Urlaub bei Kündigung in 2. Kalenderjahreshalfte

24. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Tobifree
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub bei Kündigung in 2. Kalenderjahreshalfte

Hallo,

ich habe zum 31.07. gekündigt. War bis zum 27.01 noch Auszubildender in derselben Firma. Nun frage ich mich, habe ich Anspruch auf 1/12 meines Jahresurlaubs(28Tage), oder habe ich Anspruch auf meinen vollen Jahresurlaub, da zweite Hälfte vom Kalenderjahr.

Ich meine in meinem Arbeitsvertrag steht die Pro rata temporis Regelung:

"Im Ein und Austrittsjahr wird der vertragliche Urlaub jeweils zeitanzeilig gewährt. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen."

Heißt das, ich habe 20 Tage Urlaub welchen ich nehmen kann, oder nur 7/12 von 28 Tagen, also 16.33 Urlaubstage. Wie sieht es in Fall 2 aus? Wird der Urlaub aufgerundet?

Außerdem steht im Arbeitsvertrag:
"Mit der Urlaubserteilung erfüllt der AG zunächst den Anspruch des Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Mindesterholungsurlaub, dann einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nach vollständiger Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs wird der vertragliche Mehrurlaub im Sinne des Abs.2 Satz 1 erteilt." (8 Tage mehr Urlaub als gesetzlicher Mindesterholungsurlaub.)

Vielen Dank vorab.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Wenn du bis heute noch keinen Urlaub genommen hast in diesem Jahr, stehen dir die vollen 20 U-Tage gem. BUrlG zu, der vertragliche Zusatzurlaub anteilig: 8/12*7=4,666, aufgerundet 5 U-Tage.

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#2
 Von 
Tobifree
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Blaubär,

trotz der von mir zitierten Passagen aus meinem Arbeitsvertrag, dass z.B der Zusatzurlaub erst gewährt wird wenn ich den Mindesturlaub in Anspruch genommen habe?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Ich verstehe den Einwand nicht; die Klausel regelt doch bloß die Reihenfolge:
Wenn du ab 27. Juni in Urlaub gehen könntest, würde es sich doch ausgehen: 20 Tage nach BUrlG, 5 nach AV. Und wenn nicht, müsste nicht bewilligter Urlaub auch ausbezahlt werden.

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#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Tobifree):
"Im Ein und Austrittsjahr wird der vertragliche Urlaub jeweils zeitanzeilig gewährt. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen."


Die Klausel ist unwirksam.

Die Bestimmung über eine zeitanteilige Kürzung des Jahresurlaubs weicht unzulässig von den gesetzlichen Bestimmungen ab ( bei Ausscheiden zum 31.7. weniger als 20 Tage ) und ist deshalb unwirksam.

Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für "den Erholungsurlaub" :

§ 3 Bundesurlausbgesetz:
"Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage."

Dass die gesetzlichen Bestimmungen für den "gesetzlichen" Urlaub gelten, ist ein Pleonasmus. Vielmehr gelten sie für den Erholungsurlaub.

Da die Kürzungsregelung unwirksam ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: danach beträgt der Urlaub des Arbeitnehmers die ( hier vertraglich auf 28 erhöhte ) Anzahl von mindestens 20 Arbeitstagen ( bei 5-Tage-Woche ).

Ergebnis: Bei Ausscheiden zum 31.7. besteht Urlaub in voller, weder durch gesetzliche Regelungen, noch durch wirksam vereinbarte vertragliche Kürzungsbestimmung geminderter Höhe von 28 Tagen.

RK

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#5
 Von 
Tobifree
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal, es ist soweit AG möchte mir nur 20 Tage geben. Lohnt es sich zu klagen? 9 Tage Urlaub habe ich bereits genommen. Mein Knie tut plötzlich weh, werde mich krankmelden und die Vergütung für 19 Tage Resturlaub einklagen. Was meint ihr ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Tobifree):
Was meint ihr ?

Betrug zu begehen ist selten eine gute Idee ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tobifree
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi nochmal,

natürlich werde ich mich nicht einfach so krankmelden. Bin trotzdem die Woche krank geworden, vielleicht ist das einfach Karma. Nichtsdestotrotz werden 8 Tage übrig bleiben. Meint ihr es lohnt sich diese einzuklagen, im Hinblick auf Anwalts- und Gerichtskosten?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

Ob sich was 'lohnt', ist eine rein persönliche Einschätzung.
Gerichtskosten kann man negieren; ein Anwalt kommt auf jeden Fall teuer - und ist in 1. Instanz auch gar nicht vonnöten.

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