Urlaub fürs folgejahr Planen

23. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
chinchilla87
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Urlaub fürs folgejahr Planen

Hallo,

ich habe viel gesucht zum Thema Urlaubsplanung, bislang ohne Antwort.
Mich würde interessieren ob es da Gesetzliche Bestimmungen gibt, bis wie weit im voraus der Urlaubsplan stehen muss.

Ich höre von immer mehr Menschen und nun bin ich auch betroffen, das die ihren Urlaub immer früher verplanen sollen. Wie soll ich denn im September für das Folgejahr meinen Urlaub planen? Finde ich super nervig.

Daher würden mich da rechtliche Gesetze oder Regelungen mal interessieren und ob es da überhaupt etwas gibt. Irgendwann müssen wir den Urlaub 3 Jahre vorher planen ....

Kann es ja bis zum Jahresende/Anfang nachvollziehen, damit geplant werden kann.

Danke schonmal im Voraus für Antworten.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Gesetze sind hier nicht dazu gedacht, Details zu regeln, sondern setzen Rahmen. Wenn es mit dem Vorlauf einmal zu lang wird, muss jemand klagen und ein Richter wird darüber befinden, was noch zulässig ist.

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mich würde interessieren ob es da Gesetzliche Bestimmungen gibt, bis wie weit im voraus der Urlaubsplan stehen muss. <hr size=1 noshade>

Der Gesetzgeber sieht genau dieses als ein Thema der Mitbestimmung, siehe §87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG .

Wenn es also einen Betriebrat gibt, sollte er sich dieses Themas annehmen. Wenn es keinen gibt, sollte man einen einsetzen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer erfahrungsgemäß an der kürzeren Seite des Hebels.


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12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
chinchilla87
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antworten bis jetzt,
zur Sache nochmal,
wir haben einen Betriebsrat einer Gewerkschaft, diese steht aber intern sowie auch teilweise in Medien dafür, dass diese nur ihre eigenen Interessen verfolgt und sowieso zu allem ja und ahmen sagt, was verlangt wird. Daher gehe ich davon aus, dass es über den Betriebsrat auch hierfür ein "ok" gab.



-- Editiert chinchilla87 am 30.09.2014 16:43

-- Editiert chinchilla87 am 30.09.2014 16:44

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Der BR wird doch gar nicht von einer Gewerkschaft eingesetzt, sondern von den Mitarbeitern gewählt. Wer hat den denn in Ihrer Firma gewählt :sweat: ?

Dennoch wäre es schon sinnvoll, dort nachzufragen. Eine Antwort auf die Frage, wie sich der BR zu einer dermaßen frühen Festlegung des Urlaubs positioniert, ist mehr als berechtigt. Und die Frage sollte dann auch öffentlich bei der nächsten Betriebsversammlung, die ja alle 3 Monate stattfinden muß, vor der Belegschaft beantwortet werden.


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#5
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

abgesehen von Tarifverträgen gibt es ein "Bundesurlaubsgesetz" von daher gibt es schon "gesetzliche" Vorgaben:
BUrlG
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Kritisch ist dabei die Formel:
"es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."

d.h. im Zweifel würde der AG "dringende .... Belange" geltend machen, ...

Betriebsrat:
wenn ordnungsgemäß gewählt dann isses so
der Betriebsrat kann Betriebsvereinbarungen treffen
§87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG . (s. Beitrag von osmos)
besteht eine solche Vereibarung ?

also:
meiner Meinung nach ist es in beiderseitigem Interesse einen "Jahresurlaub" (2-3 Wochen) bis Mitte des Jahres für das Folgejahr zu beantragen.

Anmerkung:

Betriebsversammlung alle 3 Monate ??

Könnte man drüber streiten (Auslegung BetrVG 4. Abschnitt)

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ein Streit wäre aber wenig sinnvoll, da das Gesetz hierzu eindeutig ist:

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) [color=green]Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen[/color] und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Also, 3 Monate vor Beginn des neuen Urlaubsjahres mit der Planung beginnen, das ist doch gar nicht so furchtbar zeitig. Denn enventuell muss ja noch koordiniert werden, und es sind die sozialen Belange aller Mitarbeiter in die Planung einzuarbeiten. Was häufig nicht ganz einfach ist. Und zeitraubend. Eventuell ist mit Mitarbeitern zu verhandeln. Ungerechtigkeiten müssen ausgemerzt/glattgebügelt werden.

Vielleicht ein Kompromissvorschlag, der sich bewährt hat. Etwa 2/3 des Jahresurlaubs sind zeitig zu verplanen. Hat auch den Vorteil für die Mitarbeiter, dass sie Frühbuchungsrabatte nutzen können. Und 1/3 bleibt eben frei. Wobei die Mitarbeiter dann wissen, dass dieses Drittel möglicherweise nicht zum gepßlanten Zeitpunkt genommen werden kann.

wirdwerden

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#8
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Urlaubsplanung ist immer ein schwieriges Thema und nie für alle zufriedenstellend geregelt werden wird.
Die einen (Singles, Paare,usw) wollen flexibel bleiben und spontan planen. Jedoch andere (z.B. Eltern mit Kindern) müssen teilweise bereits ein Jahr im Voraus buchen, um das gewünschte Ferienhaus/Hotel in den 2. Ferienhälfte der Sommerferien zu bekommen, weil da der Kindergarten zu hat.
Wenn die Planung für das Folgejahr im Nov/Dez. gemacht werden soll, ist es für die einen noch viiiel zu früh und für andere schon viel zu spät.

Auch ein Gesetz würde da keine Lösung bringen.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich hänge jetzt auch schon in der Urlaubsplanung für nächstes Jahr. Eben wegen Kitas u.s.w. Und dem berühmten Frühbucherrabatt. Den doch sehr viele in Anspruch nehmen wollen. Und, wenn ich dann einem Mitarbeiter eben den Urlaub nicht bewilligen kann, dann weiss er rechtzeitig, dass er die Versorgung des Kindes sicherstellen muss. Und er weiss eines: wenn er in einem Jahr verschieben muss, dann hat er im nächsten Jahr freie Auswahl, was die Hauptferien angeht. Nur, sowas muss man zeitig anfangen, sonst wird das nichts.

wirdwerden

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