Unterschriften für Abmahnung

10. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
pfalzstern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschriften für Abmahnung

Ich hätte da mal eine Frage bezüglich einer Abmahung:
Erst mal zur Situation unsere Niederlassung hat ca. 250 Beschäftigte und einen Betriebsrat, die Gesamtfirma ein Konzern natürlich wesentlich mehr.
Der Leiter der Niederlassung verfasst immer wieder ohne Vorhandenseins eines nicht nachvollziehbaren Grundes Abmahnungen, um die Leute einzuschüchtern und auf Linie zu halten. Die Abmahnungen unterschreibt diese selbst ohne den Betriebsrat zu hören und die Geschäftsleitung zu informieren.
Meine Frage:
Ist solch eine Abmahnung zulässig und hat diese bei einer nachfolgenden Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand?
Von wem muß die Abmahnung eigentlich unterschrieben werden?
Hat ein Leiter der Niederlassung eigentlich die Befugnis wenn er die Prokura besitzt?
Das Arbeiten in diesem Betriebsklima macht richtig Laune, da man schon wegen Kleinigkeiten Angst haben muss eine Abmahnung zu kriegen.
Danke schon im voraus für die Antworten Pfalzstern

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

Ja kommen diese Abmahnungen denn icn die Personalakten oder sammelt der Niederlssungsleiter die z.B. für sich irgendwo?

Wie die Hierarchie dort ist, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Insofern der Niederlssungsleiter dazu befugt ist vom Arbeitgeber kann er natürlich auch Abmahnungen verfassen.

Was bedeutet denn für dich 'ohne Vorhandenseins eines nicht nachvollziehbaren Grundes'? Das kann ja durchaus relativ sein.

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#2
 Von 
pfalzstern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Abmahnungen kommen natürlich in die Personalakte.
Ein nicht nachvollziehbarer Grund ist ein nicht unterzeichnen eines Schriftstückes während eines Gespräches mit dem Leiter der Niederlassung bezüglich einer geänderten Arbeitszeit die einem zu Nachteil ist. Der AN unterschreibt nicht mit der Begründung er möchte das Schriftstück vorher von einem Anwalt überprüfen lassen, dafür gibt es dann eine schriftliche Abmahnung. Dies ist nur ein Beispiel von Vielen.

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#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 511x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8088x hilfreich)

Schließe mich Karl.May an, Klage ist sehr aussichtsreich, gegen so eine Abmahnung muss man sich wehren!

Der BR muß über die Abmahnung informiert, aber nicht dazu angehört werden. Ein guter BR würde aber den AG auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Das müsste mal Thema einer Betriebsversammlung werden.

Sehr informativ zum Thema Abmahnung:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Der Betriebsrat muß vor der Abmahnung weder(!) angehört noch unterrichtet werden.

Im Übrigen ist jeder, der dem Betroffenen gegenüber weisungsbefugt ist, abmahnungsberechtigt. Dies kann neben dem Dienstvorgesetzten auch der unmittelbare Fachvorgesetzte sein. Abmahnungsberechtigt kann auch der vom AG hierzu bevollmächtigte RA sein.

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