Ungültiger Werkstudentenvertrag?

24. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Klaas77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Ungültiger Werkstudentenvertrag?

Hallo,
ich habe eine Frage zu den Rahmenbedingungen eines Werkstudentenvertrages.

Student A hat einen Vertrag als Werkstudent unterschrieben. Dort sind 30 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit angegeben. Gleichzeitig ist die Vergütung in Netto (750 Euro) im Vertrag festgehalten.
Die Werkstudentenregelung sieht aber ja vor, dass Studenten maximal 20 Stunden in der Woche (während der Vorlesungszeit) arbeiten dürfen.
Dies war Student A bekannt, aber er hat den Vertrag dennoch unterschrieben, da er davon ausging, dass der AG bei 30 Wochenstunden auch Krankenkasse etc. anteilig übernimmt und er somit als "normaler" Arbeitnehmer dort angestellt ist [Student A wird sein Studium innehalb der nächsten 3 Monate beenden und der AG äußerte, ihn gerne über das Studium hinaus beschäftigen zu wollen; der Vertrag ist zudem auch nicht befristet].
Eine Beispielabrechnung durch den AG vor Vertragsunterzeichnung war auch genauso gestaltet, d.h. Student A war im Abrechnungsbeispiel als regulärer AN geführt.
Nun ist es so, dass der AG zwar das Gehalt gemäß Vertrag überwiesen hat, jedoch entsprechend der Werkstudentenregelung, d.h. Krankenkasse etc. muss von Student A selbst getragen werden.
Student A hat dem AG nun mitgeteilt, dass das Werkstudentenprivileg für AG im Umkehrschluss aber auch bedeutet, dass er maximal 20 Stunden/ Woche arbeiten kann. Damit ist der AG nicht einverstanden und verweist auf die Regelung im unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen?
Wie sieht das denn nun aus? Ist so ein Vertrag überhaupt rechtsgültig? Kann der AG auf die 30 Stunden bestehen, trotz nicht geleisteter anteiliger Sozialabgaben?

Freue mich über hilfreiche Antworten!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

/// Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen?
Deine Anfrage klingt sehr danach, dass du da Rechtsberatung brauchen könntest.

/// Student A hat einen Vertrag als Werkstudent
Heißt: im Vertrag steht ausdrücklich 'Werkstudent'?

... und ja: wenn sich herausstellt, dass beide Seiten von verschiedenen Voraussetzungen ausgegangen sind, also gewissermaßen aneinander vorbei geredet haben, könnte am Ende gar kein Vertrag zustande gekommen sein, weil und insofern es am gemeinsamen Willen fehlt.

-- Editiert von blaubär+ am 24.01.2016 14:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Klaas77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja: "Anstellungsvertrag Werkstudententätigkeit"
sowie "Student A wird bei....als Werkstudent angestellt."

Der Vertrag umfasst (lediglich) 1 DinA4- Seite mit 7 Punkten. Davon 4 Punkte, die sich auf Interna beziehen (Arbeitsmaterialien, Entwicklungsgespräche, Schweigepflicht etc).
Die weiteren 3 Punkte sind:
- Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Anfangs- und Endzeiten sind variabel. Die Arbeitszeit sollte zwischen 8.00 und 17:00 Uhr angesiedelt sein.
- Die Vergütung beträgt 750 Euro netto.
- Es gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

http://www.studentenwerke.de/de/werkstudentenprivileg
http://jugend.dgb.de/studium/beratung/students-at-work/?fp.l=t&fp.d=87919
http://www.123recht.net/Werkstudentenvertrag-Stundenueberschreitung-Was-kann-ich-tunWomit-muss-ich-rechnen-__f24041.html

/// Dies war Student A bekannt,
... aber er hat lieber 'angenommen', statt sich zu informieren.
Nach den Links oben hat A eine Tätigkeit angenommen, die nicht mehr unter das Studentenprivileg fällt mit der Folge, dass er oder sie voll sozialversicherungspflichtig wird. Somit dürfte der AG die Sache korrekt einschätzen. Arbeitsrechtlich dürfte es ohne Bedeutung sein, dass 'Werkstudent' über dem Vertrag steht.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Klaas77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Genau das ist es, was mich interessiert.
Schätzt der AG die Lage korrekt ein, wenn er keine Sozialabgaben (KV, SV...) abführt und den Studenten A als Werkstudenten behandelt, obwohl vertraglich 30 Stunden vereinbart sind?

@Blaubär: Im Prinzip verhält es sich ja genau anders herum. Der Student hat sich aufgrund der vertraglich geregelten 30 Stunden darauf eingestellt, als regulärer sozialversicherungspflichtiger AN angestellt zu sein. Der AG betrachtet Studenten A hingegen als nicht sozialversicherungspflichtigen Werkstudenten.


-- Editiert von Klaas77 am 24.01.2016 15:34

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pfingstrose007
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

Nur als Hinweis am Rande:
auch für Werkstudenten gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Abhängig von der Steuerklasse dürfte der Student bei diesem Nettolohn deutlich drunter liegen!
Klingt für mich nach Ausbeutung.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Klaas77
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für den Hinweis.
Vermutlich wäre eine Rechtsberatung in diesem Fall tatsächlich ratsam.
Glücklicherweise frage ich nicht für mich selbst, aber mir drängt sich der Eindruck auf, dass Student A in erster Linie eingestellt wurde, um auf möglichst günstigem Wege eine Arbeitskraft zu finden. Student A sieht in erster Linie die Vorteile für den persönlichen Lebenslauf. Kann man (ich) verstehen. Trotzdem schwierig, wenn bereits der Vertrag Widersprüche aufweist.
Arbeitsrechtlich wären also in erster Linie die vertraglich vereinbarten 30 Stunden relevant?
Und was wäre, wenn der AG sich nicht auf eine Einigung einlässt, d.h. darauf besteht, Studenten A zu den genannten Bedingungen (30 Stunden/ Woche im Rahmen einer nicht SV-pflichtigen Werkstudententätigkeit) im Arbeitsverhältnis zu belassen? Gäbe es irgendwelche Handlungsoptionen für den Studenten oder bliebe nur Kündigung vs. es dabei zu belassen und die Bedingungen zu akzeptieren?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn der AG auf die 30h besteht, dann muss er den Job auch korrekt sv- und steuerrechtlichen abrechnen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Gäbe es irgendwelche Handlungsoptionen für den Studenten oder bliebe nur Kündigung vs. es dabei zu belassen und die Bedingungen zu akzeptieren? Gewiß doch - nach Beendigung des Jobs auf den ausstehenden Lohn klagen, der wegen des Mindestlohns höher sein muß.
Übrigens zahlen Werkstudenten keineswegs KEINE Sozialabgaben - Rentenversicherung zahlen auch Werkstudenten.

-- Editiert von muemmel am 25.01.2016 17:07

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

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