die leute das mitmachen.
gibt ja nicht umsonst den mindestlohn. wer im trocknen sitzt - wird sich nun einmal nicht beschweren.

wenn du einfach nur paragrafen-prinzipien-reiter sein willst - dann tus doch. machste doch eh :devilangel:

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat:
Und Du könntest Dir in der Zwischenzeit mal Gedanken darüber machen, wie das eigentlich ist mit den befristeten Verträgen, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem AG bestand.

Noch ein Grund - neben der drohenden Sperrzeit - den Vertrag einzugehen. Denn dann könnte die Befristung durchaus entfallen.

Der Nachteil: Arbeitnehmer die sich dem Arbeitgeber aufzwingen werden nicht unbedingt zum "Mitarbeiter des Monats" nominiert. Das Arbeitnehmerleben könnte also nach 4,5 Monaten etwas unangehmer werden.



Zitat:
Die Nichtannahme des neuen Vertrages bei einer Änderungskündigung führt grundsätzlich nicht zu einer Sperre oder Sanktion beim ALG.

Ich bezeifele das hier eine Änderungskündigung vorliegt.
Im übrigen ist mir bekannt, das Ämter quer durch die Republik durchaus (massenhaft und bewusst) Maßnahmen abseits der korrekten Rechtslage durchführen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Noch ein Grund - neben der drohenden Sperrzeit - den Vertrag einzugehen. Denn dann könnte die Befristung durchaus entfallen.

Ich bezeifele das hier eine Änderungskündigung vorliegt.
Im übrigen ist mir bekannt, das Ämter quer durch die Republik durchaus (massenhaft und bewusst) Maßnahmen abseits der korrekten Rechtslage durchführen.


Höre doch bitte mal auf, über eine angebliche Sperrzeit zu philosophieren, erst recht, wenn dir klar ist, dass diese keinerlei Rechtsgrundlage hat. Du bezweifelst also, dass es eine Änderungskündigung ist. Wie möchtest Du dann das beschriebene Vorgehen des AG (bestehenden Vertrag kündigen und neuen Vertrag mit anderen Konditionen anbieten) benennen? Und hätte deine abweichende Bezeichnung Auswirkungen auf die Rechtslage?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Höre doch bitte mal auf, über eine angebliche Sperrzeit zu philosophieren, erst recht, wenn dir klar ist, dass diese keinerlei Rechtsgrundlage hat.


Diese Sperrzeit hätte selbstverständlich eine Rechtsgrundlage.

Eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung nach § 144 SGB III grundsätzlich dann möglich, wenn der Leistungsbezieher die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund grob fahrlässig herbeiführt.
Ganz krass könnte es werden, wenn während dem Ruhen der Arbeitslosengeld-Leistungen aufgrund einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit gegebenenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Dabei ist dann zu beachten, dass unter anderem auch das Einkommen eines gegebenenfalls vorhandenen Ehepartners sowie etwaiges Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge bei der Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen wäre.

Ausserdem führt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in der Regel zu einer Sanktion beim Arbeitslosengeld II, welche sich in einer Kürzung der Regelleistung um bis zu 30% niederschlagen kann.

Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Zitat (von 1000kleinesachen):Höre doch bitte mal auf, über eine angebliche Sperrzeit zu philosophieren, erst recht, wenn dir klar ist, dass diese keinerlei Rechtsgrundlage hat.

Diese Sperrzeit hätte selbstverständlich eine Rechtsgrundlage.

Eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung nach § 144 SGB III
grundsätzlich dann möglich, wenn der Leistungsbezieher die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund grob fahrlässig herbeiführt.

Ganz krass könnte es werden, wenn während dem Ruhen der Arbeitslosengeld-Leistungen aufgrund einer Arbeitslosengeld-Sperrzeit gegebenenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Dabei ist dann zu beachten, dass unter anderem auch das Einkommen eines gegebenenfalls vorhandenen Ehepartners sowie etwaiges Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge bei der Prüfung des Anspruchs zu berücksichtigen wäre.

Ausserdem führt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in der Regel zu einer Sanktion beim Arbeitslosengeld II, welche sich in einer Kürzung der Regelleistung um bis zu 30% niederschlagen kann.


Wolltest Du jetzt mal ganz allgemein etwas zu Sanktionen im SGB III und II schreiben oder bezieht sich Deine Aussage auf den hier diskutierten Beispielfall? Falls ersteres: ja schön, wollte aber glaube ich niemand wissen. Falls letzteres: Thema verfehlt. Ich empfehle eine Recherche zu den Durchführungsbestimmungen der Arbeitsagentur.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Ich empfehle eine Recherche zu den Durchführungsbestimmungen der Arbeitsagentur.


Ich empfehle erst einmal zu ermitteln ob dieser Fall überhaupt einer Änderungskündigung entspricht.
Denn blöd sind die meisten Arbeitgeber nicht, in vielen Fällen wird nämlich argumentiert, das die Leistung die in der Probezeit erbracht wurde eben nicht der Stellenanforderungen entspricht, man dem AN aber gerne als "Helfer" einsetzen möchte.

Und da wäre eine Ablehnung definitiv ein Grund für eine Sperre.

Zusätzlich fehlt hier ein ganz wesentlicher Punkt:
Es wird hier von zwei Wochen Frist geredet sich einen neuen Job zu suchen, das ist Falsch. Er hätte sich 3 Monate vor Ablauf der Probezeit bei der AA melden müssen.

Es gilt hier § 38 Abs. 1 SGB III
(...)
(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Zitat (von 1000kleinesachen):Ich empfehle eine Recherche zu den Durchführungsbestimmungen der Arbeitsagentur.

Ich empfehle erst einmal zu ermitteln ob dieser Fall überhaupt einer Änderungskündigung entspricht.
Denn blöd sind die meisten Arbeitgeber nicht, in vielen Fällen wird nämlich argumentiert, das die Leistung die in der Probezeit erbracht wurde eben nicht der Stellenanforderungen entspricht, man dem AN aber gerne als "Helfer" einsetzen möchte.

Und da wäre eine Ablehnung definitiv ein Grund für eine Sperre.

Zusätzlich fehlt hier ein ganz wesentlicher Punkt:
Es wird hier von zwei Wochen Frist geredet sich einen neuen Job zu suchen, das ist Falsch. Er hätte sich 3 Monate vor Ablauf der Probezeit bei der AA melden müssen.

Es gilt hier § 38 Abs. 1 SGB III

(...)
(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.


Deine Aussagen werden immer abstruser. Steht im ersten Beitrag, der AV wurde gerade gekündigt vom AG? Ja, das steht dort. Also muss sich niemand 3 Monate vor Ablauf der Probezeit Arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur melden, sondern erst jetzt, innerhalb von 3 Tagen, nachdem gekündigt wurde.
Wenn Du aus dem Wort Probezeit Dir gedanklich ein befristetes Probearbeitsverhältnis bastelst, dann ist es allein Dein Problem. Ich halte mich an der inhaltlichen Schildetung des TE und es scheint nicht so, dass er nicht mit den Begriffen ordnungsgemäß umgehen kann. Ganz im Gegensatz zu Dir.

Und zu Deiner Aussage im ersten Absatz, der AG könne argumentieren, der AN taugt nur als Helfer und der AN muss deshalb diese Stelle annehmen: wenn Du hier vorlaut erklärst, das wäre DEFINITiV ein Grund für eine Sperre, wenn der AN dankend ablehnt, dann lieferst Du bitte umgehend den entsprechenden Gesetzestext und/oder den entsprechenden Absatz aus den Durchführungsanweisungen, die Deine Behauptung unterlegen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von Eggator):
Nach 5,5 problemfreien Monaten stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Kündigung


Somit hat sich das Thema "Änderungskündigung" erübrigt.
Probezeit nicht bestanden, Punkt.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Scurgo):
Zitat (von Eggator):Nach 5,5 problemfreien Monaten stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Kündigung
Somit hat sich das Thema "Änderungskündigung" erübrigt.
Probezeit nicht bestanden, Punkt.


Es ist sicherlich immer hilfreich sich aus Teilzitaten und durch weglassen wesentlicher Details, seine eigene Sicht der Dinge zu kreieren. Von wegen Punkt:

Zitat:
Nach 5,5 problemfreien Monaten stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Kündigung (ohne genannte Gründe) 2 Wochen vor Auslauf der Probezeit, zum letzten Tag der Probezeit, aus und bietet dem Arbeitnehmer einen auf 4,5 Monaten befristeten Vertrag mit deutlich schlechteren Konditionen an (25% weniger Lohn).


Es ist mir völlig egal, ob man dies nun als Änderungskündigung oder "Änderungskündigung" oder Kündigung mit gleichzetigem neuen Vertragsangebot bezeichnet. An der Rechtslage ändert sich dadurch gar nix. Die SB der AA können keine rechtswirksamen Sanktionen verhängen, wenn das Angebot des Arbeitgebers nicht angenommen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

1000kleinesachen lässt einen ganz wichtigen Punkt ausser acht. Es geht hier nicht um Änderungskündigung wie bereits erwähnt.

Da man sich binnen 3 Tagen arbeitslos melden sollte, wird das AA das Arbeitsangebot nach der Kündigung als Stellenvorschlag / Arbeitsangebot deklarieren und mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Und dann würde eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eintreten, da hat Harry van Sell völlig Recht.

Und bevor jetzt die Frage kommt wie das AA denn an die Informationen kommen soll, das muss der AG angeben, weil dem AG ein Formblatt zuschickt wird, in dem auch nach der Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung gefragt wird.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-Anhang-2.pdf

Hier ist das Zumutbarkeitsprinzip ausschlaggebend.
Zitat der DA:

Zitat:
(2) Wird eine Änderungskündigung nicht angenommen, ist dies einer
Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht gleichzusetzen. Sie zieht in
diesem Fall eine Arbeitgeberkündigung nach sich oder ist mit dieser
verbunden.

Nicht eine Eigenkündigung ist ist diesem Falle der Sperrzeittatbestand, sondern die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung, vgl. § 140 Abs. 3 SGB III , welche Bestandteil der Rechtsfolgenbelehrung ist.


Ob das Ganze moralisch Einwandfrei ist, das ist völlig irrelevant.







Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
1000kleinesachen lässt einen ganz wichtigen Punkt ausser acht. Es geht hier nicht um Änderungskündigung wie bereits erwähnt.

Da man sich binnen 3 Tagen arbeitslos melden sollte, wird das AA das Arbeitsangebot nach der Kündigung als Stellenvorschlag / Arbeitsangebot deklarieren und mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Und dann würde eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eintreten, da hat Harry van Sell völlig Recht.

Und bevor jetzt die Frage kommt wie das AA denn an die Informationen kommen soll, das muss der AG angeben, weil dem AG ein Formblatt zuschickt wird, in dem auch nach der Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung gefragt wird.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-Anhang-2.pdf

Hier ist das Zumutbarkeitsprinzip ausschlaggebend.
Zitat der DA:

Zitat:(2) Wird eine Änderungskündigung nicht angenommen, ist dies einer
Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht gleichzusetzen. Sie zieht in
diesem Fall eine Arbeitgeberkündigung nach sich oder ist mit dieser
verbunden.
Nicht eine Eigenkündigung ist ist diesem Falle der Sperrzeittatbestand, sondern die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung, vgl. § 140 Abs. 3 SGB III
, welche Bestandteil der Rechtsfolgenbelehrung ist.


Ob das Ganze moralisch Einwandfrei ist, das ist völlig irrelevant.


Völlig irrelevant ist hier nur eins - Dein nachhaltig krampfhafter Versuch die Rechtslage zu verbiegen. Und völig unzumutbar ist darüber hinaus, das es Dir scheinbar nicht gelingt, die von dir genannten Paragraphen zu lesen und zu verstehen.
Da der AN zum Zeitpunkt der Kündigung nicht arbeitslos ist, erübrigt sich die Frage nach der Annahme einer vermeintlich zumutbaren Tätigkeit. Und da die Entlohnung 25% niedriger sein soll, ist die Zumutbarkeit selbst bei Arbeitslosigkeit nicht gegeben - siehe § 140 Abs. 3 SGB III .


Ausserdem machst Du bereits den nächsten Fehler:
Da man sich binnen 3 Tagen arbeitslos melden sollte,

Versuch doch bitte wenigstens die Begriffe korrekt zu verwenden, bevor Du weiter darüber philosophierst, das es angeblich dabei nicht um eine Änderungskündigung ginge. Warum es "wie bereits erwähnt" keine Änderungskündigung sein soll, muss man wahrscheinlich in diesem Forum nicht erläutern, es genügt dies einfach zu behaupten. :bang:

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Warum es "wie bereits erwähnt" keine Änderungskündigung sein soll, muss man wahrscheinlich in diesem Forum nicht erläutern, es genügt dies einfach zu behaupten.


Es ist keine Änderungskündigung, da innerhalb der Probezeit gekündigt wurde.
Diese würde auch einer Kündigungsschutzklage stand halten bzw. damit eine Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer überhaupt wirksam werden kann, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen.

Evtl. sollte der TE mal exakt angeben zu wann gekündigt wird und wann und wie seine neue Stelle aussehen soll.





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