Urlaub gestrichen trotz Vertretung

6. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
lawler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)
Urlaub gestrichen trotz Vertretung

Guten Morgen.
Folgendes Szenario: Urlaub wurde am 21.10.2015 eingereicht, unter anderem auch für die Woche vom 1.2 bis 5.2. Nach 8 Wochen (am 21.12.2015)wurde vom Abzeilungsleiter gesagt geht nicht, gestrichen. Grund: Durch Krankheit von 4Wochen im November/Dezember hat ein Kollege viele Überstunden angehäuft (400euro Kraft) die er abbauen muss und deswegen den kompletten Februar frei hat. Mit dem Kollegen geredet ob es für ihn ok wäre die erste Woche im Februar noch zu kommen und dann in Urlaub zu gehen, ihm ist es recht. Gespräch bei Abteilungsleiter begonnen, ihm das gesagt und noch angeboten das man auch den 1. und 2. kommen kann, nur die 3 anderen Tage benötigt, da man Konzertkarten hat und sonst nicht dahin kann. Antwort: Nein, ist nicht mein Problem, Kauf doch erst Karten wenn du weist das dein Urlaub klar geht.
Arbeite seid 7 Jahren hier und bisher hat man noch nie eine Genehmigung zum Urlaub bekommen, man hat eingereicht und war dann in Urlaub wie man es aufgeschrieben hatte.

Habe ich irgendeine Handhabe meinen Urlaub doch noch zu bekommen oder gucke ich jetzt in die Röhre und kann die Konzertkarten Entsorgen?

-- Editier von lawler am 06.01.2016 09:50

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Dein Urlaub wurde also nicht gestrichen sondern erst gar nicht genehmigt?

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn der AG nicht einlenkt, wird man ohne das Gericht sowieso nicht weiter kommen. Urlaub muss genehmigt werden. Evtl. könnte man noch argumentieren, dass hier eine konkludente Genehmigung vorliegt. Das ist aber mit Risiken verbunden, weil man da in Beweisnöten ist. Bleibt man einfach weg, kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Gibt es einen Betriebsrat? Wenn es nur der Abteilungsleiter ist, dann ist ja mindestens noch eine Ebene höher vorhanden - da schon vorgesprochen?
Hier will offenbar jemand Macht beweisen, wenn selbst konstruktive Vorschläge ohne sinnvolle Begründung abgelehnt werden.

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#4
 Von 
lawler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Urlaub wird/wurde hier nie so genehmigt wie man es kennt. Mann bekommt zwar Antragszettel wo die Spalte genehmigt vorhanden ist, aber nachdem man die Anträge abgegeben hat sieht man diese nie wieder... Und bisher hat es auch nie Probleme gegeben da man direkt mit Chef geredet hat, der sich jetzt jedoch altersbedingt langsam zurückzieht und seine Vertretung für Verantwortung übergibt. Vertretung=Abteilungsleiter...
Betriebsrat gibt es nicht

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wenn du um den Urlaub streiten willst, hast du insofern ein gutes Argument, als die Ablehnung erst nach 8 Wochen kam. Wenn du das belegen kannst; Es gab/gibt wohl Urteile, wonach AN nach 4 Wochen Stillschweigen von der Annahme ausgehen kann.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Naja, die dazu vorhandenen Urteile sind schon seeeeeehr alt, darauf würde ich mich nicht stützen wollen, aber als Argumentation natürlich immer noch brauchbar. Die Verfahren die ich kenne waren dann aber immer wegen Kündigung da die Angestellten in Urlaub gingen ohne sich zu vergewissern, dass der Urlaub tatsächlich genehmigt war und anschliessender Kündigungsschutzklage. Ein 1:1 auf diesen Fall übertragbares Urteil ist mir nicht bekannt.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es gab/gibt wohl Urteile, wonach AN nach 4 Wochen Stillschweigen von der Annahme ausgehen kann.


Kann man jetzt dieser Formulierung entnehmen, dass Sie keine konkreten Urteile benennen können? (Wir hatten das Thema ja bereits des Öfteren.)

Und um den TS jetzt auf den Stand der Dinge zu bringen. Ich habe bereits versucht, derlei Urteile ausfindig zu machen. Es ist mir durch die Datenbanken, auf die ich Zugriff habe, nicht gelungen. Bisher konnte mir blaubär+ auch keine konkreten Urteile benennen. Ob es derartige Urteile gibt, muss man daher mit einem großen "?" versehen.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Doch doch, die gibt es durchaus! z.B. hier:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j1970/3_Sa_89_70_Urteil_19700508.html

aber die Urteile die existieren sind uralt, zumindest diejenigen welche mir bekannt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Nun, denn - altes Recht ist nicht notwendig schlechte(re)s Recht. Und wenn es nix Neueres gibt, könnte man auch auf die Idee kommen, dass die Rechtsprechung nach wie vor Bestand hat. Arbeitsrecht hat nun Mal die Säulen Gesetz und Richterrecht.

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Vielen Dank! Jetzt habe ich wenigstens mal Urteile.

Wobei ich arge Zweifel habe, dass diese Urteile auch vor dem BAG halten würden bzw. das BAG einen generellen Freifahrtschein ausstellen würde, dass generell ein Urlaubsantrag bei Nichtreaktion des AG nach X Wochen als genehmigt gilt.

Ist zwar auch schon etwas älter, aber noch nicht ganz uralt hier mal ein Teil eines BAG Beschlusses aus dem Jahr 1998:

Die Urlaubsgewährung erfolgt nach § BURLG § 7 BUrlG durch den Arbeitgeber. Lehnt dieser die Urlaubserteilung ohne ausreichende Gründe ab oder nimmt in zumutbarer Zeit zu dem Urlaubsantrag keine Stellung, so kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder ggf. einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche durchsetzen. Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen (BAGE 9, BAGE Band 9 Seite 185 = AP Nr. AP BGB § 611 58 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG, EzA § KSCHG § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; vgl. BAGE 70, BAGE Band 70 Seite 262 = NZA 1993, NZA Jahr 1993 Seite 115 = AP Nr. AP KSCHG1969 § 1 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; ebenso BAGE 74, BAGE Band 74 Seite 204 = NZA 1994, NZA Jahr 1994 Seite 454 = AP Nr. 7 zu § 1 Bildungsurlaub NW; Schwerdtner, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 626 Rdnr. 115; Leinemann, in: Münchener Hdb. z. ArbeitsR, Bd. 1, § 87 Rdnr. 71; Dörner, AR-Blattei, Urlaub X B).

BAG, Beschluß vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

Letzten Endes wird, wenn wirklich eine Kündigung durch den AG erfolgen sollte, das ganze dann aber über die vorzunehmende Interessenabwägung entschieden. Die natürlich sehr offen ist nach allen Seiten. Auf die untergerichtlichen Urteile zu vertrauen, ist in jedem Fall ein Risiko.

Nummer sicher funktioniert nur über den Gerichtsweg.

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