Unwiderrufliche Freistellung - Kündigung zu spät

13. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
indie158
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unwiderrufliche Freistellung - Kündigung zu spät

Hallo liebe Forenmitglieder,

der Sachverhalt ist wie folgt:
Der AG hat eine Kündigung zum 31.08 ausgesprochen die jedoch zu spät beim AN angegangen ist (ein Monat Kündigungsfrist, Eingang erst am 02.08). Dies wurde auch bereits vom AG so akzeptiert. D.h. das Arbeitsverhältnis besteht nun einen Monat länger bis Ende September. Kündigung ist rechtswirksam da Kleinstbetrieb.

Zusammen mit der Kündigung aber in einem separaten Schreiben wurde eine "unwiderrufliche Freistellung" bis 31.08 ausgesprochen.

Frage: Muss der AN nun im August zur Arbeit erscheinen? D.h. ist die Freistellung gültig trotz der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses? Klar ist, dass der AN ab 1. September wieder erscheinen muss.

Besten Dank für jede Rückmeldung!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

Prima vista verstehe ich den Vorgang so, dass die Freistellung eine Folge der Kündigung ist - es besteht eine Abhängigkeit.
Da die Kündigung zum 31/08 nicht fristgerecht kam und sich dein Verbleib in der Firma um 1 Monat verlängert, scheint mir die Freistellung für August und Wiedereinstieg im September doch reichlich unsinnig. Gedacht ist die Freistellung ja offenkundig für die Zeit ab Kündigung bis Vertragsende.
Konsequenterweise müsste die Freistellung bis Ende September gehen - ob diese 'Anpassung' / Verlängerung aber in Ordnung geht, dem Willen des AG tatsächlich entspricht?

Sicher ist jedenfalls die unwiderrufliche Freistellung - bis September hast du Pause.
(Angemerkt: Lautet die Freistellung tatsächlich auf den Termin? Oder evtl. auf 'Ende Arbeitsverhältnis'?)
M.E. solltest du einfach mit dem AG reden, wenn das Verhältnis nicht geradezu kaputt ist. Vll gibt es ja eine Lösung.

-- Editiert von blaubär+ am 13.08.2021 12:19

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#2
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Offensichtlich war die Freistellung für einen Monat gedacht. Wenn der ursprüngliche Kündigungstermin wegen der Fristeinhaltung nun um einen Monat verschoben wurden, wurde der ursprünglich angedachte Kündigungstermin nicht wirksam. Infolge dessen könnte es sein das die Freistellung ebenso nicht wirksam wurde. Das käme wohl auf die konkrete Ausformulierung an.

Wenn der AG diesen Punkt bei der Verschiebung des Kündigungstermins nicht angesprochen hat wird er den AN wohl auch bis zum 30.09 nicht wiedersehen wollen. Allerdings sollte dies zwingend mit den AG geklärt werden



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#3
 Von 
indie158
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
M.E. solltest du einfach mit dem AG reden, wenn das Verhältnis nicht geradezu kaputt ist. Vll gibt es ja eine Lösung.

Das Verhältnis ist leider so kaputt, dass kein Gespräch mehr geführt werden kann und der AN nur noch so wenig Zeit wie absolut notwendig in der Arbeit verbringen möchte. Daher auch die Frage nach der rechtlich korrekten Interpretation.

Zitat (von blaubär+):
Konsequenterweise müsste die Freistellung bis Ende September gehen - ob diese 'Anpassung' / Verlängerung aber in Ordnung geht, dem Willen des AG tatsächlich entspricht?

Das ist definitiv nicht der Fall. Der AG hat bereits die Aussage getroffen, dass sie den AN auch vor dem 31.08 wieder in der Arbeit erwartet.

Zitat (von blaubär+):
Sicher ist jedenfalls die unwiderrufliche Freistellung - bis September hast du Pause.
(Angemerkt: Lautet die Freistellung tatsächlich auf den Termin? Oder evtl. auf 'Ende Arbeitsverhältnis'?)

Ist das definitiv so der Fall? D.h. die unwiderrufliche Freistellung behält ihre Gültigkeit, obwohl sie unter Berücksichtigung des neuen Austrittsdatums Ende September nicht dem ursprünglichen Wunsch des AGs entspricht? Das wäre genau der Wunsch des ANs - bis Ende August nicht mehr in der Arbeit erscheinen, aber eben von Anfang September wieder arbeiten.
Die Freistellung lautet ausdrücklich auf den 31.08..

Danke!!

-- Editiert von indie158 am 13.08.2021 18:52

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

Mit der unwiderruflichen Freistellung hat sich in deinem Fall der AG selbst ein Bein gestellt. Un-widerruflich heißt nun Mal, dass der AG von sich aus nicht widerrufen kann/darf. Eventuell magst du aber doch noch ein paar Scheine investieren, um eine Meinung vom RA einzuholen. Die Möglichkeit, dass mit dem Kündigungstermin auch die damit verknüpfte Freistellung dahin ist, ist ja nicht ganz aus der Welt. So eine Kombi von verpfuschter Kündigung mit Freistellung für die Restzeit ist ja nun wirklich was Besonderes und könnte quasi aus einer höheren Perspektive des Rechts kippen.
Zur Freistellung:
https://www.hrm.de/typische-klauseln-freistellung-von-der-arbeitspflicht/
M.a.W.: Nur mit deiner Zustimmung kann diese Freistellung im Regelfall aus der Welt geschafft werden.
Auch wenn das Verhältnis zwischen AG und dir zerrüttet sein mag, bietet dieser Umstand dir doch vll. die Möglichkeit, die Sache zur Verhandlungsmasse zu erklären und doch noch zu einer für beide Seiten tragbaren Lösung zu kommen - im September erneut aufzuschlagen, wird ja auch nicht in deinem Interesse liegen.

Die Alternative freilich bleibt und ist dir nicht zu nehmen, dass du dich auf den Standpunkt stellst unwiderruflich ist eben unwiderruflich - da muss der AG erst einmal das Gegenteil beweisen.
(Zwar wird das die letzte Zeit im September nicht gerade erleichtern, aber dagegen ist dann auch wohl ein Kraut zu finden.)



-- Editiert von blaubär+ am 13.08.2021 19:20

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