Hallo zusammen,
Leider hat meine unbefristete Teilzeitbeschäftigung einen schlechten Verlauf genommen. Vertraglich sind max. 20 Stunden pro Woche vereinbart, die Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Einteilung.
Auf der letzten Abrechnung wurde ein gesamter Arbeitstag nicht angerechnet. Laut AG hätte der AN nach "Dienstanweisung" seine Arbeitszeit täglich einzutragen, weil dies erst zum nächsten Arbeitstag geschah, wird nun ein Urlaubstag abgerechnet. Vertraglich steht hiervon nichts, kann er das einfach so?
Ebenso behauptet der AG, ich hätte "keinerlei Anspruch auf Feiertagsbezahlung", und weigert sich mir die Feiertage auszuzahlen, obwohl ich in den letzten Monaten an diesen Wochentagen auch immer eingeteilt war. Was soll ich tun?
Nach einigem hin und her, wurde mir nun zum 15. nächsten Monat gekündigt. Habe ich das Recht auf Lohnfortzahlung sollte mich der AG freistellen bzw. unter Vorwand meine Arbeitszeit kürzen?
Danke für eure Hilfe und schöne Grüße
-- Editiert von JT655 am 14.06.2022 04:46
Unbezahlte Arbeit, dann Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
- Auch wenn du die Anweisung nicht befolgt hast, die AZ täglich einzutragen, gibt das dem AG nicht das Recht, dir den Tag nicht zu bezahlen. (Er hätte dich abmahnen können. Das wäre angemessen.)
- Entgeltfortzahlung - ja, keine Frage, wenn und da du zur Arbeit eingeteilt warst.
- Wenn dich der AG freistellt, hat er dir gleichwohl Lohn zu zahlen bis zum letzten Tag. Wenn er deine AZ kürzt oder gar auf Null setzt, wäre das auf jeden Fall rechtsmissbräuchlich. Allerding wäre es gut, wenn du postest, was zur AZ in deinem Vertrag steht.
Ach ja - was du tun kannst: Lohnklage erheben beim Arbeitsgericht.
-- Editiert von blaubär+ am 14.06.2022 08:17
Was ist GENAU vereinbart?ZitatVertraglich sind max. 20 Stunden pro Woche vereinbart, die Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. :
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Hallo miteinander, danke für eure Antworten.
Im Wortlaut steht im AV zur Arbeitszeit
"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt maximal 20 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung."
MfG
Ja, das ist schon eine hinterfotzige Formulierung: eine Obergrenze wird genannt, eine Untergrenze fehlt. Dem Wortlaut nach könnten es auch 0,00 Stunden sein. Allerdings spielen Gerichte da nicht mit. Nach dem TzBfG wäre bei 'Arbeit auf Abruf' ein Unterschreiten um 20% erlaubt (ich habe jetzt nicht nachgesehen).
Und wenn es um eine Freistellung geht, dann wird auch ein Schnitt genommen. Auf 0 runtersetzen geht also nicht.
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