Hallo.
Bei meinem letzten Arbeitgeber kam es in den Vormonaten zur Unterzahlung, welche ich mehrmals angesprochen habe.
In diesem Zusammenhang habe ich im Monat September 2025 vom 01.09.25-15.09.25 gearbeitet.
Am 16.09.25 habe ich mich bis zum 30.09.25 krank gemeldet. Am Abend des 16.09.25 erfolgte die fristgerechte Kündigung meinerseits zum 30.09.25. (In der Probezeit, dritter Monat.)
Nun habe ich das Gehalt erhalten, welches der Arbeitszeit vom 01.09.25-15.09.25 entspricht.
Habe ich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den AG?
Vielen Dank vorab.
Unterzahlung
Nein, in den ersten 4 Wochen der Probezeit hast du im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Aber du kannst dich bei deiner Krankenkasse um Krankengeld bemühen.
-- Editiert von User am 15. Oktober 2025 16:20
Zitat :Nein, in den ersten 4 Wochen der Probezeit hast du im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Aber du kannst dich bei deiner Krankenkasse um Krankengeld bemühen.
Sorry, Unsinn. Ich habe
Zitat :In der Probezeit, dritter Monat
überlesen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Eine klare Darstellung sieht anders aus.
Du redest nur vom September, dann - in der Klammer - , 'dritter Monat'.
Wenn das also heißt, dass du im Juli dort die Arbeit aufgenommen hast, ist dir die Zeit der AUB zu vergüten.
Du hast Dich arbeitsunfähig gemeldet, mit der erforderlichen AUB ab dem Zeitpunkt, der vertraglich vorgesehen ist?
wirdwerden
Zitat:Du hast Dich arbeitsunfähig gemeldet, mit der erforderlichen AUB ab dem Zeitpunkt, der vertraglich vorgesehen ist?
Ich habe mich umgehend am 16.09.25 vor Schichtbeginn krank gemeldet. Am 18.09.25 war ich beim Arzt vorstellig, weil ich vorher nicht hingehen konnte. Am 18.09.25 habe ich dem Vorgesetzten ein Bild der AUB zukommen lassen und am gleichen Tag per Post versendet.
Im Arbeitsvertrag steht dazu Folgendes:
„[…] Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergibt."
Es gibt ein Recht neues Urteil des BAG, dass der AG eine Krankmeldung, die gleichzeitig mit einer Kündigung genau bis Ende des Kündigungszeitraum eingeht, berechtigterweise anzweifeln darf.
Also entsprechend nachweisen, das die Krankmeldung nichts mit der Kündigung zu tun hat, oder auf Lohnzahlung klagen, aber mit unklarem Ausgang.
#6 hihhappy referiert, was mir in der Zwischenzeit auch eingefallen ist; es wäre die einzige Erklärung, den Lohn (vorerst) nicht zu zahlen.
Zitat :Am 16.09.25 habe ich mich bis zum 30.09.25 krank gemeldet. Am Abend des 16.09.25 erfolgte die fristgerechte Kündigung meinerseits zum 30.09.25.
Zufälle gibt's. Das BAG-Urteil war längst überfällig.
Zufälle gibt's. Ganz offensichtlich erfolgte die Krankmeldung zeitlich vor der Kündigung und kann folglich nicht die Reaktion darauf gewesen sein.
Zitat:Zufälle gibt's. Das BAG-Urteil war längst überfällig.
Keine Sorge, meine Ärztin würde als Zeugin vor Gericht aussagen.
Die Entscheidung für die Kündigung meinerseits wurde nicht aufgrund der Krankheit getroffen, sondern aufgrund der Arbeitsbedingungen, der ständigen Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz und der fehlenden Zahlungen hinsichtlich des Gehaltes und der Auslagen. Ich wäre auch ohne meine Kündigung bis zum 30.09. krankgeschrieben worden. Die Kündigung meinerseits erfolgte also, um die Frist zum Ende des Monats einhalten zu können.
Daher werde ich nun das AG mit dem Thema bemühen.
Danke für die Antworten!
Zitat:Zufälle gibt's. Ganz offensichtlich erfolgte die Krankmeldung zeitlich vor der Kündigung und kann folglich nicht die Reaktion darauf gewesen sein.
Danke, muemmel!
-- Editiert von User am 15. Oktober 2025 18:23
-- Editiert von User am 15. Oktober 2025 18:24
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten