Innerhalb welcher Fristen muss ein Ausgleichstag für Sonntags- bzw- Feiertagsarbeit gewährt werden, wenn folgende unzulässige Klausel in einem Tarifvertrag bzw. in einer arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen ( AVR ) verwendet würde:
"Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00Uhr.
Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegen stehen."
§ 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."
§ 12 Arbeitszeitgesetz
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden ... abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen.
RK
Unzulässige Tarif-Klauseln zur Sonntagsarbeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat"Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegen stehen." :
Steht doch da: innerhalb der folgenden 2 Wochen; allerdings mit der kirchentypischen Aufweichung 'soweit .. nicht ... '.
Wenn du meinst, dass das ArbZG es anders /klarer / arbeitnehmerfreundlicher regelt, gebe ich dir recht - 'unzulässig' ist die AVR-Bestimmung deswegen gleichwohl nicht, wie deine Überschrift es nahelegt.
Zitatinnerhalb der folgenden 2 Wochen; allerdings mit der kirchentypischen Aufweichung 'soweit .. nicht ... '. :
Wegen der bei bestimmten Umständen vorgesehen Verlängerung der 2-Wochenfrist für den Ausgleich von SONNTAGS-Arbeit weicht die Regelung unzulässig vom Gesetz ab:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist."
Konsequenz: wäre die Klausel dann ohne den Zusatz "... soweit nicht ..." fortwirksam zu betrachten? Dann allerdings mit der Frist "innerhalb der folgenden 2 Wochen" für den Ausgleichstag AUCH für Feiertagsarbeit?
Also bei Arbeit am Sonntag, den 1. ---> Ausgleichstag bis Samstag, den 14. ?
Bei Arbeit an einem auf Montag, den 2. fallenden Feiertag ---> Ausgleichstag "an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen" = die auf Montag den 2. folgende Woche = "Montag der 9. bis Sonntag der 15.", die darauffolgende Woche = "Montag den 16. bis Sonntag den 22."
Führt der Zusatz " soweit betriebliche Verhältnisse es zulassen" bei SONNTAGSARBEIT zur Unwirksamkeit dieses Zusatzes AUCH für Feiertags-Ausgleichstage, obwohl (nur) hinsichtlich deren Ausgleichsfristen Abweichungen vom Gesetz per Tarif/Betriebsvereinbarung zulässig wären?
Läge eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion vor, wenn "soweit betriebliche Verhältnisse es zulassen" so ausgelegt würde, dass es (geltungserhaltend) nur für (zulässige) Feiertagsarbeit-Ausgleichsfristen gemeint verstanden sein soll, nicht jedoch (unzulässig) auch für den Ausgleich von Sonntagsarbeit?
Zitat'unzulässig' ist die AVR-Bestimmung deswegen gleichwohl nicht :
Wohl doch, da nach ihr ein Sonntagsarbeit-Ausgleich auch ( gesetzwidrig) erst in 5 Wochen zulässig sein soll, sofern nur "betriebliche Erfordernisse" ( die nichteinmal "dringend" zu sein bräuchten ) einem Ausgleich innerhalb Zweiwochenfrist entgegenstünden.
RK
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ZitatWohl doch, :
... sorry - immer noch nicht.
Die Kirchen haben ein Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung; Diese Regelung ist nach Art. 140 GG in das Grundgesetz übernommen und vollwirksames Verfassungsrecht.
Dem kirchlichen Arbeitsrecht kann man manches nachsagen, aber unzulässig ist es eben nicht.
Leider muss ich dem zustimmen.ZitatDem kirchlichen Arbeitsrecht kann man manches nachsagen, aber unzulässig ist es eben nicht. :
ZitatDie Kirchen haben ein Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung; :
Richtig.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Abweichungen von den gesetzlichen Ausgleichsregelungen NUR bei Feiertagsarbeit und NUR durch Tarifverträge oder per Öffnungsklausel zugelassene Betriebsvereinbarungen und stellt die kirchlichen Arbeitsrechtsreglungen ausdrücklich Tarifverträgen gleich:
§ 12 Satz 2 Arbeitszeitgesetz -
"§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung."
§ 7 Absatz 4 Arbeitszeitgesetz
"Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen."
Aber ebensowenig, wie über einen Tarifvertrag nicht wirksam eine Abweichung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erreicht werden kann, für die das Arbeitszeitgesetz keine abweichende Regelung über einen Tarifvertrag zulässt, kann auch nicht per kirchlicher Arbeitsrechtsregelung vom Arbeitszeitgesetz abgewichen, soweit das Gesetz dies nicht ausnahmsweise zulässt.
Und eine Abweichung von den gesetzlichen Ersatzruhetags-Regelungen für Sonntagsarbeit läßt das Gesetz eben nicht zu, anders als bei Feiertagsarbeit - Selbstverwaltungsrecht der Kirchen hin- oder her.
Wenn ein Arbeitsvertrag der Kirche eine kirchliche arbeitsrechtliche Regelung in Bezug nimmt, die unzulässig vom Gesetz abweicht, so folgt ihre Unwirksamkeit. Daher die Frage:
"Innerhalb welcher Fristen muss ein Ausgleichstag für Sonntags- bzw- Feiertagsarbeit gewährt werden, wenn folgende unzulässige Klausel in einem Tarifvertrag bzw. in einer arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen ( AVR ) verwendet würde:"
RK
Wie kommt man darauf, dass das Gesetz Abweichungen fur Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit nicht vorsieht?
§ 12 Nr. 2 ArbZG wurde bereits genannt. Der erste Teil vor dem 'oder' (kompletter Wegfall von Ersatzruhetagen) gilt nur für Arbeit an Feiertagen. Der zweite Teil (abweichender Freistellungszeitraum) gilt sowohl für Feiertags- als auch für Sonntagsarbeit (vgl. ErfK/Roloff ArbZG § 12 Rn. 3)
In Ergänzung: wir haben sehr viele Tarifverträge, die entweder vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten oder aber die Regelungen modifizieren. Denn die wenigsten gesetzlichen Regelungen sind zwingendes Recht. Anders ausgedrückt, das Gesetz greift nur, wenn im Tarifvertrag nichts anderes vorgesehen ist. Das kann man insbesondere am Günstigkeitsprinzip erkennen. Drei verschiedene Regelungen in Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag. Es greift die Regelung, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist.
Wenn der Arbeitnehmer meint, eine Regelung greife für ihn nicht, dann steht es ihm frei, das in seinem speziellen Fall gerichtlich überprüfen zu lassen.
wirdwerden
ZitatSelbstverwaltungsrecht der Kirchen hin- oder her :
Ortmann - löl - mit Verlaub: von bischöflichem Recht hast du keinen Schimmer.
ZitatWie kommt man darauf, dass das Gesetz Abweichungen fur Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit nicht vorsieht? :
§ 12 Nr. 2 ArbZG ... Der zweite Teil (abweichender Freistellungszeitraum) gilt sowohl für Feiertags- als auch für Sonntagsarbeit
Ja, richtig: § 12 Satz 1 Nr. 2 lässt zu ( in Tarifverträgen / Betriebsvereinbarungen ), "abweichend von § 11 Abs. 3 ... Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen".
Aber: Weil für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gesetzlich unterschiedlich lange Ausgleichtzeiträume vorgesehen sind, hätte eine Ausnahmeregelung, die in Tarifverträgen die Freistellung in beiden Fällen vom Gesetz abweichend geregelt zulassen will, dies in der Formulierung zum Ausdruck gebracht:
"abweichend von § 11 Absatz 3 ... Arbeitnehmer innerhalb [ ... ] festzulegender Ausgelichszeiträume beschäftigungsfrei zu stellen"
Jedenfalls ist nicht jede vom Gesetz abweichende Ersatzruhetags-Regelung zugelassen. Es sollen keine unbestimmten Auflösungen der gesetzlichen Ausgleichszeiträume ( Sonntagsarbeit: 2 Wochen, Feiertagsarbeit: 8 Wochen ) erlaubt sein, sondern lediglich Festlegungen von Ausgleichszeiträumen.
Die Regelung in den AVR. ( "....soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen") halten sich allerdings nicht in den Grenzen des § 12 Satz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz, da sie keine Festlegung eines Zeitraums enthalten. Dadurch verliert diese Regelung ihre Wirksamkeit.
Zitatvon bischöflichem Recht hast du keinen Schimmer. :
Lustigerweise bit Du der Meinung, die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der sonntäglichen Arbeitsruhe hätten Nachrang gegenüber bischöflichen Arbeitsrechtssetzungen wie etwa der, bei Sonntagsarbeit keine Freistellung innerhalb von 2 Wochen zu gewähren, soweit nur "betriebliche Erfordernisse" dem entgegenstehen.
Sancta simplicitas ...
RK
Zitatdie wenigsten gesetzlichen Regelungen sind zwingendes Recht. Anders ausgedrückt, das Gesetz greift nur, wenn im Tarifvertrag nichts anderes vorgesehen ist. :
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes können durch Arbeits- oder Tarifverträge nicht abgeändert werden - es sei denn, das Gesetz läßt Änderungen ausdrücklich zu.
RK
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