Hallo,
wenn jemand von seinem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt wird, muss der AG dann im Rahmen dieser unbezahlten Freistellung Urlaubsansprüche (AN ist seit 9/2020 im Krankenstand, somit Urlaubsanspruch ca. 40 Tage) + Überstundenfrei (ca. 200 bei einem 25 Wochenstundenvertrag) gewähren, so dass der AN die nächsten knapp 4 Monate eigentlich weiter bezahlt wird ??
Unbezahlte Freistellung, Überstunden + Resturlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Wie Überstunden, Urlaub abzuwickeln sind, das ergibt sich normalerweise aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag.
wirdwerden
Das ist dann Mal ein Satz bzw. eine Frage, die ich nicht verstehe. Diese bedingte Frage kombiniert Sachverhalte, die nicht zusammenpassen.
a) AN ist lt. Angabe seit 9/20 ununterbrochen arbeitsunfähig krank
b) unbezahlte Freistellung - wie das denn??
>>> Wenn AN krank ist, gibt es 6 Wochen Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld von der KK maximal für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
c) Urlaubsansprüche laufen für eine Weile weiter und summieren wich, werden aber erst realisierbar, wenn AN wieder arbeitsfähig ist. Wenn das Maß an Krankheitsdauer allerdings überschritten wird, verfallen alte Ansprüchen aber durchaus. Google dazu Urlaubsansprüche bei langer Krankheit.
d) "Überstundenfrei ... gewähren" -- --- (grübel, grübel) --- ??
(Mit örtlichem und zeitlichem Abstand: du meinst anscheinend Zeitausgleich für Überstunden?! ... da wäre zu klären, ob es tatsächlich Überstunden sind im Sinne der Definition von Ü - oder bloß Mehrarbeits- bzw. Plusstunden. Da wären in der Tat die betrieblichen Regelungen beizuziehen, auf die wirdwerden verwiesen hat.)
-- Editiert von blaubär+ am 21.12.2021 12:42
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Der AN ist nach Reha nun noch bis 10.01. krank geschrieben und wird dann die Wiedereingliederung beginnen. Da er in einer Berufsgruppe arbeitet, die ab dem 01.03.2022 der Impfpflicht unterliegt wird er wohl ab diesem Zeitpunkt freigestellt. Daher die Frage, wie es sich zu diesem Zeitpunkt dann mit dem Resturlaub + Überstunden verhält.
... und schon entsteigt dem Nebel ein klar umrissenes Problem.
Und es dürfte einigermaßen Neuland sein, insofern es dazu noch keinen Canon an Rechtsprechung gibt.
Möglicherweise kann AG verlangen, dass AN Urlaub antritt und abbaut usw. - und zwar schon unmittelbar nach Ende der Reha, so dass die Wiedereingliederung fürs Erste sistiert würde.
^ZitatMöglicherweise kann AG verlangen, dass AN Urlaub antritt und abbaut usw. - und zwar schon unmittelbar nach Ende der Reha, :
Dem An ist das relativ egal, die Frage ist im Prinzip, ob bei einer solchen unbezahlten Freistellung (egal wann diese geschieht), der Resturlaub + Überstunden ausbezahlt/abgefiert werden müssten ?
Also Beispiel:
Freistellung ab 15.03.2022 ->40 Tage Urlaub +200 Überstunden = ca. 4 Monate weiterhin bezahlt ??
ZitatDem An ist das relativ egal, die Frage ist im Prinzip, ob bei einer solchen unbezahlten Freistellung (egal wann diese geschieht), der Resturlaub + Überstunden ausbezahlt/abgefiert werden müssten ? :
Für normale Freistellungen ist da ja schon geklärt, ich würde meinen, das es hier auch gelten würde.
Hier gibt es m.e. eine Besonderheit, die beachtet werden sollte.
Es soll im Januar eine Wiedereingliederung stattfinden. Wenn diese beendet ist ist es absehbar dass der AN, die Berufsanforderungen nicht mehr erfüllt.
Ziel der Wiedereingliederung ist jedoch der Wiedereinstieg in den Beruf, der schon zu Beginn der Maßnahme ausgeschlossen ist.
Insoweit kann man vielleicht auch schon mit einer "Freistellung" und allen Folgen ab dem 10.1 rechnen.
ZitatInsoweit kann man vielleicht auch schon mit einer "Freistellung" und allen Folgen ab dem 10.1 rechnen. :
Ja, aber die Kernfrage ist ja, ob bei so einer Freistellung dann eben der AG sagen kann, Du bekommst nix oder ob er in so einem Fall Überstunden + Urlaub einsetzen muss, bis diese aufgebraucht sind. Das wären ja eben in diesem Fall locker mal 3-4 Monate...
ZitatJa, aber die Kernfrage ist ja, ob bei so einer Freistellung dann eben der AG sagen kann, :
Das mag aus sich des TE der Fall sein.
Ich würde mir in der Konstellation jedoch eher die Frage stellen, ob es wahrscheinlich ist überhaupt freigestellt zu werden...
Oder er wird gekündigt.ZitatDa er in einer Berufsgruppe arbeitet, die ab dem 01.03.2022 der Impfpflicht unterliegt wird er wohl ab diesem Zeitpunkt freigestellt. :
Die - unbezahlte - Freistellung wegen fehlenden Impfschutzes steht an, wie das neue Gesetz es vorsieht, also wohl ab März.
M.E. kommt davor nur infrage, Überstunden (wenn es denn welche sind) und alten Urlaub abzubauen - u.a. eben (auch) deswegen, weil 'Wiedereingliederung' unter diesen Umständen eher nicht die Option der Stunde sein dürfte.
-- Editiert von blaubär+ am 22.12.2021 09:57
ZitatM.E. kommt davor nur infrage, Überstunden (wenn es denn welche sind) und alten Urlaub abzubauen - u.a. eben (auch) deswegen, weil 'Wiedereingliederung' unter diesen Umständen eher nicht die Option der Stunde sein dürfte. :
Wie das mit der Wiedereingliederung läuft, entscheidet sich am 10.01.
Mal abgesehen vom genauen Datum ist es aber dann vermutlich so, dass der AG dem An erst mal Überstunden + Urlaub gewähren muss (?), bevor er die Zahlung einstellt ? D.h. der AN wäre die nächsten 4 Monate erst einmal versorgt..... ?
Zitat:Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, .... Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Die Bedingung nach Satz 2 ist ja hier gegeben; aber auch ohne BUrlG scheint mir dies aus reinen Vernunftüberlegungen nahe zu liegen. Mit den 'Überstunden' wird man genauer hinschauen müsse - vmtl. werden eher Plusstunden sein. Wie damit zu verfahren sein wird, ergibt sich am ehesten aus betrieblichen Ordnungen oder schlicht nach betrieblicher Praxis.
Ich meine, es gibt für diesen Fall ( freigestellt wegen Nichtimpfung) noch keine arbeitsrechtliche Regelung oder gar Rechtsprechung, ob und was der AG leisten MUSS.ZitatDem An ist das relativ egal, :
Ich vermute, der AG wird mit der unbezahlten Freistellung auf die Alternativen hinweisen.Zitatbevor er die Zahlung einstellt ? :
Da es hier BEM geht, wird der AG vermutlich auch die damit befassten Stellen befragen, was er tun MUSS.
Vielleicht ist unter diesen Pandemie-Umständen die Wiedereingliederung noch nicht möglich?
Der AN kann sowohl Urlaub als auch Ü-Stunden-Bezahlung beantragen.
Dann sieht der AN weiter.
ZitatIch meine, es gibt für diesen Fall ( freigestellt wegen Nichtimpfung) noch keine arbeitsrechtliche Regelung oder gar Rechtsprechung, ob und was der AG leisten MUSS. :
ja, wenn man böse wäre, würde man vermuten, dass diese Freistellung extra gewählt wurde vom Gesetzgeber um eben eine Kündigung und somit ALG1 Bezug zu unterbinden ?
Im hier theoretischen Fall wäre der AN Teamleitung ohne Patientenkontakt und wird dringend benötigt..... Insofern stehen die Chancen relativ gut, dass der AG hier sich das gut überlegt.
Frage dazu grundsätzlich:
Wenn im Arbeitsvertrag die Überstunden als Zeitausgleich vereinbart sind, müssen diese dann quasi bei Freistellung erst mal abgebaut werden oder kann der AG sagen, nein, die bleiben auf dem Stundenkonto stehen....
Ich hatte schon ganz weit oben darauf hingewiesen. Man muss in den Vertrag schauen, in eine Betriebsvereinbarung, wenn es sie denn gibt, in einen Tarifvertrag, wenn er denn greift. Das ist doch der erste Schritt. Immer noch nicht getan? Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann zumindest bei Überstunden der Arbeitgeber festlegen, was mit diesen geschieht. Aber rumstochern im Nebel, wie wir es derzeit tun, das bringt doch nicht weiter.
Und im übrigen unterstell dem Gesetzgeber nicht zu viel Bösartigkeit oder Taktik. Er hat ein Gesetz auf den Weg gebracht zur Eindämmung der Pandemie. So, die arbeitsrechtlichen Folgen sind eine völlig andere Baustelle. Und die Freistellung gibt es so lange, wie es Arbeitsrecht, niedergelegt, gibt. Hier greifen die arbeitsrechtlichen Regelungen. Und die sind doch relativ klar. Jemand kommt nicht zur Arbeit. Die Spielregeln, wie damit umzugehen ist, sind zwar abhängig vom Einzelfall, aber doch relativ klar definiert. Und damit auch die Folgen. Und, selbst wenn der Gesetzgeber in so Fällen dem AG aufgegeben hätte, Arbeitsverhältnisse zu kündigen, so heißt das noch lange nicht, dass der Arbeitnehmer dann ohne Sperrfrist ALG I bekommen hätte.
Letztlich kommt es darauf an, was wer zu leisten hat, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Und dazu kann durchaus gehören, sich in einen arbeitsfähigen Zustand zu versetzen.
wirdwerden
Ich meine eher, kündigen kann der AG ggfls. trotzdem.Zitatdass diese Freistellung extra gewählt wurde vom Gesetzgeber um eben eine Kündigung und somit ALG1 Bezug zu unterbinden ? :
Man könnte annehmen, der Gesetzgeber gibt damit *über die AG* den AN noch die Möglichkeit, eine Kündigung zu vermeiden und sich in der doch relativ langen Frist bis März noch mind. 2 x impfen zu lassen.
Komisch, seit 09/20 im Krankenstand--- jetzt wird der AN plötzlich dringend benötigt?ZitatIm hier theoretischen Fall wäre der AN Teamleitung ohne Patientenkontakt und wird dringend benötigt.. :
Ich sehe nicht, dass der AG sich hinsichtlich der unbezahlten Freistellung sich was überlegt. Das ist doch mE die Vorstufe zur allg. Impfpflicht, was denn sonst? Aber evtl. gewährt er Urlaub und Ü-Std-/Mehrarbeitsstd. aus *alten Zeiten*. Das wäre dann eine individuelle Vereinbarung, aber kein MUSS.
Eine unbezahlte Freistellung durch den AG muss einen Grund haben. Welchen hätte der AG hier?
Auch das wird ganz grundsätzlich im Arbeitsvertrag und TV zu finden sein. Nämlich für diese Beschäftigung bei diesem AG. Aber noch keinesfalls wird dort was wegen Pandemie-Sonderregelungen zu lesen sein.ZitatFrage dazu grundsätzlich: :
Ich würde mich auf folgendes Szenario einstellen:
Sie werden krankheitsbedingt gekündigt.
Hier gibt es zwar eine (eigentlich hohe) Hürde, weil kein BEM durchgeführt wurde, allerdings sind sie ab März nicht mehr einsetzbar und dass macht den Nachweis relativ einfach, das auch mit ordnungsgemäßem BEM, das Ziel der langfristen Beschäftigung nicht erreicht worden wäre.
Aber wer weiss, vielleicht haben sie noch das "Glück" sich rechtzeitig anzustecken um als genesen zu gelten. Hoffen wir nur das sie das dann auch gut wegstecken....
PS: Egal wie sehr sie tatsächlich gerbaucht werden würden. Hier sollten sie sich der Realität stellen, dass ihr Job derzeit ja auch erledigt wird und niemand unersetzbar ist.
ZitatKomisch, seit 09/20 im Krankenstand--- jetzt wird der AN plötzlich dringend benötigt? :
Es soll Arbeitnehmer geben, die man schmerzlich vermisst... der AG hier jedenfalls hätte lieber gestern als morgen, dass der AN wieder einsteigt.
ZitatHier sollten sie sich der Realität stellen, dass ihr Job derzeit ja auch erledigt wird und niemand unersetzbar ist. :
Wie gesagt, der AG drängt darauf, möglichst schnell wieder einzusteigen.
Eine Arbeitgeberseitige Kündigung wäre auch kein Problem an sich, es ging hauptsächlich um die Thematik was passiert bei Freistellung.
ZitatWie gesagt, der AG drängt darauf, möglichst schnell wieder einzusteigen. :
ZitatIm hier theoretischen Fall wäre der AN Teamleitung ohne Patientenkontakt und wird dringend benötigt. :
Dann sollte sich doch HomeOffice realisieren lassen?
Dann sollte man sich doch um das BEM kümmern.Zitatder AG hier jedenfalls hätte lieber gestern als morgen, dass der AN wieder einsteigt. :
Was der AG kann, darf oder MUSS, also bei der hypothetischen unbezahlten Freistellung---kann das Forum derzeit nicht beantworten.
Vielleicht weiß es noch nicht einmal der AG selbst?
Eine unbezahlte Freistellung durch den AG muss einen Grund haben. Welchen hätte der AG hier?
Ein AN als Teamleitung ohne Patientenkontakt? Der leitet einen Team von medizinischem oder Pflegepersonal? Dieses Team hat aber durchaus Patientenkontakte...oder?
Ich stell mir das als AG außerordentlich schwierig vor.
Und Hellseherantworten willst du nicht hören...
Na, dann scheint es dem AG wohl doch nicht so wichtig und eilig zu sein. Rein hypothetisch alles.ZitatEine Arbeitgeberseitige Kündigung wäre auch kein Problem an sich, :
Man will als AN zur Hauptsache versorgt sein---mit Geld. Ist verständlich.
ZitatDann sollte man sich doch um das BEM kümmern. :
Das findet ja am 10.01. statt
ZitatEin AN als Teamleitung ohne Patientenkontakt? Der leitet einen Team von medizinischem oder Pflegepersonal? Dieses Team hat aber durchaus Patientenkontakte...oder? :
Ja, so stellt sich die Situation dar....
ZitatNa, dann scheint es dem AG wohl doch nicht so wichtig und eilig zu sein. :
Wie kommst Du darauf ? Ich meine von AN-Sicht wäre eine Kündigung kein Problem, dann wären klare Verhältnisse geschaffen....
Der AG hat sich immer wieder gemeldet in der Krankheitsphase und gefragt, wann der AN endlich wieder zurück kommt.
ZitatDann sollte sich doch HomeOffice realisieren lassen? :
Ja, war auch so in 2020. Das entscheidet sich ja im BEM Gespräch.
Nur ist es halt schon, wenn man vor diesem Gespräch schon mal sich informiert hat über die Möglichkeiten, die es dann gibt.
Melde mich gerne mit dem Ergebnis dann im Januar nach dem Gespräch.
ZitatJa, war auch so in 2020. :
Wenn 2020 Homeoffice möglich war, stehen die aktuellen Chancen für eine unbezahlte Freistellung auf Arbeitgeberseite relativ schlecht.
Zumindest vorerst bis zum 19.03.22
Das geht vermutlich am 10.1. los. Dieses BEM ist mW ein Prozess über mehrere Stufen und Zeitabschnitte, bis hin zur vollständigen WE in den Arbeitsprozess. Das BEM wird (je nachdem, was die Ärzte attestieren und welches Modell gewählt wird), dann im *Krankenstand* absolviert oder eben als --arbeitsfähig--. Im ersten Fall zahlt die KK, im zweiten Fall der AG wieder Lohn/Gehalt.ZitatDas findet ja am 10.01. statt :
Der AG muss Urlaubstage nicht bezahlen. Dafür gibts keine Rechtsgrundlage.
Urlaubsabgeltung kommt bei Kündigungen in Frage.
Die Auszahlung der Ü-Std./Mehrarbeit regelt sich durch AV/TV.
Homeoffice bis 09/2020 als ungeimpfter AN ist nachvollziehbar. Impfstoffzulassung/Impfungen gab es doch erst ab 2021.
Fazit: Ich sehe nicht viel, was es da gibt und es kommt vor allem auf den AG an.Zitatwenn man vor diesem Gespräch schon mal sich informiert hat über die Möglichkeiten, die es dann gibt. :
Und ich meinte, aus AG-Sicht ist es nicht so einfach, zu kündigen, wenn man den AN doch händeringend benötigt.ZitatIch meine von AN-Sicht wäre eine Kündigung kein Problem, dann wären klare Verhältnisse geschaffen.... :
Ich meine außerdem, dass noch lange nicht durch Rechtsprechung entschieden ist, ob eine betriebsbedingte oder ordentliche Kündigung durch den AG (unter Pandemie-Gesetzen und VO) nicht doch zu einer Sperrzeit bei ALG1 führt.
Da ist dann der AG gefragt...und evtl. die Arbeitsagentur und evtl. ein Arbeitsgericht.
ZitatJa, war auch so in 2020. :
Dann würde der Arbeitgeber doch erhebliche Hürden haben hier eine unbezahlte Freistellung oder gar einer Kündigung wegen des Impfstatus durchzubekommen.
Die Regel ist ja, das der Arbeitgeber - wenn zumutbar - das Beschäftigungsverhältnis auch erhalten muss.
Ich glaube nicht, das die Gerichte da künftig abweichen würden.
ZitatDie Regel ist ja, das der Arbeitgeber - wenn zumutbar - das Beschäftigungsverhältnis auch erhalten muss. :
Ich glaube nicht, das die Gerichte da künftig abweichen würden.
Vor allem, da bis Mitte März ja sogar eine "Home Office Pflicht" besteht, sofern möglich.
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