Urlaub bei befristetem Vertrag

3. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Helga1960
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub bei befristetem Vertrag

Hallo!
Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.08.09 weil ich in einer durch die Arbeitsagentur ausgeschriebenen Jugendmaßnahme arbeite. Diese Maßnahmen werden immer nur für zwei Jahre erteilt. Zeitraum 1.9.-31.8. im folge Jahr. Unser Urlaub wird aber vom 1.1.-31.12. abgerechnet. Somit haben in meiner Personalkarte bis Vorgestern noch 29 Urlaubstage für 2009 gestanden. Aus familiären Gründen habe ich 3 Wochen Sommerurlaub eingereicht.Da meine Personalkarte auch mit 29 Tagen Jahresurlaub geführt wird, hat auch unsere Datenbank diesen Urlaubsantrag zugelassen. Habe diesen auch von meiner Chefin genehmigt bekommen obwohl mir nur noch 8 Urlaubstage (bis 31.8.) zustanden. Ich habe vorher darauf hingewiesen, dass ich drei Wochen eingereicht habe und diese auch aus privaten Gründen haben möchte. Ich habe wohl nicht extra darauf hingewiesen, dass ich nicht mehr soviel Urlaub habe. Gestern kommt meine Chefin und teilt mir mit, dass sie meinen Urlaub kürzen werde (davon abgesehen, dass dieses auf eine unverschämte Weise war). Auf meine Frage ob es eine andere Lösung gäbe, bekam ich ein ganz klares nein. Danach musste ich feststellen, dass auch meine Personalkarte auf 19 Urlaubstage geändert war und mein Urlaubskonto -7 Tage aufweist. Ich habe aber die Genehmigung per e-mail bekommen und habe diese auch noch! Kann ich auf den Urlaub bestehen?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

meines wissen gilt. genehmigt ist genehmigt. und zuviel genommene u-tage gehen zu lasten des ag.
das problem entsteht wohl dadurch, dass der u-anspruch immer und grundsätzlich auf das kalenderjahr bezogen ist, während maßnahmen - oder auch arbeitsbeginn und ende sonst - nach anderen kriterien laufen. wenn die maßnahme weitergeführt und dein av verlängert wird, hätte ja die ursprüngliche notierung ihre berechtigung.
aber es riecht nach streit. fraglich ob du ohne ra klar kommen wirst.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Helga1960
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

Das habe ich mir auch so vorgestellt!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@Helga1960 Bitte nochmal eine klare Rechnung aufstellen. So wie du die Rechenaufgabe im Text 'versteckst' versteh ich sie irgendwie nicht.

Das Einzige, was ich bis jetzt verstanden zu haben meine, ist, dass du scheinbar doch nicht so viel Urlaubsanspruch hast, wie du gedacht hattest. Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Helga1960
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau so sieht es aus. Habe aber trotzdem habe ich den Urlaub genehmigt bekommen. Wollte auch nur wissen ob der so einfach zu streichen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Helga1960
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau so sieht es aus. Habe aber trotzdem habe ich den Urlaub genehmigt bekommen. Wollte auch nur wissen ob der so einfach zu streichen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
susanna123
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Helga,
lies am Besten mal §5 Abs.1 BUrlG . Hiernach hättest Du auf jeden Fall Anspruch auf den vollen Jahreurlaub und hätte nicht gekürzt werden dürfen, da Du in der 2. Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Helga1960
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, da hätte ich eigentlich selber drauf kommen müssen. Der Tip war super!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.056 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen