Urlaub bei Minijobbern

16. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
brainiet
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub bei Minijobbern

Hallo,

ich bin neu hier und habe ein Anliegen, bei dem ich leider selbst nicht mehr weiter komme.

Folgende Ausgangslage:

Person arbeitet als Nebenjob auf 450 Euro Basis mit flexiblen und unregelmäßigen Arbeitstagen und Zeiten in einem Unternehmen, und zwar seit dem 15.06.2019. Zum 31.03.2020 ist die Kündigung nun draußen.
Laut Vertrag steht Person kein Urlaub zu. Mittlerweile weiß Person allerdings, dass der AG hier schummelt - sie hat sehr wohl Anspruch, eben Anteilig je nach gearbeiteten Tagen/Jahr.

Folgende Fragen:

Wie macht sie diesen am besten geltend? Ende März einen Brief schicken, in dem auf den Urlaubsanspruch hingewiesen wird, und das "Urlaubsentgelt beantragt" wird?
Da Person für das Jahr 2019 keinen Urlaub "eingereicht" hat, da sie laut AG ja keinen Urlaubsanspruch hat, verfällt dieser ja theoretisch - oder gilt hier die Regelung, da sie ihn nicht nehmen konnte/durfte, verlängert sich die Frist bis 31.03. der Folgejahres? (Es war vorher nicht bekannt, dass Person doch Urlaubsanspruch hat)
Da sie 2019 ja schon länger als 6 Monate im Unternehmen tätig war, steht ihr ja sogar der Jahresurlaub zu, und nicht mehr anteilig. Gilt das auch für die zweite Jahreshälfte? (Kenne das ansonsten nur von Anfang des Jahres - Juli, dass einem dann alles zusteht, auch bei einer Kündigung)

Ich bedanke mich erstmal für eure Antworten, ich hoffe der Fall ist ausreichend klar geschildert, ansonsten bitte nochmal nachfragen. Je nach Antwort ergeben sich dann ohnehin noch weitere Nachfragen von meiner Seite. :D

Herzliche Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von brainiet):
Da Person für das Jahr 2019 keinen Urlaub "eingereicht" hat, da sie laut AG ja keinen Urlaubsanspruch hat,
Falsch. Sie hat nur noch keinen genommen. Macht man meist in der Probezeit auch nicht.
Zitat (von brainiet):
verlängert sich die Frist bis 31.03. der Folgejahres?
Ja. Der AG weiß es garantiert. Die Person sollte jetzt einen Urlaubsantrag stellen. Schriftlich, nachweisbar dem AG zustellen.
Gewährt der AG bis 31.3. den Urlaub nicht......sollte sie ihre letzte Lohnabrechnung abwarten. Sollte das Urlaubsentgelt nicht berücksichtigt sein, erst dann schriftlich, nachweisbar und mit kurzer Frist einfordern.
Zitat (von brainiet):
Da sie 2019 ja schon länger als 6 Monate im Unternehmen tätig war,
Ob in der 1.oder 2. Jahreshälfte--- ist egal.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Urlaubsabgeltung gibt es nur, wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte.
Hier liegt nahe, erst einmal Urlaub für einen konkreten Zeitruam zu beantragen - den aus 2019 und den für 2020.
Grundlage ist das BUrlG; wichtig ist noch die Verteilung der AZ auf die Wochentage.

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