Urlaub / einstweilige Verfügung

2. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
arbeitsknecht
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Urlaub / einstweilige Verfügung

Vorab erstmal ein Dank an alle, die hier ihre Erfahrungen wiedergeben und so helfen zu Problemen eine erste Einschätzung zu bekommen.

Folgende Problemstellung:
Abteilungsleiter verwährt für einen Zeitraum von 6 Mon. in seiner Abteilung jeglichen Urlaub. AN stellt diese generelle Verweigerung in Frage und beantragt eine Woche innerhalb dieses Zeitraums. Der Abteilungsleiter lehnt "betriebsbedingt" ab. Der Arbeitnehmer wendet sich an den Personalrat und findet dort, wie bei dem Geschäftsführer wenig Unterstützung. Da in anderen Abteilungen Urlaub gewährt wird, möchte der Arbeitnehmer nun grundsätzlich mal diese Urlaubssperre überprüfen lassen. Er wendet sich an einen Anwalt, welcher übertrieben selbstsicher äußert: "Kein Problem, wir holen uns eine einstweilge Verfügung beim Arbeitsgericht"!
Frage: Selbst wenn das Arbeitsgericht im Sinne des Arbeitnehmers entscheidet, hat der Arbeitgeber nicht auch die Möglichkeit gegen diesen Entscheid anschließend vorzugehen? Auf welcher Grundlage entscheidet das Arbeitsgericht? Wie findet eine tatsächliche Prüfung der betrieblichen Situation statt? Verläßt sich das Gericht nur auf die im Antrag von dem Anwalt aufgeführten Fakten? Ist eventuell sogar der Zeitpunkt für den Antrag beim Arbeitsgericht wohl überlegt auszuwählen?
Vielen Dank!

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"Lieber Arbeit und Ärger, als keine Arbeit und keinen Ärger ;-)"

-- Editiert von arbeitsknecht am 02.02.2006 23:35:48

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Um vor dem Arbeitsgericht mit der Urlaubssperre durchzukommen, müßte der Arbeitgeber schon gut nachvollziehbar begründen können, weshalb er eine Urlaubssperre verhängt hat.

6 Monate Urlaubssperre in nur einer Abteilung, dafür kann ich mir kaum eine Begründung vorstellen. Gibt es denn irgendeinen nachvollziehbaren Grund, der Ihnen genannt wurde? Was sagte denn der BR dazu?

hensche.de
Haben Sie ein Recht auf Urlaub in der von Ihnen gewünschten Zeit?
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs "zu berücksichtigen", es sei denn, daß dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Die Formulierung des Gesetzes, daß die Wünsche des Arbeitnehmers lediglich "zu berücksichtigen" sind, klingt so, als ob diese Wünsche nur eine untergeordnete Rolle bei der Festlegung des Urlaubs spielen. Das ist nach der Rechtsprechung aber keinesfalls so: Vielmehr sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig gegenüber den betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.

Nur dann, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann sich der Arbeitgeber dem zeitlichen Wunsch des Arbeitnehmers ausnahmsweise einmal verweigern.


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#2
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Hier ist entscheidend, inwieweit betriebliche Belange, welche es erforderlich machen, dass die Mitarbeiter anwesend sind, eine Rolle spielen.

z.B. kenne ich es aus meinem Unternehmen, dass wenn Jahresabschluss ist, die gesamte Abt. Uraubssperre hat.

Dies wäre vom AG auch zu begründen und ein Prozeß vor dem Arbeitsgericht würde da nichts bringen.

Warum wird Urlaubssperre verhängt??


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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#3
 Von 
arbeitsknecht
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, erstmal herzlichen Dank für die sehr ausführliche Antwort.
Damit die angenommene Situation sich etwas konkreter darstellt,
füge ich also noch einige Angaben hinzu.

Ich bin in der Druckvorstufe tätig und arbeite im Schwerpunkt an einem Blatt, welches einmal im Jahr erscheint.
Zu der allgemeinen Situation ist zusagen, dass mir erschiedentliche Schikanen seitens der Abteilungsleitung auferlegt werden, die ich nach einem längeren Beobachtungszeitraum nun nach und nach angehen möchte.
Da mir am Anfang (wahrscheinlich auf Grund meiner chulpflichtigen Kinder)
auch mal eine Woche Urlaub in der vakanten zeit genehmigt wurde und nun generell nicht mehr, gehe ich davon aus, dass die "betriebsbedingten Gründe" vorgeschoben sind.
Es ist richtig, dass in dem gesperrten Zeitraum schon die Hauptarbeit anfällt,
aber auf der anderen Seite werden in anderen Abteilungen Urlaub gewährt und ich und meine Kollegen übernehmen dann die Aufgaben der "Urlauber" für diese Zeit, wo dann unsere "ach so wichtige Arbeit" liegen bleibt. Da fehlt mir irgendwie die Einsicht!

Der PR sagt, dass der AG immer vorgeben kann, mich in dieser Zeit besonders zu benötigen und ich hätte deshalb wenig Aussichten.

Die Formulierung "...den Wünschen des Arbeitnehmers" im Urlaubsgesetz hat wirklich auf mich eine eher empfehlende Wirkung an den AG, so dass mir der Eindruck vermittelt wird, dass ich auf den guten Willen des AG angewiesen bin - zumal der PR mir keine Aussichten einräumt.

Ich bin grundsätzlich bereit eine sachliche Klärung, auch an anderer Stelle herbeizuführen, aber mit Hinblick auf die noch anstehenden Auseinandersetzungen hinsichtlich der mir auferlegten Schikanen am Arbeitsplatz, hätte eine neagtive Entscheidung durch das Arbeitsgericht in der Urlaubsfrage eine
fatale Signalwirkung für künftige Streitigkeiten - meine Position wäre entscheidend geschwächt - anderseits wäre ein Erfolg für mich ein gute Grundlage eine gewisse Sachlichkeit bei den künftigen Gesprächen "einzufordern".

Problemstellung verständlich? Wie wären für einen AN in dieser Lage die Aussichten auf Erfolg einzuschätzen?



Danke!


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"Lieber Arbeit und Ärger, als keine Arbeit und keinen Ärger ;-)"

-- Editiert von arbeitsknecht am 03.02.2006 09:33:05

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