Liebe Leute,
es geht um den folgenden Sachverhalt :
- Nachdem ich die Probezeitkündigung erhalten habe, war ich aber auch die Referatsleitung unsicher wie die weitere Zusammenarbeit die nächsten Wochen stattfinden soll. (AG eine obere Bundesbehörde)
- ich stellte einen Urlaubsantrag für einige Tage und mir wurde er sofort genehmigt
Heute habe ich einen Brief erhalten, dass ich 2 Tage mehr Urlaub genommen hätte, als mir zustehen und solle deshalb knapp 200 Euro zurückzahlen.
Ich weiß, dass nach dem § 5 Bundesurlaubsgesetz Abs. 3 "Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. " NUR nach Ablauf der Wartezeit gilt.
Gibt es noch eine andere Möglichkeit, die Rückzahlung zu vermeiden insbesondere durch die Tatsache, dass NACH der Kündigung der Urlaub gewährt wurde.
Viele Grüße
S. Siva
Urlaub gewährt nach Probezeitkündigung - Rückforderungsverbot?
25. April 2022
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Frage vom 25. April 2022 | 02:01
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub gewährt nach Probezeitkündigung - Rückforderungsverbot?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 25. April 2022 | 14:40
Von
Status: Weiser (17430 Beiträge, 6486x hilfreich)
... zu deiner Frage gefunden habe ich http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/zu-viel-urlaub.html
Dort heißt es
Zitat:Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war".
Deine Chance. Dein Argument.
#2
Antwort vom 26. April 2022 | 09:55
Von
Status: Praktikant (527 Beiträge, 170x hilfreich)
ZitatGibt es noch eine andere Möglichkeit, die Rückzahlung zu vermeiden insbesondere durch die Tatsache, dass NACH der Kündigung der Urlaub gewährt wurde :
Die Gewährung von Urlaub durch den Arbeitgebern in Kenntnis der Kündigung und der Tatsache, dass dieser Urlaub erkennbar nach der Kündigung liegt, könnte man aus meiner Sicht nach § 133 BGB so auslegen, dass der AG zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche einen "Schlussstrich" ziehen wollte. Vielleicht war sich der AG nicht sicher mit dem Urlaub, gewährt ihn aber trotzdem, um auf der sicheren Seite zu sein. Versteht man die Urlaubsgewährung so, dann wäre aus meiner Sicht die Rückforderung ausgeschlossen.
Daneben könnte man sich außer auf § 814 BGB auch auf § 818 II BGB (Entreicherung) berufen, was zugegebenermaßen aber ein eher schwaches Argument ist, also mit anderen Worten: " Ich kann das Geld nicht zurück gegen, ich habe es verbraucht." Zwar ist der Einwand der Entreicherung auch bei Rückgewähr von Urlaubsentgelt durch das BAG anerkannt, aber nicht durchweg. Zudem muss man sich immer das Thema "Ersparnis" entgegenhalten lassen, eine sehr unschöne Diskussion.
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