Unwiderrufliche Feistellung - Urlaubsanspruch ?

3. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.04.2019 18:33:14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unwiderrufliche Feistellung - Urlaubsanspruch ?

Hallo,
bei einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird aus einer fristlosen Kündigung, eine aus "betrieblichen Gründen" mit
ordentlicher und fristgemäßer Kündigung (7 Monate). Wie wird das Arbeitsamt - zu gegebener Zeit - so eine Einigung der Parteien werten ? Ist dann mit einer Sperre zu rechnen ?
Was bedeutet der Satz :" Die Klägerin wird ab heute unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleitung freigestellt.Dies unter Anrechnung auf den bereits entstandenen und den noch entstehenden Urlaubsanspruch der Klägerin". Okay, das waren jetzt 2 Sätze.Bedeutet dass, der Urlaub ist mit der Freistellung abgegolten ? Also kein zusätzliches Urlaubsgeld für die Monats-anteiligen Urlaubstage ? Oder bedeutet es , da man ja den Urlaub nicht nehmen kann, das er ausgezahlt wird ? Habe Probleme mit der Formulierung "Anrechnung"..
Wer kann mir helfen, das richtig zu deuten ?
Danke !

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

es wird keine Sperre geben, da die Kündigung betriebsbedingt ist

und durch die unwiderrufliche Freistellung ist der urlaub abgegolten,
es wird kein zusätzliches Urlaubsentgelt geben, wenn du das meinst

Urlaubsgeld ist aber eine andere Geschichte

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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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#2
 Von 
guest-12329.04.2019 18:33:14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort !
Es ist aber keine "betriebsbedingte" Kündigung, sondern aus "betrieblichen " Gründen.
Soviel ich mitbekommen habe, gibt es da einen Unterschied, bei dem ich nicht sicher bin, ob dieser Unterschied relevant für IRGENDETWAS ist ?
Was meinst Du bitte mit "Urlaubsgeld ist eine andere Geschichte" ?
Hmm..."Urlaubsentgelt" und "Urlaubsgeld " ??
Das ist ähnlich zu verwechseln wie "betriebsbedingte" und "betriebliche" Kündigung...
Das bedeutet also, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt hat (sie kann ja auch keinen Urlaub in Anspruch nehmen), aber der Anspruch auf Urlaubsgeld- als 50 %ige Sonderzahlung vom Bruttolohn - der bleibt erhalten ?
Ist es so korrekt ?



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#3
 Von 
Jennerwein
Status:
Praktikant
(510 Beiträge, 159x hilfreich)

wenn eine Kündigung auf betrieblichen Gründen fusst, kann man dir keine (Mit)Schuld an der Lösung des Arbeitsverhältnisses geben,
wie z.b. bei verhaltensbedingten Gründen,
deshalb kann die Arbeitsagentur auch keine Sanktionen gegen dich verhängen
außer du hättest die Meldefrist versäumt, dich arbeitssuchend zu melden, was man dir wieder vorwerfen könnte, weshalb auch eine einwöchige Sperre verhängt werden würde

durch die unwiderrufliche Freistellung wird der Urlaub "gewährt",
und durch die Bezahlung während dieser Freistellung ist er auch entgeltmässig erledigt

der Anspruch auf Urlaubsgeld ist davon nicht berührt,
daß muß zusätzlich bezahlt werden, je nach den dafür existierenden Vereinbarungen
(könnte auch eine Stichtagsregelung geben oder eine Rückzahlungsvereinbarung etc., so daß man erstmal genau schauen muß, was dazu vereinbart ist)




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(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"

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