Urlaub, Krankheit, Pause bei Minijob

11. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)
Urlaub, Krankheit, Pause bei Minijob

Hallo zusammen,

ich arbeitet seit 01.09.2016 in einer Bäckerei auf Minijob Basis bis 400,00€ im Monat. Einen Arbeitsvertrag habe ich nicht erhalten, musste nur den Einstellungsbogen ausfüllen.

Bis zum 01.08.2018 hatte ich keinen elektronischen Zeitchip gehabt, das heißt ich musste auf einem Zettel aufschreiben von wann bis wann ich gearbeitet habe und diesen unterschreiben und in der Personalabteilung abgeben, mir wurde mündlich beim Einstellungstag vom Teamleiter gesagt, meine Pausen werden bezahlt. Eingesetzt/Eingeplant werde ich 4-5 x mal im Monat ca. 8 Stunden am Tag, komme meist auf meine vollen Stunden also 400 Euro.

Ab 01.08.2018 habe einen elektronischen Zeitchip erhalten und das aufschreiben, unterschreiben und abgeben in der Personalabteilung ist somit erledigt. Folgende Fragen habe ich:

-Anfang 2019 haben wir einen neuen Teamleiter erhalten und er verlangt von mir während der Pause an der Stechuhr auszustechen/abzumelden obwohl ich nichts unterschrieben habe. Wer liegt da im Recht.

-Wenn ich im Dienstplan eingeplant bin und aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege, wird mir der Tag bezahlt?

-In unsere Abteilung bin ich der einziger Minijobber, hatte nie Urlaub, Arbeitgeber hat das Thema Urlaub mir immer verschwiegen. Keine Post über eine Verjährung/Verstreichung von Urlaub. Kann ich meinen Urlaub vom ersten Tag bis heutigen Tag gelten machen?

- Wenn ich meinen Recht durchsetzten möchte, kann der Arbeitgeber mich dafür grundlos kündigen? Ich meine, da ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe.


Vielen Dank.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Wenn du keinen schriftlichen AV hast, hast du doch einen unbefristeten, mündlichen und so gelten die für alle geltenden Gesetze. Was in deinem Fall immerhin den Vorteil hat, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt.
Dir steht Urlaub zu als auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; bei Krankheit muss die AU am vierten Tag dem AG vorliegen, in den ersten drei Tagen reicht, dass du dich selbst krank meldest.
Mit dem Urlaub von Anfang an spielst du vielleicht an auf die jüngeren Urteile des EuGH und des BAG, dass der AG den AN ausdrücklich auf den Resturlaub hinweisen muss samt Forderung, ihn auch zu nehmen - du könntest also gute Chancen haben. Sicher steht dir der Urlaub für 2018 zu und du solltest ihn auch umgehend beantragen, weil nach den üblichen Regeln Ende März Schluss damit. (Der Urlaub muss nicht bis Ende März genommen, wohl aber beantragt worden sein.)
Pausen sind eben keine Arbeitszeit und üblicherweise nicht bezahlt. Ausloggen für die Pausen geht also in Ordnung - die mündliche Zusage des früheren TL wirst du wohl in den Schornstein schreiben können, wenn du nix vorzuweisen hast, was das belegt.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

"...mir wurde mündlich beim Einstellungstag vom Teamleiter gesagt, meine Pausen werden bezahlt."
und seitdem werden die Pausen mitbezahlt. Das lässt sich ja gut an den Arbeitszeitaufzeichnungen belegen.
Somit dürfte auch weiterhin ein Anspruch auf Bezahlung wie bisher bestehen, das nennt sich konkludentes Handeln und ersetzt die Regelung in einem schriftlichen Vertrag. Hat das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#3
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
"...mir wurde mündlich beim Einstellungstag vom Teamleiter gesagt, meine Pausen werden bezahlt."
und seitdem werden die Pausen mitbezahlt. Das lässt sich ja gut an den Arbeitszeitaufzeichnungen belegen.
Somit dürfte auch weiterhin ein Anspruch auf Bezahlung wie bisher bestehen, das nennt sich konkludentes Handeln und ersetzt die Regelung in einem schriftlichen Vertrag. Hat das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter?


Ja, das Unternehmen hat mehr als 10 Mitarbeiter.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Dann gilt ja schonmal das Kündigungsschutzgesetz.
Vielleicht interessant zu wissen: Der Arbeitgeber wäre nach dem Nachweisgesetz verpflichtet gewesen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen. Da er das nicht getan hat, gibt es Unklarheiten. Sollte es in so einem Fall zu einem Gerichtsverfahren kommen, dann wird das nicht zur Freude des Arbeitgebers sein, da der Richter ja dIe Arbeit nur hat, weil der AG seine rechtliche Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Wenn ich meinen Recht durchsetzten möchte, kann der Arbeitgeber mich dafür grundlos kündigen? Nach Recht und Gesetz nicht - da hält er sich allerdings ja auch sonst nicht dran.
Ich meine, da ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Doch, haben Sie - ein mündlicher Arbeitsvertrag kann nur unbefristet sein, denn die Befristung bedarf der Schriftform.

-- Editiert von muemmel am 11.03.2019 17:50

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Das Bäckereihandwerk hat allgemeinverbindliche Tarifverträge (mit Ausschlussfristen).

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#7
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Das Bäckereihandwerk hat allgemeinverbindliche Tarifverträge (mit Ausschlussfristen).


Ich arbeite nicht als Bäcker, bin Kommissionierer im Kühlhaus bei ca. -20 Grad.

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#8
 Von 
Hurricane91
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich meinen Recht durchsetzten möchte, kann der Arbeitgeber mich dafür grundlos kündigen?[/i] Nach Recht und Gesetz nicht - da hält er sich allerdings ja auch sonst nicht dran.
Ich meine, da ich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe. Doch, haben Sie - ein mündlicher Arbeitsvertrag kann nur unbefristet sein, denn die Befristung bedarf der Schriftform.



das heisst, wenn ich innerhalb von 4 Wochen gekündigt werde, kann ich Kündigungsschutzklage einreichen.
Werde umgehend Resturlaub vom Jahr 2016-2017-2018 beantragen, wenn diese abgelehnt wird, schalte ich einen Anwalt ein. Wäre eine Auszahlung des Resturlaubes auch möglich? falls zurzeit niemand in den Urlaub gehen kann weil wir unterbesetzt sind.

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#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Was meinen Sie mit der Kündigung innerhalb von 4 Wochen?
Der Urlaubsanspruch ist verfallen, da hilft auch kein Anwalt. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nicht über ihre Rechte aufklären, informieren muss man sich schon selber.

-- Editiert von altona01 am 11.03.2019 20:28

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Hurricane91):
Ich arbeite nicht als Bäcker, bin Kommissionierer im Kühlhaus bei ca. -20 Grad.


Sie müssen nicht Bäcker sein, um im Bäckereihandwerk beschäftigt zu sein.

Zitat (von Hurricane91):
das heisst, wenn ich innerhalb von 4 Wochen gekündigt werde, kann ich Kündigungsschutzklage einreichen.


Sofern Sie gekündigt werden, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Zitat (von Hurricane91):
Werde umgehend Resturlaub vom Jahr 2016-2017-2018 beantragen, wenn diese abgelehnt wird, schalte ich einen Anwalt ein.


Der Resturlaub aus den Jahren 2016 und 2017 dürfte verjährt sein (Ausschlussfrist). In welchem Bundesland sind Sie denn beschäftigt?

Zitat (von Hurricane91):
Wäre eine Auszahlung des Resturlaubes auch möglich? falls zurzeit niemand in den Urlaub gehen kann weil wir unterbesetzt sind.


Nein, Sie haben lediglich dann Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubes, wenn das Beschäftigungsverhältnis gekündigt ist und Ihnen der Urlaub nicht mehr "in natura" gewährt werden kann.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Danke für die Info, blaubär! Das ist ja mal ein erfreuliches Urteil!

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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