Urlaub - Weinachtsurlaub

26. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
dablu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub - Weinachtsurlaub

Hallo,

kurze frage ist es recht?

- wenn mein AG mir meinen Weinachtsurlaub freitags kurz vor feierabend (21.12.07) nicht genähmigt obwohl ich ihn bereits im Januar 07 geplant und ihm am 13.11.07 beantragt habe. Habe bis heute keine Schriftliche Ab- , bzw. Zusage!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo, kommt drauf an

- weswegen der Urlaub nicht genehmigt wird
- wie die Situation momentan in der Firma ist
- wie das sonst läuft mit der Genehmigung von Urlaub in dieser Firma

Auf deutsch: Die Frage kann nicht so einfach pauschal beantwortet werden.

MfG

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#2
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Also wenn Sie ihn beantragt haben und er sich bis kurz vor Urlaubsbeginn nicht outet (so lese ich Ihr Problem...), dann beginnen Sie Ihren Urlaub doch einfach. Klingt so, als ob er Ihnen noch mal sagen muss: "Okay, Urlaub genehmigt !" Eine schriftliche Zu- oder Absage ist m.E. nicht notwendig. Es zeugte hier höchstens von mangelhafter Kommunikation und ggs. Vertrauen.

2. Variante, die man erlesen könnte: Der AG hat Ihnen den Urlaub im letzten Moment gestrichen. dies dürfte er, wenn betriebliche Gründe dies unbedingt erforderlich machen. Ihr Betrieb ist vermutlich nicht so groß, dass es einen Personalrat gibt ?

Wie auch immer: Sie sind ja jetzt im Urlaub -oder nicht ? Berichten Sie mal ein bissel mehr, wie die Geschichte denn ausgegangen ist.

-----------------
"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
und er sich bis kurz vor Urlaubsbeginn nicht outet ... dann beginnen Sie Ihren Urlaub doch einfach.


Ein denkbar schlechter Rat, wenn keine nachweisbare Genehmigung vorliegt. Es ist eben nicht so, dass der Urlaub 'automatisch' genehmigt ist, wenn sich der AG dazu gar nicht äußert (es sei denn, dass dies ausdrücklich so vereinbart wäre).

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#4
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Also, wenn der TE den Urlaub am 13.11.07 beantragte, hat er doch wohl die Frist eingehalten. Wenn der Arbeitgeber darauf nicht angemessen reagiert, steht ihm der Urlaub m.E. zu, sofern er denn den Urlaubsanspruch natürlich erworben hat.

Es ist ja wohl vom Arbeitgeber zu erwarten, dass er auf einen Urlaubsantrag angemessen reagiert, oder ? Angemessen heißt für mich, dass er eine Ablehnung des Gesuchs hinreichend artikuliert. Der Arbeitnehmer hingegen muss darauf vertrauen können, dass er den Urlaub antreten kann, wenn er ihn beantragt und kein Veto kommt.

Aber wie gesagt, ist mir hier nicht klar, was der AG tatsächlich tat. Und da müßte man schon ein bißchen mehr wissen.



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"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"

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#5
 Von 
dablu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also eben bin ich noch im urlaub. muß halt morgen wieder arbeiten. meine firma ist schon recht groß aber einen BR. haben wir nicht. Mein Chef sagte halt nur der urlaub sei nicht unterschrieben also abgelehnt! Ohne Grund! Normalerweise bekommen wir immer schriftlich bescheid ob oder ob nicht gehnemigt. Ich dachte es gäbe da ewenteul eine frist wo er ihn ab bzw. gehnemiegen muss. Dazu muss ich auch noch sagen das ich ein schulpflichtiges kind zu berteuen habe(ferien)und andere kolegen haben urlaub obwohl später eingereicht.

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die rechtsprechung hat meines wissens solche fälle so entschieden, dass der urlaub als genehmigt gilt, wenn der ag den antrag nicht ausdrücklich in angemessener frist (14 tage bis 4 wochen) ablehnt / abgelehnt hat. es gibt doch genug schlaumeier-chefs, die anderenfalls die sache offen und den AN im ungewissen halten möchten.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ blaubär49

Hast du hierzu eine Fundstelle?

Das wäre mir nämlich völlig neu. Nach meinen Erfahrungen muss der AG nämlich stets den Urlaub genehmigen. Wenn der AG sich gar nicht äußert, dürfte es zwar vom Einzelfall abhängen, ob dies als Genehmigung auszulegen ist, insbesondere könnte dies der Fall sein, wenn das im Betrieb bisher immer so gelaufen ist, aber verlassen sollte der AN sich darauf nicht. Hat er keine nachweisbare Genehmigung erhalten läuft er immer Gefahr, dass der AG sein Fehlen als unentschuldigtes Fehlen ansieht und dies eine fristlose Kündigung nach sich zieht. Der AN hat nämlich kein Selbstbeurlaubungsrecht (s. z.B. BAG vom 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 ; BAG vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97 ; BAG vom 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 ).


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