Hallo,
ich habe eine neue Stelle in Aussicht und wundere mich aber nun über meine genaue Kündigungsfirst. Ich bin 15 Jahre in diesem Unternehmen und habe in meinem Vertrag nur folgendes stehen:
"Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers, gilt auch zu Gunsten des Arbeitsgebers."
Habe ich nun 4 Wochen Frist oder 6 Monate durch meine lange Betriebszugehörigkeit?
Vielen Dank.
Unklarheit über Kündigungsfirst
23. Oktober 2025
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Frage vom 23. Oktober 2025 | 10:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unklarheit über Kündigungsfirst
#1
Antwort vom 23. Oktober 2025 | 10:39
Von
Status: Unbeschreiblich (49851 Beiträge, 17473x hilfreich)
Zitat :Habe ich nun 4 Wochen Frist oder 6 Monate durch meine lange Betriebszugehörigkeit?
6 Monate
#2
Antwort vom 23. Oktober 2025 | 10:41
Von
Status: Schüler (151 Beiträge, 16x hilfreich)
Mich würde mal interessieren, was für den Fragesteller vorher unklar war..das ist so ca. die 1000 Frage zur Kündigungsfrist..
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. Oktober 2025 | 11:20
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Mich würde mal interessieren, was für den Fragesteller vorher unklar war..das ist so ca. die 1000 Frage zur Kündigungsfrist..
Ja klar ist es recht einfach geschrieben, aber dann erklärt sich mir nicht wie mehrere meiner Ex-Kollegen mit sehr ähnlicher Zugehörigkeit, in den letzten Jahren alle innerhalb eines Monat kündigen konnten, ohne Aufhebungsvertrag, ohne Diskussionen, kein einziger kann sich an irgendwelche Probleme erinnern.
#4
Antwort vom 23. Oktober 2025 | 11:43
Von
Status: Unbeschreiblich (41800 Beiträge, 14613x hilfreich)
Ganz einfach, weil der Arbeitgeber die Kündigung akzeptierte. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit doch kein zwingendes Recht.
wirdwerden
-- Editiert von User am 23. Oktober 2025 11:43
#5
Antwort vom 23. Oktober 2025 | 11:59
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Ganz einfach, weil der Arbeitgeber die Kündigung akzeptierte. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit doch kein zwingendes Recht.
wirdwerden
ok danke für die Aufklärung, ich nahm immer an das dann zwingend ein Aufhebungsvertrag nötig wäre und wusste nicht das ein Arbeitgeber auch einfach auf sein Recht verzichten kann, wenn er es nicht braucht.
#6
Antwort vom 24. Oktober 2025 | 16:04
Von
Status: Student (2726 Beiträge, 447x hilfreich)
Ich würde sagen 4 Wochen...
Die Formulierung hat meiner Meinung nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertauscht.
Was sich durch BGB verändert sind die Kündigungsfristen des ArbeitGEBERS.
Die Kündigungsfriten des ArbeitNEHMERS bleibt nach BGB auf 4 Wochen und verändert sich nicht.
Dann ist noch fraglich, ob eine Verlängerung wirklich ZUGUNSTEN des Arbeitnehmers ist.
#7
Antwort vom 24. Oktober 2025 | 16:22
Von
Status: Beginner (93 Beiträge, 25x hilfreich)
Zitat :Was sich durch BGB verändert sind die Kündigungsfristen des ArbeitGEBERS.
...somit zu Gunsten des Arbeitnehmers (da er länger Zeit für Jobsuche bekommt).
Somit passt die Klausel:
Zitat :"Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers, gilt auch zu Gunsten des Arbeitsgebers."
#8
Antwort vom 27. Oktober 2025 | 10:58
Von
Status: Student (2726 Beiträge, 447x hilfreich)
Zitat :...somit zu Gunsten des Arbeitnehmers (da er länger Zeit für Jobsuche bekommt).
Ist eine Verlängerung einer Kündigungfrist wirklich immer zu Gunsten des Arbeitnehmers?
Finde mal eine Firma, die jemanden braucht, der erst in 9 Monaten anfangen kann...
#9
Antwort vom 27. Oktober 2025 | 11:11
Von
Status: Legende (19939 Beiträge, 7233x hilfreich)
Zitat :Verlängerung einer Kündigungfrist wirklich immer zu Gunsten des Arbeitnehmers?
Trefflich beobachtet, aber fruchtlose Diskussion. Aktuell gelten längere K-Fristen nach wie vor als günstiger für AN.
#10
Antwort vom 27. Oktober 2025 | 19:57
Von
Status: Beginner (93 Beiträge, 25x hilfreich)
Zitat :Ist eine Verlängerung einer Kündigungfrist wirklich immer zu Gunsten des Arbeitnehmers?
Finde mal eine Firma, die jemanden braucht, der erst in 9 Monaten anfangen kann...
Nein, nicht immer. Aber wenn der Arbeitnehmer eigentlich keinen Jobwechsel beabsichtigte und nicht auf eine Beendigung vorbereitet ist, dann ist eine längere Kündigungsfrist grds. vorteilhaft, wenn er plötzlich eine arbeitgeberseitige Kündigung erhält.
Und sollte der AN schon eher einen neuen Arbeitsplatz finden, wird der alte Arbeitgeber in aller Regel den Arbeitnehmer früher gehen lassen, da er ihn eh loswerden wollte und ihn schnell aus den Büchern haben will.
#11
Antwort vom 28. Oktober 2025 | 09:18
Von
Status: Student (2063 Beiträge, 411x hilfreich)
Da ist NICHTS vertauscht.Zitat :Ich würde sagen 4 Wochen...
Die Formulierung hat meiner Meinung nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertauscht.
Und jetzt?
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