Hi zusammen,
ich habe bei meinem Arbeitgeber einen Antrag auf 4 Wochen Urlaub im März gestellt, da ich eine Verwandte pflegen muss. Mein Arbeitgeber meinte jedoch, dass er mir nur 10 Tage Urlaub geben kann, da ich bis dahin erst Anspruch auf 8 Tage habe und der Rest ein „betriebswirtschaftliches Risiko" wäre.
Ich bin dort als Minijobber angestellt, und es gibt etwa 50 Vollzeitbeschäftigte. Der Betrieb würde durch meinen Urlaub nicht erheblich beeinträchtigt.
Meine Frage:
Ist es rechtens, dass mein Arbeitgeber mir den Urlaub verweigert, obwohl ich ihn eigentlich im Voraus nehmen möchte?
Kann das Argument „betriebswirtschaftliches Risiko" überhaupt greifen?
Urlaub abgelehnt - "betriebswirtschaftliches Risiko"
20. Januar 2025
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Frage vom 20. Januar 2025 | 12:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub abgelehnt - "betriebswirtschaftliches Risiko"
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#1
Antwort vom 20. Januar 2025 | 12:10
Von
Status: Student (2393 Beiträge, 1108x hilfreich)
Zitatda ich bis dahin erst Anspruch auf 8 Tage habe :
Wenn du keinen Anspruch auf mehr als 8 Tage hast, dann sind 10 Tage schon ein ordentliches Entgegenkommen. Solltest du nach genommenen 20 Tagen Urlaub kündigen, bevor du Anspruch auf insgesamt mindestens 20 Tage hast, dann würde der Arbeitgeber Probleme haben. Das will er offenbar nicht hinnehmen und muss er auch nicht.
ZitatDer Betrieb würde durch meinen Urlaub nicht erheblich beeinträchtigt. :
Doch, wenn du vor Erreichen von 20 Tagen Urlaub kündigst oder gekündigt wirst.
ZitatIst es rechtens, dass mein Arbeitgeber mir den Urlaub verweigert, obwohl ich ihn eigentlich im Voraus nehmen möchte? :
Kann das Argument „betriebswirtschaftliches Risiko" überhaupt greifen?
Ja und ja.
#2
Antwort vom 20. Januar 2025 | 12:12
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 545x hilfreich)
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#3
Antwort vom 20. Januar 2025 | 14:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSeit wann arbeiten Sie denn in der Firma und ist Ihr Vertrag befristet oder unbefristet? :
Unbefristet, seit 2 Jahren etwa.
ZitatWenn du keinen Anspruch auf mehr als 8 Tage hast, dann sind 10 Tage schon ein ordentliches Entgegenkommen. Solltest du nach genommenen 20 Tagen Urlaub kündigen, bevor du Anspruch auf insgesamt mindestens 20 Tage hast, dann würde der Arbeitgeber Probleme haben. Das will er offenbar nicht hinnehmen und muss er auch nicht. :
Verstehe ich.
ZitatDoch, wenn du vor Erreichen von 20 Tagen Urlaub kündigst oder gekündigt wirst. :
Das wäre aber doch kein dringender betrieblicher Grund? Wirtschaftliches Risiko liegt immer auf Seite des AG.
Wenn der Arbeitgeber gesagt hätte, dass der Urlaubsantrag aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden muss (die im Gesetz nicht näher definiert sind – ich finde dazu keine Urteile, nur allgemeine Beispiele wie Personalengpässe oder Änderungen in der Auftragslage), hätte ich kein Problem damit gehabt. Bitte versteht mich nicht falsch: Ich versuche nicht, dem Arbeitgeber auf Basis von "nichts" einen Strick zu drehen. Allerdings schaue ich sehr genau hin, da der Arbeitgeber in der Vergangenheit mehrfach Arbeitszeitbetrug begangen hat und zum Beispiel Umkleidezeiten nicht als Arbeitszeit anerkennt – trotz auffälliger Dienstkleidung.
Bezüglich der Arbeitskleidung weiß ich nicht, wie ich dies nachweisen könnte, abgesehen von unterschriebenen Aussagen. Ansonsten hätte ich diesbezüglich längst Klage eingereicht. Ich weiß, das ist ein anderes Thema, aber falls jemand dazu einen Tipp hat, nehme ich diesen gerne an.
#4
Antwort vom 20. Januar 2025 | 14:56
Von
Status: Student (2393 Beiträge, 1108x hilfreich)
ZitatUnbefristet, seit 2 Jahren etwa. :
Wie kannst du dann nur Anspruch auf 8 Tage haben?
Das stimmt nicht, du hast damit Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.
ZitatDas wäre aber doch kein dringender betrieblicher Grund? Wirtschaftliches Risiko liegt immer auf Seite des AG. :
Das wiederum ist falsch. Es wäre kein betriebliches Risiko (vor allem keines, das der Arbeitgeber tragen müsste), wenn nicht zustehender Urlaub genommen werden soll.
#5
Antwort vom 20. Januar 2025 | 15:21
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 545x hilfreich)
darauf wollte ich mit meiner Frage hinaus.Zitat:Das stimmt nicht, du hast damit Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.
Ich sehe keinen Grund, warum hier auf einen monatlichen Anspruch heruntergebrochen wird.
Nicht sicher bin ich mir, ob es ein Recht auf 4 Wochen am Stück gibt, mindestens aber auf 3, wenn keine betrieblichen Belange dagegen sprechen.
#6
Antwort vom 20. Januar 2025 | 15:22
Von
Status: Legende (18847 Beiträge, 6901x hilfreich)
ZitatMein Arbeitgeber meinte jedoch, dass er mir nur 10 Tage Urlaub geben kann, da ich bis dahin erst Anspruch auf 8 Tage habe und der Rest ein „betriebswirtschaftliches Risiko" wäre. :
Das Argument des AG zeigt nur seine Ahnungslosigkeit.
In Sachen Urlaub gibt es - einmalig - eine Wartezeit von 6 Monaten. Wer die hinter sich hat, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. M.a.W.: Man 'verdient' sich nicht Monat für Monat seinen Urlaub - der volle Jahresurlaub steht AN ab dem 1. Jan. eines Jahres zu.
Eine andere Frage ist, ob der Urlaub zu einem bestimmten Termin möglich ist; auch da ist das BUrlG klar: Dringende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüchen anderer AN können dazu führen, dass der konkrete U-Wunsch abgelehnt wird. 'Betriebliches Risiko' kommt im BUrlG nicht vor.
Ggf könntest du die Ablehnung deines U-Wunsches auch gerichtlich überprüfen lassen.
ZitatIch bin dort als Minijobber angestellt, :
An welchen und an wie vielen Tagen die Woche arbeitest du denn?
Ich frage wegen der Anzahl deine U-Tage: 20 Tage kommt ja nur infrage, wenn du 5-Tage/Woche arbeitest - sind es weniger, reduziert sich der Anspruch. Andererseits musst du auch nur Urlaub nehmen für Tage, an denen du zur Arbeit verpflichtet bist - der Anspruch auf 4 Wochen Erholung wird so immer erfüllt.
Aber bevor du deinen ganzen Urlaub hergibst, möchte ich dir nahelegen, dass du dich mit dem Pflegezeitgesetz beschäftigst, sofern die Bedingung passen.
[quotePfleZG]§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
#7
Antwort vom 21. Januar 2025 | 08:04
Von
Status: Lehrling (1714 Beiträge, 333x hilfreich)
Das ist falsch! Man lese dazu § 5 BUrlG:ZitatWer die hinter sich hat, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. :
Zitat:Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
...
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Und das ist das Risiko, dass der Arbeitgeber nennt.
-- Editiert von User am 21. Januar 2025 08:05
#8
Antwort vom 21. Januar 2025 | 09:03
Von
Status: Legende (18847 Beiträge, 6901x hilfreich)
ZitatUnd das ist das Risiko, dass der Arbeitgeber nennt. :
Und das berechtigt ihn, Urlaub abzulehnen? Nö.
#9
Antwort vom 21. Januar 2025 | 10:36
Von
Status: Lehrling (1714 Beiträge, 333x hilfreich)
Selbstverständlich.ZitatUnd das berechtigt ihn, Urlaub abzulehnen? Nö. :
#10
Antwort vom 21. Januar 2025 | 11:28
Von
Status: Unbeschreiblich (40819 Beiträge, 14419x hilfreich)
Betriebswirtschaftliche Risiken sind nur sehr eingeschränkt auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Die Regel für den vorliegenden Fall ist, dass ein Anspruch auf den Jahresurlaub besteht; man ist nicht mehr in der Probezeit. So, und jetzt kommen wir zu der zitierten Ausnahme. die gilt für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vorhersehbar im laufenden Jahr zu einem Ende kommt. Davon habe ich hier aber nichts gelesen; oder habe ich was überlesen?
wirdwerden
#11
Antwort vom 21. Januar 2025 | 18:33
Von
Status: Lehrling (1740 Beiträge, 708x hilfreich)
Zitatich [ arbeite ] seit etwa 2 Jahren bei meinem Arbeitgeber [ und habe jetzt ] einen Antrag auf 4 Wochen Urlaub im März gestellt :
"Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Der jährliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird im Zeitpunkt des Beginns des Kalenderjahrs erworben ... erstmalig (erst) nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
ZitatMein Arbeitgeber meinte ... dass ich bis dahin Anspruch auf [ erst ] 8 Tage habe :
Die Meinung des Arbeitgebers findet im Gesetz keine Begründung. Richtig ist: Am 1.1. um 0:00 erwirbt man seinen vollen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch ( wenn die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist = das Arbeitsverhältnis schon mehr als 6 Monate besteht ).
ZitatDas ist falsch! Man lese dazu § 5 BUrlG :
Richtig lesen:
Anspruch lediglich auf Teilurlaub ( nach Maßgabe des § 5 BUrlG ) anstatt des vollen Urlaubsanspruch hat ein Arbeitnehmer NUR DANN, wenn er in der ersten Jahreshälfte tatsächlich ausscheidet ( oder aus den sonstigen in § 5 BUrlG genannten Gründen ).
Die bloße MÖGLICHKEIT, dass der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheiden könnte, beschneidet den vollen Urlaubsanspruch zum 1.1. nicht.
ZitatMein Arbeitgeber meinte, dass er mir [ den beantragten Urlaub von 4 Wochen im März ] wegen des „betriebswirtschaftlichenb Risikos" [ verweigern dürfe ] :
Dazu ist zu sagen:
ZitatDas Argument des AG zeigt nur seine Ahnungslosigkeit. :
Die Gründe für ein Recht des Arbeitgebers, die Gewährung beantragten Urlaubs verweigern zu dürfen, sind im Gesetz aufgezählt:
a) dringende betriebliche Belange ( = der Betrieb ist ernsthaft gefährdet, wenn der Urlaub zum beantragten Zeitpunkt gewährt würde )
b) Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen entgegen.
Das "Risiko", dass der Arbeitnehmer nach im ersten Halbjahr gewährtem vollem Jahresurlaub ausscheidet, ist keine Rechtfertigung für eine Versagung des Urlausbwunschs.
ZitatSelbstverständlich. :
Keinesfalls, siehe Gesetz!
RK
#12
Antwort vom 21. Januar 2025 | 19:07
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 545x hilfreich)
Und das:
Zitat:a) dringende betriebliche Belange ( = der Betrieb ist ernsthaft gefährdet, wenn der Urlaub zum beantragten Zeitpunkt gewährt würde )
… dürfte im Falle eines Minijobbers kaum zu verargumentieren sein.
#13
Antwort vom 22. Januar 2025 | 06:30
Von
Status: Legende (18847 Beiträge, 6901x hilfreich)
Zitatverargumentieren :
... die Wortschöpfung gefällt mir

#14
Antwort vom 22. Januar 2025 | 08:03
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 545x hilfreich)
Zitat:... die Wortschöpfung gefällt mir![]()
Wenngleich mein Stellenprofil das nicht hergibt, stellt man an mich doch den Anspruch der Kreativität.. Das setzt sich dann auch im Privaten durch.
Sollte ich es in den Stilblüten-Beitrag geschafft haben?

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