Unbezahltes Praktikum bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft während Urlaub zulässig?

3. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)
Unbezahltes Praktikum bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft während Urlaub zulässig?

Person XYZ wird nach der aktuellen Ausbildung ein duales Studium bei der Justiz anfangen, bei dem diese eine Zusage erhalten hat. Diese befindet sich aber aktuelle noch in einem ganz anderen Ausbildungsberuf, der mit der Justiz nicht im Geringsten etwas zu tun hat. Kann Person XYZ ein allgemeines Praktikum im Urlaub der Ausbildung bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft machen? Ist das arbeitsrechtlich zulässig oder ein Verstoß gegen § 8 BurlG? Inwieweit ist der Charakter der Erwerbstätigkeit für die Bewertung des Praktikums ausschlaggebend? Wichtig ist auch inwiefern XYZ arbeitsrechtliche Konsequenten drohen könnten.

-- Editiert von Alex98123 am 03.08.2020 10:36

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Mir ist nicht bekannt, dass solche Praktikumsangebote bei der Justiz bestehen. Weder bei der Staatsanwaltschaft noch beim Gericht. Das wäre zuerst zu klären.

Und dann kommt man zum zweiten Schritt. Abgesehen davon fängt man ein duales Studium nicht bei der Justiz an, sondern bei einer (Fach)Hochschule.

In Ergänzung: unbezahlte Praktika gibt es schon seit etlichen Jahren nur noch, wenn sie integrierter Bestandteil einer Ausbildung sind, ansonsten sind sie zu bezahlen. Ich hab so das Gefühl, was sich da jemand erträumt, gar nicht möglich ist.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 03.08.2020 11:11

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#2
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mir ist nicht bekannt, dass solche Praktikumsangebote bei der Justiz bestehen. Weder bei der Staatsanwaltschaft noch beim Gericht. Das wäre zuerst zu klären.

Und dann kommt man zum zweiten Schritt. Abgesehen davon fängt man ein duales Studium nicht bei der Justiz an, sondern bei einer (Fach)Hochschule.

In Ergänzung: unbezahlte Praktika gibt es schon seit etlichen Jahren nur noch, wenn sie integrierter Bestandteil einer Ausbildung sind, ansonsten sind sie zu bezahlen. Ich hab so das Gefühl, was sich da jemand erträumt, gar nicht möglich ist.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 03.08.2020 11:11


Es gibt da meistens keine längeren Praktika, das ist schon richtig. Meistens eben nur für Rechtsrefrendare oder eben Schülerpraktika. Aber es gäbe zum Beispiel sowas wie einen Praktikumstag, von dem Person XYZ erfahren hat.

Person XYZ hat sich hier wohl etwas falsch ausgedrückt, natürlich studiert diese bei dem dualen Studium in der Justiz an einer Fachhochschule für Rechtspflege und ist in der Praxis bei den Staatsanwaltschaften und bei dern Gerichten eingesetzt.

Interessanterweise ist auf einer Website des Gerichts aufgeführt, dass solche Praktika (max. über eine Woche) nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen seien. Inwiefern sich dies auch auf ein freiwilliges Praktikum beziehe, vermag Person XYZ in diesem Zusammenhang als noch juristischer Laie nicht abschließend rechtliche beurteilen zu können.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Rechtsreferendare sind Beamte auf Zeit, keine Praktikanten. Nochmals, es gibt kein freiwilliges unbezahltes Praktikum bei Gericht. Weil es so unbezahlte Praktika nicht geben darf.

wirdwerden

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#4
 Von 
Alex_98
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Rechtsreferendare sind Beamte auf Zeit, keine Praktikanten. Nochmals, es gibt kein freiwilliges unbezahltes Praktikum bei Gericht. Weil es so unbezahlte Praktika nicht geben darf.

wirdwerden


Das mag ja alles stimmen, so einen Kennernlerntag verkaufen Sie eben anders:D da arbeitet man nicht mit sondern wird eher nur durchgeführt. Ich würde nicht sagen, dass es sich hierbei um ein AV handelt

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Alex98123):
Inwiefern sich dies auch auf ein freiwilliges Praktikum beziehe
Wenn man so etwas machen möchte---zB Schnuppertag/Kennenlerntag--- dann wird die Behörde, die das für zukünftige Studierende an der dual kooperierenden Hochschule anbietet, ganz sicher auch die Rechtsgrundlage dazu wissen.
Wer sonst, wenn nicht die?

Also am besten genau dort fragen. Ob, wann, wie lange.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich bin nicht von Schnuppertagen ausgeangen, wie es Anami tut. Sondern eben von einer mehrwöchigen Tätigkeit. Und da sind wir bei den inzwischen unzulässigen Praktika.

Aber ein schlichter Anruf bei der Personalabteilung kann der Ungewißheit auch ein Ende setzen, wenn man uns hier nicht glaubt.

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5630x hilfreich)

Warum schreibe ich von Schnuppertagen/Kennenlerntag?

Zitat (von Alex98123):
Das mag ja alles stimmen, so einen Kennernlerntag verkaufen Sie eben anders
-------------------------------------------------------------
@TE
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Strafrecht-__f576155.html
Da ging es um eine Beurteilung, evtl. ein Zeugnis.
Vorher gings um Fahrtkosten wegen einer arbeitsmed. Untersuchung...

Wenn du deine Fragen mal bündeln würdest, könnte man zusammenhängend antworten--- auf einen Sachverhalt für 1 Person.
Meist hat man keine Lust, alle Beiträge eines Fragestellers erst selbst zu suchen, damit man in etwa weiß, was Sache ist...Wie wärs?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Alex98123):
Interessanterweise ist auf einer Website des Gerichts aufgeführt, dass solche Praktika (max. über eine Woche) nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen seien.

Wenn sie entsprechend gestaltet sind, wäre das korrekt.



Zitat (von wirdwerden):
Sondern eben von einer mehrwöchigen Tätigkeit. Und da sind wir bei den inzwischen unzulässigen Praktika.

Stimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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