Unbezahltes Praktikum ohne Anmeldung

7. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
bera22
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Unbezahltes Praktikum ohne Anmeldung

Guten Tag,

Person X möchte sich neben seiner Arbeit weiterbilden und hat das Angebot bei Person Y (Freiberuflicher Softwareentwickler) mitzuarbeiten. Das beinhaltet Programmcode schreiben und Testen etc. Muss Person Y das offiziell als Praktikum anmelden oder kann man das als freiwillige Fortbildung von Person X betrachten? . Person X möchte sich lediglich fortbilden und möchte kein Geld verdienen, sondern es geht einzig allein um Erfahrung sammeln. Person X kann alles zu Hause machen und ist bei einer anderen Firma fest angestellt und krankenversichert, die ihm erlaubt sich freiwillig bei Person Y fortzubilden. Person Y möchte sich den Papierkram sparen. Person X braucht keine offizielle Praktikumsbestätigung, es geht lediglich um das Know-How.



-- Editiert von bera22 am 07.01.2021 11:25

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Mit dem Begriff 'Praktikum' ist lange Zeit Schindluder getrieben worden, um tatsächliche Arbeitsverhältnisse zu kaschieren. In den letzten Jahren ist aber hinreichend geklärt worden, dass 'Praktika' ausschließlich in einer regulären Ausbildung und Ausbildungsordnung ihren Platz haben. Insofern machst du mit Sicherheit kein Praktikum, schon deswegen nicht, weil es kein Setting und keine Anleitung oder sonstwas in dieser Art gibt.
Azubi bist du dort auch nicht, weil auch das geregelt ist.
Wenn also dieser freiberufliche Softwareentwickler bereit ist, einem Hiwi (Hilfswilligen) Know-How zu vermitteln, sollte es eine klare vertragliche Regelung dazu geben - wahrscheinlich kommt dafür ein 450-Euro-Vertrag mit geringer Stundenzahl infrage. Denn - denke ich so für mich hin - der Softwaremensch muss sich ja auch irgendeinen Vorteil davon versprechen, sich gewissermaßen so einen Klotz ans Bein zu binden. Alles andere kann ganz schnell als Schwarzarbeit auffliegen.
Das Ganze wird dann am Ende auch als Nebentätigkeit beim Haupt-AG anzumelden sein.


-- Editiert von blaubär+ am 07.01.2021 11:43

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#2
 Von 
bera22
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Rückmeldung. Der Freiberufler profitiert ja insofern davon, dass ihm Aufgaben abgenommen werden. Es ist ja durchaus möglich , dass der Hilfswillige schon Grundkenntnisse hat und sich schnell nützlich machen kann. Und der Hilfswillige möchte Sachen lernen, die er sonst nicht lernt. Deswegen bietet er seine Tätigkeit unentgeltlich an. Also ohne irgendeine offizielle Anmeldung wird das als Schwarzarbeit gelten, das ist nachvollziehbar, aber gibt es nicht irgendeine Form der Anmeldung für eine unentgeltliche Tätigkeit?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Nein - es gibt zwar Ausnahmen vom Mindestlohn (da habe ich nun nicht eigens nachgelesen), doch für sowas wohl eher nicht. Im Gegenteil: das Bemühen geht eher dahin, den Mindestlohn flächendeckend vorzuschreiben.

Ganz grundsätzlich: Es gibt häufig sowas wie eine Anfangseuphorie und die Neigung, die Dinge durch eine rosarote Brille zu betrachten - und am Ende häufen sich die Missverständnisse und es gibt 'böses Blut' und keiner versteht mehr, wieso es dahin kommen konnte.
Deswegen kann ich nur dazu raten, schriftlich zu fixieren, was als vereinbart gilt und was passieren soll, wer sich zu was verpflichtet usw. - und in deinem Fall ist der kommerzielle Hintergrund mit Händen zu greifen.

-- Editiert von blaubär+ am 07.01.2021 12:08

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von bera22):
Person X möchte sich lediglich fortbilden

Zitat (von bera22):
hat das Angebot bei Person Y (Freiberuflicher Softwareentwickler) mitzuarbeiten.

Finde den Widerspruch...


Wenn Person X sich lediglich fortbilden möchte, dann kan sie das ja neben dem Selbststudium während ihrer gegenseitigen (privaten) Besuche bei Person Y machen, bei Person Y per E-Mail Telefon etc. anfragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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