Urlaub bei Freistellung

26. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Mandant
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub bei Freistellung

Hallo,

ich habe mein Dienstverhältnis fristgemäß zum 31.03.2007 gekündigt.

Nachdem ich sofort das Unternehmen nach Übergabe sämtlicher Arbeitsunterlagen verlassen mußte und nun auch die schriftliche Bestätigung meiner Freistellung ("bis auf weiteres freigestellt unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung evtl. noch ausstehenden Urlaubs") erhalten habe, stellen sich folgende Fragen:

1. Kann man Urlaub nehmen wann man möchte oder muß der Ex-Arbeitgeber diesem durch Urlaubsantrag zustimmen???

2. Kann der Urlaub länger als der Urlaubsanspruch genommen werden (zB 10 Tage Urlaubsanspruch, aber 25 Tage im Ausland in Urlaub)???

3. Was könnte passieren, wenn man einfach in Urlaub fährt und der Arbeitgeber ...

a) ... will während der Freistellung eine persönlich sprechen?

b)... widerspricht der Freistellung und beordert einen wieder ins Büro?

Schlußendlich will ich längere Zeit ins entferntere Ausland, um die Batterien wieder aufzufüllen - jedoch weiterhin uner Fortzahlung der Bezüge (Ob ich nun zuahse rumsitze oder im Ausland Energie tanke, müßte doch dem Ex-Arbeitgeber gleich sein!?)!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Kommt alles auf den Wortlaut der Freistellung an. Es wäre schon ein Unterschied ob widerruflich freigestellt oder nicht.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ich formulier es mal so: Wenn der AG nicht konkret eine widerrufliche Freistellung( das Wort taucht dann im Vertrag auf!) vereinbart hat, dann dürfen Sie auch verreisen, wie Sie wollen.

Eine vertragliche Vereinbarung zählt, die kann ein Vertragspartner nicht einseitig widerrufen, heißt: Ins Büro beordern geht nicht.

Dass Sie sich umgehend arbeitslos melden müssen, sobald Sie es wissen, sonst wird das AlgI gesperrt, wissen Sie?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Doppelposting

-- Editiert von hamburgerin01 am 27.01.2007 16:31:40

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#4
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:
Wenn der AG nicht konkret eine widerrufliche Freistellung( das Wort taucht dann im Vertrag auf!) vereinbart hat ...


Nun schreibt Mandant aber:
quote:
bis auf weiteres freigestellt


Das klingt imo schon recht deutlich nach einer widerruflichen Freistellung, oder? Doch dann wuerde es ja wieder mit der Urlaubsanrechnung nicht passen.

Gruss
CAM

-- Editiert von CAM am 28.01.2007 02:22:35

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Man könnte ja - sozusagen sicherheitshalebr - einen Urlaubsantrag stellen. Spricht ja erst mal nichts dagegen. Das hätte den Vorteil, dass man genau weiß, wann man Urlaub hat und in welchem Zeitraum man evtl. mit Widerruf rechnen könnte.

Wobei ... wenn man sofort das Unternehmen verlassen musste und alles abgeben ... wie wahrscheinlich ist da ein Widerruf?

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