Hallo,
mir geht es heute um die Frage, ob ein unentschudigtes Fehlen überhaupt vorliegt.
Es handelt sich um folgendes:
Langwierige Erkrankung eines Angestellten im Öffentlichen Dienst. Untersuchungstermin beim Personalärztlichen Dienst ist erfolgt, ein sog. Gutachten erstellt. Lt. Gutachten: Arbeitsfähig. Der behandelnde Arzt hat Angestellten aber weiterhin krankgeschrieben (lückenlos). Darüber hinaus liegen der Dienststelle weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, obwohl dem Arbeitsgeber – da Ende der Lohnfortzahlung schon eingetreten ist - normalerweise keine Atteste mehr übersandt werden müssen.
Nun erwägt die Dienststelle eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Das heißt, die Dienststelle erkennt weitere Krankschreibung des behandelnden Arztes nicht an und beruft sich auf die Arbeitsfähigkeit lt. Gutachten ab einem bestimmten Datum.
Es soll nun ein Gespräch zwischen Angestellten und Arbeitgeber stattfinden, in dem der Tatbestand des unentschuldigten Fehlens geklärt werden soll.
Zur Vorbereitung zu diesem Gespräch habe ich nun folgende Fragen:
1. Steht die Entscheidung des Personalärztlichen Dienstes über der des behandelnden Arztes? Wo lässt sich das ggf. nachlesen?
2. Der PÄD ist eine Einrichtung desselben Dienstherrn und somit befangen. Ist hier eigentlich eine sachgerechte Verfahrensweise gegeben?
3. Handelt die Dienststelle willkürlich, indem sie bestimmt, welche der beiden ärztlichen Entscheidungen sie anerkennt?
4. Ist es für den Arbeitnehmer sinnvoll – um eine Kündigung abzuwenden – noch zum jetzigen Zeitpunkt ein Gegengutachten erstellen zu lassen?
5. Gibt es zu ähnlich gelagerten Fällen arbeitsgerichtliche Entscheidungen? Wenn ja, wo finde ich die?
Ich hoffe, auf meine Frage hilfreiche Antworten zu bekommen und bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Depesche
Unentschuldigtes Fehlen???
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Es kommt darauf an, ob es sich um einen Angestellten oder einen Beamten handelt.
Bei einem Angestellten gelten die Bestimmungen des SGB und die sehen eine Überprüfung der Krankschreibung nur durch den vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkassen vor.
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Hallo Wolfgang,
vielen Dank für die Antwort.
Ja, es handelt sich um einen Angestellten.
Wenn nun die Bestimmungen des SGB für den Angestellten und seine Krankenkasse gelten (woran ich nicht zweifle), sind dann auch diese Bestimmungen für den Arbeitgeber definitiv bindend? Letzteres ist der Punkt. Ich frage deshalb noch einmal nach, weil der Arbeitgeber hier der Öffentliche Dienst ist. Und da gehen die Uhren mitunter schon mal anders.
Um es deutlich zu machen, die oben erwähnte Untersuchung hat bei einem vom Arbeitgeber bestellten Arzt stattgefunden. Nicht von einem Vertrauensarzt der Krankenkasse
Mit freundlichem Gruß
Depesche
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