Urlaub nicht voll bezahlt?

12. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
EkstHase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub nicht voll bezahlt?

Hallo zusammen,

folgende Konstellation: Ich bin bei meinem Arbeitgeber (offiziell) im Marketing beschäftigt. Vertraglich ist geregelt, dass ich auch in anderen Unternehmensbereichen aushelfe, sofern es dort Engpässe gibt.
Ich erhalte allgemein einen Grundlohn bzw. Grundstundenlohn. Im Marketing bekomme ich eine Zulage, also einen erhöhten Stundenlohn, ebenso in den anderen Bereichen. In welchem Bereich ich tätig bin, wird bei uns im System festgehalten.
Nun ist mir aufgefallen, dass mein Urlaub lediglich mit dem Grundstundenlohn vergütet wird anstatt mit dem Stundenlohn aus dem Marketing. Mein Arbeitgeber argumentiert damit, dass das so korrekt sei, da ich im Urlaub ja nicht vor Ort und somit auch nicht im Marketing tätig bin, sodass mir die Zulage dann nicht zusteht.

Ich bin da ehrlich gesagt sehr skeptisch. Sofern ich einmal drei Wochen am Stück Urlaub machen möchte, würde sich das nach der Argumentation eher wie eine Strafe statt einer Erholung für mich anfühlen.

Ist das so rechtens? Was ist denn hier die Rechtsgrundlage?
Vielen Dank schon mal.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von EkstHase):
Was ist denn hier die Rechtsgrundlage?
Wahrscheinlich steht die in deinem Arbeitsvertrag? WAS steht dort drin?
Als was bist du denn ---inoffiziell--- (ohne Zulage) angestellt?
Zitat (von EkstHase):
da ich im Urlaub ja nicht vor Ort und somit auch nicht im Marketing tätig bin,
Seltsames Argument. Du bist ja dann überhaupt nicht tätig. Und er zahlt dir was? ;)



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#2
 Von 
EkstHase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von EkstHase):
Was ist denn hier die Rechtsgrundlage?
Wahrscheinlich steht die in deinem Arbeitsvertrag? WAS steht dort drin?
Als was bist du denn ---inoffiziell--- (ohne Zulage) angestellt?
Zitat (von EkstHase):
da ich im Urlaub ja nicht vor Ort und somit auch nicht im Marketing tätig bin,
Seltsames Argument. Du bist ja dann überhaupt nicht tätig. Und er zahlt dir was? ;)


In meinem Arbeitsvertrag ist grob gesagt lediglich meine allgemeine Vergütung wie oben beschrieben und mein Urlaubsabspruch geregelt, nicht aber die Vergütung während meines Urlaubs.

Ich bin offiziell als Mediengestalter angestellt. Inoffiziell helfe ich bei Bedarf auch anderweitig aus.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von EkstHase):
Ich bin offiziell als Mediengestalter angestellt.
Was du sonst noch tust (aushelfen), ist nicht vertraglich und lesbar geregelt?
Dann würde -ICH- von meinem AG gem. offiziellem Arbeitsvertrag als Mediengestalter auch die entspr. Urlaubsvergütung haben wollen.
Wenn dein Vertrag keinen Passus zu unterschiedlichen Tätigkeiten mit unterschiedlicher Entlohnung hat, kannst du immer den Mediengestalter-Lohn verlangen. Also immer auch die Zulage. Ob Urlaub oder arbeitsunfähig oder Aushilfe.

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#4
 Von 
EkstHase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von EkstHase):
Ich bin offiziell als Mediengestalter angestellt.
Was du sonst noch tust (aushelfen), ist nicht vertraglich und lesbar geregelt?
Dann würde -ICH- von meinem AG gem. offiziellem Arbeitsvertrag als Mediengestalter auch die entspr. Urlaubsvergütung haben wollen.
Wenn dein Vertrag keinen Passus zu unterschiedlichen Tätigkeiten mit unterschiedlicher Entlohnung hat, kannst du immer den Mediengestalter-Lohn verlangen. Also immer auch die Zulage. Ob Urlaub oder arbeitsunfähig oder Aushilfe.


Doch, die anderen Tätigkeiten sind aufgelistet, allerdings beruhen diese auf einem Bonussystem und nicht auf einer festen Vergütung (Beispiel: Je mehr Pakete ich im Lager rausschicke, desto höher der Bonus/Stundenlohn).
Da ich aber zum Marketing-Team gehöre und zu 90 % auch dort eingesetzt werde, sollte mein Urlaub ja auch entsprechend bezahlt werden. Haben wollen ja, aber ist die Frage, ob ich rechtlich gesehen Anspruch darauf habe

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#5
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen ... (§ 11 Abs. 1 BUrlG).

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Du bekommst also eine Grundvergütung plus Zuschlag, wenn du im Marketing / im Bereich x / Bereich y arbeitest. Sind die Zuschläge identisch? So dass die Systemerfassung nur der Zuordnung der Kosten zu den Bereichen dient?
Und vor allem: Gibt es eine Planung für deine Einsätze in den Bereichen?
Jedenfalls klingt es abenteuerlich zu sagen 'du bekommst im Urlaub nur die Grundvergütung'.
Helfen könnte dir der Grundsatz, dass AN im Urlaub, aber auch bei Abwesenheit infolge AU, zu stellen ist, als ob er gearbeitet hätte.

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#7
 Von 
EkstHase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du bekommst also eine Grundvergütung plus Zuschlag, wenn du im Marketing / im Bereich x / Bereich y arbeitest. Sind die Zuschläge identisch? So dass die Systemerfassung nur der Zuordnung der Kosten zu den Bereichen dient?
Und vor allem: Gibt es eine Planung für deine Einsätze in den Bereichen?


Richtig. Die Zuschläge sind aber nicht identisch, sondern bestehen in den anderen Bereichen aus Boni, deren Höhe von der Schnelligkeit abhängen. Dadurch ist der Stundenlohn variiert der Stundenlohn je nach Bereich.
Die Systemerfassung dient der Zuordnung der Kosten, richtig.
Eine Planung für meine Einsätze gibt es nicht. Ich werde anderweitig immer kurzfristig, z. B. bei Krankheitsfällen eingesetzt. Grundsätzlich werde ich zu 90-95 % im Marketing eingesetzt.

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#8
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):

Helfen könnte dir der Grundsatz, dass AN im Urlaub, aber auch bei Abwesenheit infolge AU, zu stellen ist, als ob er gearbeitet hätte.


Dennoch könnten bestimmte Zuschläge (z.. für Sonntagsarbeit) entfallen wenn es im AV, TV so vereinbart ist.

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#9
 Von 
EkstHase
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Zitat (von blaubär+):

Helfen könnte dir der Grundsatz, dass AN im Urlaub, aber auch bei Abwesenheit infolge AU, zu stellen ist, als ob er gearbeitet hätte.


Dennoch könnten bestimmte Zuschläge (z.. für Sonntagsarbeit) entfallen wenn es im AV, TV so vereinbart ist.


In meinem Arbeitsvertrag existiert kein solcher Passus. Nur die allgemeine Vergütung (Grundlohn, Zulage im Marketing, Boni in anderen Unternehmensbereichen) ist festgelegt

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#10
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Ohne diesbezügliche Regelungen im Arbeitsvertrag, ggf. Tarifvertrag, müssten die durchschnittlichen Zuschläge, Provisionen, Boni der letzten 13 Wochen vor Urlaub ins Urlaubsentgelt einfließen.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Am Ende bleibt es dabei - wie ja auch von schneechen und pk vorgebracht -, dass dir der Durchschnittslohn der letzten dreizehn Wochen zusteht. Die einzige Ausnahme wären Überstunden, die herausgerechnet werden müssten, wovon bei dir aber nicht die Rede ist.

Kurzum: Die Praxis deines AG ist nicht rechtskonform, um nicht zu sagen rechtswidrig.

Zum Nachlisen der Wortlaut

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Ein Hinweis noch: Du solltest nachschauen, ob dein AV eine Ausschlussklausel enthält, die Ansprüche aus dem Vertrag auf vielleicht 6 Monate oder auch nur 3 Monate begrenzt. Wenn keine Ausschlussklausel greift, gilt die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren und du könntest noch so lange rückwirkend Ansprüchen geltend machen.

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