Urlaub im Anschluss an Dienstreise, Flugkosten?

29. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb483068-45
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub im Anschluss an Dienstreise, Flugkosten?

Hallo zusammen,
Bisher war es in der Firma in der ich arbeite so üblich, dass bei einer längeren Dienstreise gerne mancher Kollege im Anschluss und vor Ort (wenn man sowieso schon im Ausland ist) seine Überstunden abgebaut hat und nach 1-2 Wochen wieder zurück geflogen ist. Nun gibt es eine neue Regelung (angeblich gesetzeskonformer) laut der wir prozentual nach privaten Tagen gemessen an dem gesamten Auslandsaufenthalt die Flugkosten bezahlen müssen (die Tage, die privat verbracht werden sind natürlich ohnehin aus eigener Kasse zu zahlen).
Meine Frage wäre nun wie es der Gesetzgeber vorgibt, da ich hier unterschiedliche Aussagen finde. Was muss ich bezahlen wenn ich im Ausland bei einer Dienstreise einen kleinen Urlaub dran hänge (Flugkosten?)

Vielen Dank vorab!
Michael

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage wäre nun wie es der Gesetzgeber vorgibt, da ich hier unterschiedliche Aussagen finde.


Die neue Regelung entspricht der gesetzlichen Regelung.

Zitat:
Was muss ich bezahlen wenn ich im Ausland bei einer Dienstreise einen kleinen Urlaub dran hänge (Flugkosten?)


Die Flugkosten müssen zeitanteilig vom AN übernommen werden. Der AG darf die gesamten Flugkosten in so einem Fall gar nicht steuerfrei ersetzen, es sei denn der private Anteil ist untergeordnet (<10%). Sollte der AG dennoch die komplette Flugkosten übernehmen, so ist der private Anteil steuerpflichtiges Gehalt.

BFH-Urteil vom 21. September 2009 (Az.: GrS 1/06 )

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Flugkosten müssen zeitanteilig vom AN übernommen werden. Der AG darf die gesamten Flugkosten in so einem Fall gar nicht steuerfrei ersetzen,


Natürlich darf der AG die notwendigen Fahrtkosten bei einer Dienstreise voll ersetzen, auch wenn vorher/nachher private Tage geplant sind. Man schaue z.B. für den öD alleine schon in das BRKG und die LRKG.

Steht auch sogar in dem genannten Beschluss: "Nimmt der Steuerpflichtige zum Beispiel aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen beruflichen Termin wahr, so können die Kosten der Hin- und Rückreise auch dann in vollem Umfang beruflich veranlasst sein, wenn der Steuerpflichtige den beruflichen Pflichttermin mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet "

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Natürlich darf der AG die notwendigen Fahrtkosten bei einer Dienstreise voll ersetzen, auch wenn vorher/nachher private Tage geplant sind.


Die Aussage steht aber im Widerspruch zu Rz. 121 des o.g. Urteils:
"Danach sind Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist."

Ersetzen darf der AG den Privatanteil natürlich, nur nicht steuerfrei. Aber das hat hh ja auch schon geschrieben.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Die Aussage steht aber im Widerspruch zu Rz. 121 des o.g. Urteils


Nein, weil die

"Kosten der Hin- und Rückreise auch dann in vollem Umfang beruflich veranlasst" sein können. Ist ein Unterschied.

Zur Erklärung: Die fallen eh an, ob ich jetzt 3 Tage früher oder 5 Tage später fahre. Wenn es unnötig teuer wird, gibt es Einschränkungen. Weitere Aufwendungen (Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) sind natürlich aufzuteilen und können nicht steuerfrei erstattet werden.

-- Editiert von Tasti123 am 06.02.2018 11:47

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