Unbefristeter Arbeitsvertrag nach bestandener Ausbildungsprüfung und jetzt schwanger ???!!!

1. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
vivozana
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unbefristeter Arbeitsvertrag nach bestandener Ausbildungsprüfung und jetzt schwanger ???!!!

Hallo liebe Leute,

ich habe mal eine Frage: Mein Ausbildungsverhältnis endet laut Ausbildungsvertrag am 31.01.2016 und meine mündliche Abschlussprüfung habe ich am 13.01.2016 ( Groß- und Außenhandel ). Wenn ich am 13.01.2015 das Schreiben bekomme das ich bestanden habe ist mein Arbeitsverhältnis ja sofort beendet oder (?) und wenn ich am nächsten Tag zur Arbeit gehe habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag richtig ?
Und was ist wenn ich schwanger bin und meinem Arbeitgeber das dann 3 Tage später mitteile ? Kann man dann trotzdem gekündigt werden ?

Vielen Dank im Voraus ! MFG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich am 13.01.2015 das Schreiben bekomme das ich bestanden habe ist mein Arbeitsverhältnis ja sofort beendet oder (?) und wenn ich am nächsten Tag zur Arbeit gehe habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag richtig ?


"Beschäftigen Sie Ihren Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung weiter – und sei es auch nur für eine Stunde –, dann begründen Sie damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie haben durch Ihr Handeln gezeigt - indem Sie nicht verhindert haben, dass der ehemalige Azubi auch nach der Prüfung noch arbeitet -, dass Sie ihn weiterbeschäftigen wollen (auch wenn das eigentlich nicht stimmt)."

Quelle:https://www.karlsruhe.ihk.de/Ausbildung_und_Weiterbildung/Ausbildung/Ausbildung_A_Z/Uebernahme_nach_der_Ausbildung/2462218

Zitat:
Und was ist wenn ich schwanger bin und meinem Arbeitgeber das dann 3 Tage später mitteile ? Kann man dann trotzdem gekündigt werden ?


"Die neuen Arbeitnehmer genießen sofortigen Kündigungsschutz

Ein Kündigungsschutz begründet sich nicht nur aus der Betriebsgröße (i. d. R. mindestens 10 Beschäftigte), sondern ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschäftigte mindestens 6 Monate lang im (Ausbildungs-)Betrieb beschäftigt gewesen ist. Hier müssen Sie das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit berücksichtigen. Der Kündigungsschutz des „neuen" Beschäftigten setzt im Falle einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis also unmittelbar ein."

Quelle: w.o.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet ihrem AG die Schwangerschaft mitzuteilen, von daher kann Ihnen auch nicht gekündigt werden wenn er später davon erfährt.

Davon ab, im wievielten Monat sind Sie eigentlich?
In den ersten 2-3 Monaten kann noch soviel passieren, dass ich grundsätzlich kaum jemanden davon erzählen würde,
es sei denn es liegen besondere Gefährdungen vor, oder es wird eben Wert auf den sofortigen besonderen Kündigungsschutz gelegt.



-- Editiert von spatenklopper am 01.12.2015 12:05

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 21 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.


Zitat:

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 24 Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.




Zitat:
Mutterschutzgesetz
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.


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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Ganz so einfach wie dargestellt ist es nun nicht.

http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/die-ungewollte-uebernahme-von-auszubildenden.html

Zitat:
Die Fiktion des § 24 BBiG (Begründung eines Arbeitsverhältnisses) tritt aber nur ein, wenn der Ausbildende (oder sein Vertreter) Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat oder von einer nicht gewollten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht. (Ascheid / Preis / Schmidt, Kommentar zum Kündigungsrecht § 24 BBiG Rdnr. 3 m. w. N. ).

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