Ungenaue Angaben zum Gehalt im Vertrag

7. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
FredK
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)
Ungenaue Angaben zum Gehalt im Vertrag

Ist es rechtlich zulässig in einem Arbeitsvertrag nur die Angabe "Vergütung nach BAT IIa" zu machen?

Meine Frage resultiert daher, dass im mündlichen Vorabgespräch dem Stellenbewerber ein um 300 Euro höheres Bruttogehalt verprochen war - auch unter Nennung des BAT IIa Tarifs - dieser dann aber erst in der 1. Gehaltsabrechnung die tatsächliche Höhe seines Gehaltes erfuhr. Bei dem Stellenbewerber handelt es sich um einen Ausländer, der das deutsche Tarifsystem nicht kennt und von daher auf die mündlichen Zusagen vertraute und den Arbeitsvertrag unterschrieb.

Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass dieses einer Kollegin von ihm nur kurze Zeit später ebenfalls wiederfuhr. Es scheint eine gewisse Systematik seitens des Arbeitgebers dahinter zu stecken...

Zusatzfrage: Nach meiner Kenntnis ist der BAT abgelöst worden durch einen neuen Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst. Gilt dann weiterhin noch der BAT als Referenz für seinen Arbeitsvertrag?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo FredK,

bzgl. des Gehalts ist es zulässig auf bestimmte Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages zu verweisen. Üblicher Weise wird aber im Arbeitsvertrag dann auch noch das derzeit geltende Gehalt angegeben.

Eine andere Frage ist es, ob entgegen der vertraglichen Regelungen, tatsächlich ein anderes Gehalt vereinbart wurde oder ggf. sogar eine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Für beides sehe ich schlechte Karten, weil man ggf. nachweisen müsste, dass im Bewerbungsgespräch das Gehalt von BAT II a falsch angegeben wurde.

Es ist richtig, dass zwischenzeitlich der BAT durch den TVöD abgelöst wurde. Das gilt mittlerweile auch auf Länderebene. Für Bund und Gemeinden war das schon im Oktober letzten Jahres. Ob nach wie vor der BAT Referenz fürs Arbeitsverhältnis ist oder ggf. nun der TVöD gilt, hängt davon ab, ob bei den Arbeitsvertragsparteien eine beiderseitige Tarifbindung besteht, oder, wenn dies nicht der Fall, ist was genau im Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Tarifverträgen geregelt ist.

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#2
 Von 
FredK
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)

Im vorliegenden Fall war es wirklich so, dass der Job mit BAT IIa ausgeschrieben war. In Unkenntnis des BAT hat der gute Mensch den Aussagen im Bewerbungsgespräch vertraut. Man hat ja nun nicht unbedingt immer einen BAT unterm Arm.

Was mich bei dieser Sache so persönlich aufregt ist, dass die mangelnden Kenntnisse bei Ausländern oftmals ausgenutzt werden.

Danke @Eidechse, für deine Antwort. Die andere Frage hinsichtlich der Tarifbindungsvereinbarung im Arbeitsvertrag muss ich noch mal klären, da mir der Vertrag gerade nicht vorliegt.

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Was mich bei dieser Sache so persönlich aufregt ist, dass die mangelnden Kenntnisse bei Ausländern oftmals ausgenutzt werden.


Wie wäre es denn, wenn du mal davon nicht ausgehst, sondern erwägst, dass auch Personalverantwortliche irren können oder das evtl. nur ein Missverständnis vorliegen könnte. Da gleich mal zu unterstellen, man würde Ausländer ausnutzen manövriert dich in eine Sichtweise, die dazu führen kann, dass man andere Aspekte gar nicht mehr berücksichtigen will. Und das wäre nicht besonders förderlich, wenn du demjenigen wirklich helfen möchtest.

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#4
 Von 
FredK
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)

@venotis, wenn du mein erstes Post aufmerksam gelesen hast, dann sollte dir aufgefallen sein, dass dieses nicht nur 1x sondern mind. 2x bei demselben Arbeitgeber vorgekommen ist. In beiden Fällen handelte es sich um ausländische Arbeitnehmer.

Meine Aussage rührt leider nicht nur aus dieser Erfahrung sondern aus wesentlich mehr, die ich bislang mit ausländischen Mitbürgern gemacht habe. Das betrifft jetzt nicht nur Fragen zum Arbeitsrecht, sondern Fragen zu vielen unterschiedlichen Thematiken.

-- Editiert von FredK am 07.07.2006 14:06:57

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Arbeitsrechtlich gesehen müsste man nachweisen, was dazu konkret besprochen wurde. Wenn man das (z.B. Beispiel mit Zeugen) nicht kann oder wenn die Zeugen eben was anderes aussagen, dann siehts schlecht aus.

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#6
 Von 
FredK
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 6x hilfreich)

Wir bewegen uns hier wohl mehr im Straf- als im Arbeitsrecht was das anbetrifft. Der neue Arbeitgeber kannte das alte Gehalt, was höher war als das jetzige. Um ihn abzuwerben hat er scheinbar ein höheres Gehalt im Bewerbungsgespräch vorgegaukelt. Die Frage des Betrugs wurde bereits schon von anderer Seite ebenfalls aufgeworfen. Nur ohne handfeste Beweise kann man da leider nix machen.

Das sind jetzt alles Spekulationen...

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#7
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... fehler bei der bezifferung von bat-eingruppierungen sind möglich, mitunter auch einfach, weil der bat kompliziert ist. es reicht schon, dass ein bewerber vorher nicht im öff. dienst war, pausiert hat, oder sonst etwas, um dann kann man das gehalt nicht mehr einfach ablesen, indem man in der gehaltsgruppe zur spalte lebensalter des bewerbers vorrückt. also gemach. leider ist es aber auch so, dass vorgesetzte selbst bei grob fahrlässigen falschangaben nicht dafür haftbar zu machen sind. das einzige gegenmittel ist es, sich das gehalt tatsächlich von der gehaltsstelle ausrechnen zu lassen. dieser rat wird jetzt beim übergang zum tvöd - bund wie land - besonders wichtig. man sollte ihm jeden geben, von dem man weiß, dass er oder sie sich bewerben will.

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