Hallo,
angenommen Person A arbeitet 30h pro Woche. 5 Tage werden pro Woche gearbeitet, 1 Tag frei.
Nun ist A von Montag bis nächsten Montag krankgeschrieben.
Montag bis Freitag werden mit 5h berechnet = 6 x 5 = 30h (freier Tag wird da mit 5h mitberechnet)
und der darauffolgende Montag mit 6h.
Nun ist A erneut krank von Freitag bis Dienstag (es liegen 3 Wochen dazwischen, da schwer erkrankt).
Nun wird das aber wie folgt berechnet.
Montag - gearbeitet
Dienstag - freier Tag
Mittwoch - Feiertag - Berechnung mit 6h
Donnerstag - gearbeitet
Freitag - krank - 5,5 h
Samstag - krank - 6h
...
Montag - krank - 5h
Dienstag - krank - 5h
ab Mittwoch wieder gearbeitet
Wieso ist das so unterschiedlich ? Dadurch entstehen ja Minusstunden.
Vielen Dank im Voraus.
-- Editiert von User am 28. Februar 2025 13:52
Unterschiedliche Berechnung von Krankheitstagen normal ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Ein Krankheitstag muss so berechnet werden als hättest du normal gearbeitet.
ZitatWieso ist das so unterschiedlich ? :
das frage man sinnigerweise den einzigen der es wissen kann.
Ich vermute mal die übliche Inkompetenz auf Seiten des Arbeitgebers.
ZitatDadurch entstehen ja Minusstunden. :
In der Regel dürfen da keine Minusstunden entstehen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatIch vermute mal die übliche Inkompetenz auf Seiten des Arbeitgebers. :
Erkennt man doch bereits daran, dass "normalweise" bei einer 5 Tage Woche wohl nach einer 6 Tage Woche abgerechnet wird.
Das man dann die Abrechnung nach 5-6 Tage Woche auch noch wild durcheinander würfelt, macht es nur noch schlimmer....
Hallo an alle,
so sieht die Auflistung aus:
Am Donnerstag (02) musste Person A während der Arbeit zum Arzt. Dort wurde ein Blutgerinnsel im Kopf festgestellt (Gefahr zwecks Schlaganfall). Der Arzt verbot die Weiterarbeit, A sollte nur die persönlichen Sachen von Arbeit holen (musste dann aber 2h bleiben, da keiner mehr da war in dem Bereich. Daher 1,38 h Abzug. Ob das rechtens ist glaubt A auch nicht - vom Bleiben mal ganz zu schweigen, aber deshalb 1,38h Minus ?
Wenn A nach Hause gefahren wäre würde doch auch die volle Arbeitszeit geschrieben werden. Oder ?
EDIT: Größeres Bild:
https://i.postimg.cc/ncF1mP7p/arbeit.jpg
-- Editiert von User am 28. Februar 2025 15:02
Zitatvom Bleiben mal ganz zu schweigen :
Wie kommt man denn bitte auf die Idee, mit Gerinsel im Kopf 2 Stunden auf der Arbeit zu bleiben, weil gerade Not am Mann ist?
Und wie kommt man als Arbeitgeber auf die Idee, das zuzulassen?
Man kann von Glück reden, dass das Gerinsel bemerkt wurde und kein Schlaganfall oder Ähnliches vorliegt und geht dann noch mal eben arbeiten. Sein Sie mir nicht böse, aber da fehlen mir die Worte.
Der "abgebrochene" Arbeitstag ist in der Abrechnung so zu werten, als wäre bis zum Ende der geplanten Zeit gearbeitet worden. Bis wann hätten Sie am Donnerstag denn arbeiten müssen?
ZitatWieso ist das so unterschiedlich ? Dadurch entstehen ja Minusstunden. :
Die ganze Aufstellung ist nicht hilfreich, solange nicht die Arbeitsverteilung auf die Wochentage bekannt ist. Minusstunden können bei Krankheit nicht entstehen.
Was steht zu Arbeitszeiten GENAU im Arbeitsvertrag?Zitatangenommen Person A arbeitet 30h pro Woche. 5 Tage werden pro Woche gearbeitet, 1 Tag frei. :
Ich vermute mal, dass als Arbeitstage Montag bis Samstag (=6 Tage) definiert sind. Damit ergeben sich die 5,00 Stunden pro Tag. Per Wochenplan wird die Arbeitszeit auf 5 Tage verteilt. Die ersten beiden Tage AU (03 und 04) wurden mit der geplanten Arbeitszeit (5,5 und 6 Stunden) abgerechnet. Die Tage danach mit den 5,00 Stunden je Tag.
ZitatA arbeitet 30h pro Woche. 5 Tage werden pro Woche gearbeitet, 1 Tag frei :
Eine Woche hat sieben Tage, also 2 Tage frei ...
Zitat:... Minusstunden ...
Nur wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart wäre, kann eine negative Differenz zwischen Soll-Stunden und angeordneten/geleisteten Stunden zur späteren Nacharbeit bzw. zur Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben berechtigen.
Ansonsten gibt es keine "Minusstunden" : grundsätzlich müssen ( z.B. durch Zu-Spät-Kommen ) ausgefallene Arbeitsstunden nicht nachgeholt werden - es kann höchstens die Vergütung gekürzt werden. Wenn umgekehrt angebotene Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht abgefordert wird ( etwa durch "Nachhause-Schicken" oder "Zu-Wenig-Planen" ), dann bleibt die Vergütung des Arbeitnehmers ungekürzt, und eine Pflicht zur Nacharbeit besteht auch nicht, § 615 BGB.
D.h.: nur wenn Arbeitszeitkonto vereinbart wäre, müßte für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geregelt werden, ob und welche Zeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben wären.
Beispielsweise:
"Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben."
Zitatso sieht die Auflistung aus: :
Wie sah die vom 3. bis zum 21. des Monats dienstplanmäßig angeordnete Arbeitszeit aus, von deren Leistung A befreit war aufgrund Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit?
Die ausgefallene geplante dienstplanmäßige Arbeitszeit wäre dann dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
RK
Hallo an alle,
ich versuche das mal so gut wie möglich zu beantworten.
Person A arbeitet 5 Tage in der Woche, ein Tag ist frei (rollende Woche). Es wird von Montag bis Samstag gearbeitet.
Es müssen also täglich 6h gearbeitet werden um auf 30h pro Woche zu kommen.
Es wird manchmal von 13-19 und manchmal von 13.30 bis 19 Uhr gearbeitet, manchmal auch von 8-18 Uhr. Hauptsache man kommt auf die 30h pro Woche.
Würde man nur 5h am Tag arbeiten, käme man auf 25h, denn der freie Tag wird nicht automatisch mit 5h berechnet.
Daher auch die Minusstunden durch den 20. und 21. mit jeweils 5h.
Am Mittwoch, Donnerstag und Freitag wurde von 13.30 bis 19 Uhr gearbeitet. Da nach Arbeit noch einiges erledigt werden muss, zählt es bis zu 15 Minuten nach 19 Uhr. Stechuhr vorhanden.
D.h. in dieser Woche wurden am Mittwoch, Donnerstag und Freitag je 15 Minuten Minus pro Tag gemacht, ergo 45 Minuten insgesamt.
Da Montag und Dienstag nur mit 5h berechnet werden bei Krankheit, sind es nun 2.45 Minusstunden, da der freie Samstag ja nicht mit 5 bzw. 6h mitberechnet wird.
MFG
ZitatWas steht zu Arbeitszeiten GENAU im Arbeitsvertrag? :
ZitatAm Mittwoch, Donnerstag und Freitag wurde von 13.30 bis 19 Uhr gearbeitet. Da nach Arbeit noch einiges erledigt werden muss, zählt es bis zu 15 Minuten nach 19 Uhr. Stechuhr vorhanden. :
D.h. in dieser Woche wurden am Mittwoch, Donnerstag und Freitag je 15 Minuten Minus pro Tag gemacht, ergo 45 Minuten insgesamt.
Irgendwie kriegst du es nicht hin, eine saubere Aufstellung über die tatsächliche AZ zu machen, die Aufschluss gibt über deinen Einsatz in der Firma.
Irgendwie scheinst du nicht zu wissen, was Arbeit ist und zu zu bezahlende AZ, anders kann ich mir den Kuddelmuddel oben nicht erklären. "Da nach der Arbeit noch einiges erledigt werden muss", gibt es offenbar die eine Arbeit und eine andere Art Arbeit - Beides ist 'Arbeit' und zu bezahlen.
Aber es ist ein Anfang.
Woher stammen diese Zeiten? Vmtl. aus einem Dienstplan, der i.d.R. x Tage oder Wochen zuvor aushängt / veröffentlicht wird. An diesen 3 Tagen also wurde von 13:30 bis 19:15 gearbeitet, 5,75 Stunden. Und was ist mit dem Rest der Woche? (Freier Tag war Di, wenn ich es recht in Erinnerung habe.)
Bei 'Krankheit'/AUB bist du zu stellen, als ob du nach Dienstplan gearbeitet hättest; da sollte es kein Minus geben. Wenn der AG zu wenig Stunden abfordert, ist das auch seine Sache, sowas könnte aber vertraglich entsprechend geregelt sein.
Deswegen die Fragen nach dem Wortlaut.
ZitatWas steht zu Arbeitszeiten GENAU im Arbeitsvertrag? :
Ich zitiere: Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz und der variablen Arbeitszeiteinteilung und beträgt monatlich 130 Stunden.
Das wars.
So sieht das übrigens aus mit den Minusstunden:
https://i.postimg.cc/ydMbqfMV/20250301-130320.jpg
-- Editiert von User am 1. März 2025 20:01
Dann sieht es so aus, dass du dich wirst beschäftigen müssen mit 'Arbeit auf Abruf'; in deinem Fall ist anscheinend ein AZ-Kontingent für den Monat festgelegt, nicht aber ein Zeitrahmen durch Referenztage und -stunden.
Zitat:TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Mit "Arbeit auf Abruf" hat das NICHTS zu tun!ZitatDann sieht es so aus, dass du dich wirst beschäftigen müssen mit 'Arbeit auf Abruf'; :
Es ist eine feste Anzahl Stunden im Monat definiert, damit keine "Arbeit auf Abruf". Es handelt sich um einen Betrieb, in dem an 6 Tagen / Woche gearbeitet wird. Eine Umrechnung auf den Tag ergibt dann 5,00 Stunden.ZitatDie Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz und der variablen Arbeitszeiteinteilung und beträgt monatlich 130 Stunden. :
Es fehlen aber noch viele Details:
- Werden die Arbeitstage im voraus wöchentlich/zweiwöchentlich/... festgelegt?
- Ist diese Art Schichtsystem definiert?
- Gibt es eine Betriebsvereinbarung dazu?
- Ist ein Tarifvertrag anwendbar?
ZitatIch zitiere: Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz und der variablen Arbeitszeiteinteilung und beträgt monatlich 130 Stunden. :
Das wars.
Die EU-Richtlinie über vorhersehbare Arbeitsbedingungen legt fest:
„Arbeitsmuster" [ bezeichnet ] die Organisationsform der Arbeitszeit nach einem bestimmten Schema, das vom Arbeitgeber festgelegt wird.
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitgebern vorgeschrieben wird, die Arbeitnehmer über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses zu unterrichten.
m) falls die Arbeitsmuster völlig oder größtenteils unvorhersehbar sind, teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Folgendes mit:
- den Grundsatz, dass der Arbeitsplan variabel ist, die Anzahl der garantierten bezahlten Stunden und die Ver gütung für zusätzlich zu diesen garantierten Stunden erbrachte Arbeiten;
- die Referenzstunden und die Referenztage, innerhalb derer der Arbeitnehmer aufgefordert werden kann zu arbeiten;
- die Mindestankündigungsfrist, auf die der Arbeitnehmer vor Beginn eines Arbeitsauftrags Anspruch hat
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsmuster völlig oder größtenteils unvorher sehbar sind, nicht vom Arbeitgeber verpflichtet werden kann zu arbeiten, es sei denn, die beiden folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
- Die Arbeit findet innerhalb der vorab bestimmten Referenzstunden und Referenztage statt, und
- der Arbeitgeber unterrichtet den Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Ankündigungsfrist gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ... über einen Arbeitsauftrag.
Wenn eine oder beide der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden, ist. der Arbeitnehmer berechtigt, einen Arbeitsauftrag abzulehnen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen."
RICHTLINIE (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen
----> Die Vorgaben der EU-Richtlinie werden u.a. mit der Vorschrift des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz in nationales deutsches Recht umgesetzt:
"Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf)."
Hier ist offenbar vereinbart, dass "nach einer variablen Arbeitszeiteinteilung" zu arbeiten sein soll, d.h. je nach Arbeitsanfall.
ZitatMit "Arbeit auf Abruf" hat das NICHTS zu tun! :
Der Begriff der "Arbeit auf Abruf" ist richtlinienkonform, d.h. so auszulegen, dass damit das Ziel der Richtlinie erreicht wird, völlig oder großenteils unvorhersehbare Arbeitsmuster damit zu erfassen.
ZitatEs ist eine feste Anzahl Stunden im Monat definiert, damit keine "Arbeit auf Abruf". :
Deine Rechtsmeinung findet im Gesetz keine Grundlage.
Eine Vereinbarung von "Arbeit auf Abruf" muß nach § 12 TzBfG eine feste Stundenzahl vorsehen, um gültig zu sein. Und zwar muß in der Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt sein. Es kann eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart sein, oder eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Der Arbeitgeber darf dann allerdings nur innerhalb festgelegter Grenzen ( + 25% / -20% ) die Mindest- bzw. Höchstarbeitszeit über- bzw. unterschreiten.
ZitatEs handelt sich um einen Betrieb, in dem an 6 Tagen / Woche gearbeitet wird. Eine Umrechnung auf den Tag ergibt dann 5,00 Stunden. :
Laut Arbeitsvertrag soll die ( tägliche / wöchentliche ) Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die Wochentage nur durch das Arbeitszeitgesetz begrenzt sein - also scheidet nur der gesetzlich arbeitsfreie Sonntag als möglicher Arbeitstag aus.
Aber: damit sind dann weder die gesetzlich vorgeschriebenen Referenztage, noch Referenzstunden festgelegt, an denen im Bedarfsfall Arbeit abgerufen werden können soll.
Es ist arbeitsvertraglich einzig und allein ein monatlicher Stundenumfang vereinbart. Damit ist dann weder eine von Dir unterstellte wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart; schon gar nicht, dass regelmäßig 30 Stunden pro Woche vereinbart wären. ( Im überflexibilisierten arbeitsvertraglichen Rahmen läge auch eine "variable" Arbeitszeit von 60 Stunden in Woche 1, 5 Stunden von 0:00 bis 5:00 am Montag der Woche 2, 60 Stunden in Woche 3 und 5 Stunden in Woche 4 am Samstag von 19:00 bis 24:00. )
ZitatA ist ... krankgeschrieben. :
1. Welches Entgelt A im Krankheitsfall fortgezahlt erhält, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen für "Arbeit auf Abruf", § 12 Absatz 4 TzBfG: "Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall .... "
2. Alle vom Arbeitgeber für A notierten "Minusstunden" sind bedeutungslos zu streichen, da offenkundig keine wirksame Arbeitszeitkonten-Vereinbarung existiert.
Das Gesetz schützt A :
a) Der Arbeitgeber muß die "auf Abruf" = "mit variabler Arbeitszeit" vereinbarten 130 Stunden vergüten.
b) Weil der flexibilisierungs-gierige Arbeitgeber aber weder Referenztage, noch Referenzstunden festgelegt hat, an denen A "variabel" zu arbeiten haben soll, kann A vom Arbeitgeber für keinen Tag der Woche, und zu keiner Zeit des Tages "variabel" Arbeit abverlangt bekommen - selbst wenn der Arbeitgeber dies mit einer Frist von 4 und mehr Arbeitstagen ankündigt.
ZitatIst ein Tarifvertrag anwendbar? :
Zwar könnte durch einen Tarifvertrag für Arbeit auf Abruf auch eine kürzere Vorankündigungsfrist zulässig sein - allerdings nur, wenn der Tarifvertrag auch die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit regelt.
RK
Doch.ZitatDeine Rechtsmeinung findet im Gesetz keine Grundlage. :
1. Die Arbeit auf Abruf muss explizit im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
2. Sollte es Arbeit auf Abruf sein, wären in diesem Fall hier gem § 12 TzBgG 20 Stunden wöchentlich vereinbart. Und keine 30 h!
ZitatDoch. :
1. Die Arbeit auf Abruf muss explizit im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
Nein. Wenn nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag die "Arbeitsmuster völlig oder größtenteils unvorhersehbar sind", dann gilt das als Vereinbarung, "dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat" im Sinne von § 12 TzBfG - auf die genaue Bezeichnung kommt es nicht an.
Vielmehr treffen den Arbeitgeber für den Fall, dass "völlig oder größtenteils unvorhersehbare Arbeitsmuster" vereinbart sind, gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 Nachweisgesetz besondere Informationspflichten über die vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, nämlich über ...
a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
( was hier über die Angabe "Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz und der variablen Arbeitszeiteinteilung" geschehen sein dürfte. )
b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
( Was hier mit der Vereinbarung von 130 monatlichen Stunden erfolgt sein dürfte ).
c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist
( Fehlt hier. Die gesetzliche Konsequenz: angeordnete Arbeit darf ohne Konsequenzen verweigert werden. )
d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
( Unklar erscheint mir, was die Konsequenzen einer fehlenden Vereinbarung/Information einer Ankündigungsfrist wären, wenn der Arbeitgeber jedenfalls mit angemessener Vorankündigungsfrist einen Arbeitsauftrag erteilt. )
ZitatSollte es Arbeit auf Abruf sein, wären in diesem Fall hier gem § 12 TzBgG 20 Stunden wöchentlich vereinbart. :
Artikel 11 der EU-Richtlinie 2019/1152 lautet:
Erlauben die Mitgliedstaaten Abrufverträge oder ähnliche Arbeitsverträge, so ergreifen sie mindestens eine der folgenden Maßnahmen, um missbräuchliche Praktiken zu unterbinden:
a) Beschränkungen der Anwendung und Dauer von Abrufverträgen und ähnlichen Arbeitsverträgen;
b) eine widerlegbare Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag mit einem garantierten Mindestumfang bezahlter Stunden ausgehend von den in einem bestimmten Zeitraum durchschnittlich geleisteten Stunden vorliegt;
c) andere gleichwertige Maßnahmen, mit denen missbräuchliche Praktiken wirksam verhindert werden.
Die Vorschrift des § 12 Absatz 1 Satz TzBfG "Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart." wird mit Blick auf Artikel 11 auszulegen sein:
Dem Arbeitnehmer soll damit ein wöchentlich garantierter Mindestumfang bezahlter Stunden gesichert werden. Bei lediglich monatlich vereinbartem Stundenumfang müßte die Vorschrift so verstanden werden: in jeder Woche gelten 20 Stunden als vereinbart; werden im Rahmen der vereinbarten 130 Monatsstunden für eine Woche mehr als 20 Stunden abgerufen, sind diese als Überstunden zu vergüten.
( Im obigen Beispiel einer Verteilung der 130 Stunden Monatsarbeitszeit auf 60, 5, 60, 5 Stunden pro Woche wären dann in Woche 1 und 3 jeweils 40 Stunden als Überstunden zu vergüten ).
RK
Einfach nur falsch und entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.ZitatBei lediglich monatlich vereinbartem Stundenumfang müßte die Vorschrift so verstanden werden: in jeder Woche gelten 20 Stunden als vereinbart; werden im Rahmen der vereinbarten 130 Monatsstunden für eine Woche mehr als 20 Stunden abgerufen, sind diese als Überstunden zu vergüten. :
ZitatEinfach nur falsch und entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. :
Nein; das ergibt sich aus dem richtigen Verständnis des Gesetzes.
Wenn Du mit Deinem Arbeitnehmer sogar ausdrücklich "Arbeit auf Abruf" vereinbarst, und außerdem "140 Stunden im Monat" - dann wäre das zweifellos "Arbeit auf Abruf". Weil Du aber keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt hast ( und auch keine tägliche), könntest Du nicht einfach beliebig in Woche 1 60 Stunden, in Woche 2 und 3 je 10 Stunden, und in Woche 4 wieder 60 Stunden "vertragskonform" abfordern.
Für jede Woche wären deshalb 20 Stunden als vereinbart anzusehen. Angeordnete und geleistete 60 Stunden pro Woche überschreiten das (fiktiv) vereinbarte Wochenstunden-Maß deshalb um 40 Stunden.
RK
.... das Pingpongspielen kann ja noch bis zur Erschöpfung hin- und hergehen ...
Denkt einer von euch beiden ernstlich, den anderen überzeugen zu können?
Es reicht doch, wenn und dass jemand seinen Standpunkt darstellt. Andere können ihn bestreiten, aber das war es dann auch, oder?
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