Unregelmäßige Nachtarbeit

2. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Gorenski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unregelmäßige Nachtarbeit

Hallo.

Ich habe folgendes Problem.

Ich bin Handwerker und selten und unregelmäßig in Nachtarbeit. Mein AG ist der Auffassung, dass das es lediglich eine Arbeitszeitverschiebung ist und somit kein Zuschlag oder Ausgleich zahlen muss. Ich bin kein klassischer Nachtarbeiter in dem Sinne (48 Kalendertsge/Jahr), aber wenn Nachtarbeit ansteht, dann von 20:00-05:00 Uhr.

Gibt es dazu ein Gesetzestext? Hat er Recht?

Danke für eure Hilfe!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Na, die Regel mit den 48 Arbeitstagen im Jahr kennen Sie doch offenbar - die steht in § 2(5) Nr. 2 ArbZG.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Gorenski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Regelung kenne ich, aber nirgends konnte ich lesen, das nur Nachtarbeiter einen Zuschlag zusteht. Sondern der Zuschlag ist für Nachtarbeit geregelt. Und die Voraussetzungen für Nachtarbeit sind meiner Auffassung nach gegeben- mehr als 2 Stunden.

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#3
 Von 
Gorenski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Regelung kenne ich, aber nirgends konnte ich lesen, das nur Nachtarbeiter einen Zuschlag zusteht. Sondern der Zuschlag ist für Nachtarbeit geregelt. Und die Voraussetzungen für Nachtarbeit sind meiner Auffassung nach gegeben- mehr als 2 Stunden.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Die Regelung kenne ich, aber nirgends konnte ich lesen, das nur Nachtarbeiter einen Zuschlag zusteht. Ich schon: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. § 6(5) ArbZG. Und was ein Nachtarbeitnehmer ist, steht in § 2(5) Nr. 2 ArbZG - siehe oben.

-- Editiert von muemmel am 02.07.2020 19:00

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Gorenski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah okay. Da hat er also auch noch recht, auch wenn ich es unfair finde. Nachtarbeit ist definitiv belastender als tagsüber! Und wenn man es nicht gewohnt ist, hängt einen das Tage nach.

Ich danke vielmals für die Antwort.

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