Hallo zusammen,
ich habe folgendes Anliegen:
Ich bin seit ca. 8 Jahren in einem sozialen Verein angestellt und möchte nun den Job wechseln.
In meinem Arbeitsvertrag sind die gesetzlichen Kündigungsfristen bindend, was für mich 4 Wochen zum 15. oder 4 Wochen zum Monatsende bedeutet.
Ist dies erstmal soweit korrekt?
Nun kommt folgender Sachverhalt dazu:
Seit ca. Mai 2022 bin ich in Elternzeit, diese geht noch bis 23.09.2023 und ich möchte gern am 1.10.23 einen neuen Job beginnen.
Nun las ich im BEEG unter §19, dass eine Kündigung in der Elternzeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit gilt.
Was ist nun für mich korrekt?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Unterschiedliche Kündigungsfristen?
14. Juli 2023
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Frage vom 14. Juli 2023 | 10:26
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschiedliche Kündigungsfristen?
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#1
Antwort vom 14. Juli 2023 | 10:45
Von
Status: Legende (18901 Beiträge, 6915x hilfreich)
Zitat:Kann ich während der Elternzeit kündigen?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist. Diese finden Sie in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - im Tarifvertrag.
Nur wenn Sie zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen wollen, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Elternzeit Sie angemeldet haben.
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/kann-mein-arbeitgeber-mir-waehrend-der-elternzeit-kuendigen--124814
#2
Antwort vom 14. Juli 2023 | 10:51
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Heißt das also, wenn ich zum 30.9.23 kündige, dass für mich die 4 Wochen zählen, da ich ja von 24.9. an ein paar Tage arbeite?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. Juli 2023 | 11:31
Von
Status: Legende (18901 Beiträge, 6915x hilfreich)
... so ist es. Man darf seine Möglichkeiten durchaus auch kreativ nutzen.
- Die reguläre Kündigung zum 30. September steht dir offen, sofern der reine § 622 Abs. 1 BGB gilt, also ohne irgendwelche Zusätze der Art, dass die längeren Laufzeiten für den AG aus dem Gesetz gleichermaßen für AN auch gelten.
- Du kannst auch jetzt schon zu dem Termin kündigen; vll. geht der AG mit und bietet dir an, dass du die paar Tage nicht mehr kommen musst, oder er macht mit dir einen Aufhebungsvertrag zum 23/09 , sofern das in deinem Sinn ist.
#4
Antwort vom 14. Juli 2023 | 12:41
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)
Wenn der Text im Arbeitsvertrag nicht auch eine Verlängerung vorsieht, dann ja.ZitatIn meinem Arbeitsvertrag sind die gesetzlichen Kündigungsfristen bindend, was für mich 4 Wochen zum 15. oder 4 Wochen zum Monatsende bedeutet. :
Ist dies erstmal soweit korrekt?
Ja, aber falls ein Tarifvertrag existiert, kann das in diesem anders geregelt sein.ZitatHeißt das also, wenn ich zum 30.9.23 kündige, dass für mich die 4 Wochen zählen, da ich ja von 24.9. an ein paar Tage arbeite? :
#5
Antwort vom 14. Juli 2023 | 13:04
Von
Status: Philosoph (12063 Beiträge, 4447x hilfreich)
ZitatWenn der Text im Arbeitsvertrag nicht auch eine Verlängerung vorsieht, dann ja. :
Richtig, man sollte also nochmals in den Vertrag sehen und nach einer Passage suchen, die ungefähr so lautet "Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien".
Ist dort nichts in die Richtung zu finden und existiert auch kein TV der anderes regelt, bleibt es bei 4 Wochen zum 15. oder 4 Wochen zum Monatsende.
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