Urlaub - Geld - fristlose Kündigung

10. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
go519631-19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub - Geld - fristlose Kündigung

Hallo. Ich habe ein großes Problem mit meinem ehemaligem AG. Ich war im November 2018 krank und war auch dann schon 2 Wochen im Krankengeld. Nach meiner Krankheit hatte ich geplant 2 Wochen Urlaub. Dieser Urlaub war schon Januar 2018 im System hinterlegt. Jedenfalls hab ich nach meinem Urlaub 12/2018 nicht beim meinem AG zurückgemeldet und wurde dann zum 12.01.2019 fristlos gekündigt. Über die Hintergründe möchte ich an dieser Stelle nicht sprechen.
Müsste mir der AG noch für die 2 Wochen meinen Urlaub auszahlen? Denn ich hab für November keinen anteiligen Gehaltsbeitrag erhalten. Nun erhalte ich vom dritten Personaler die Mitteilung, das der Urlaub abgegolten ist?? Aber muss er dann ausgezahlt werden? Des Weiteren wollen Sie mir auch für 2018 keine Mitarbeiterprämie auszahlen - auch nicht anteilig. Sie beziehen sich auf die fristlose Kündigung von 2019. Was ist richtig und was kann ich tun? Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17457 Beiträge, 6495x hilfreich)

Jetzt haben wir Juli 2019.
Ob dein AG dir möglicherweise noch etwas schuldet, dürfte entscheidend davon abhängen, ob in deinem AV oder auch im TV eine Ausschlussklausel enthalten ist, also eine Formulierung der Art, dass Ansprüche aus dem AV binnen drei oder sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfallen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go519631-19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fall läuft seit 01/2019 und ich wurde immer wieder vertröstet. Jetzt sehe ich im AV eine Frist von 3 Monaten (Verfallfristen). So ... und nun hab ich Pech oder?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32893 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ob dein AG dir möglicherweise noch etwas schuldet, dürfte entscheidend davon abhängen, ob in deinem AV oder auch im TV eine Ausschlussklausel enthalten ist, also eine Formulierung der Art, dass Ansprüche aus dem AV binnen drei oder sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, ansonsten verfallen. Nun ja - sehr viele dieser Klauseln sind schlicht ungültig. Siehe hier: https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2018/09/20/klare-kante-das-bag-zu-ausschlussklauseln-und-mindestlohn/
und nun hab ich Pech oder? Vielleicht, vielleicht auch nicht - lesen Sie den Link und schauen Sie im AV nach, was da genau steht.

-- Editiert von muemmel am 11.07.2019 13:35

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
dürfte entscheidend davon abhängen, ob in deinem AV oder auch im TV eine Ausschlussklausel enthalten ist,

Und dann müsste man auch den genauen Wortlaut der Klausel kennen, denn oft sich diese ungültig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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