Urlaub während Au - Arbeitgeber informieren?

27. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Beech
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub während Au - Arbeitgeber informieren?

Hallo,
Ich bin noch bis Ende September krankgeschrieben.
Im Juli wollen wir ins Ausland in den Urlaub, haben schon Monate vor Eintreten der AU gebucht.
Muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, wann und wohin ich in den Urlaub fliege?
Der pkv und der zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung habe ich schon Bescheid gegeben.
Aber was muss der Arbeitgeber wissen?
Danke!

-- Editiert von Beech am 27.05.2022 18:02

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

Urlaub als Erholungsurlaub im arbeitsrechtlichen Sinn und AU vertragen sich nicht; wenn du arbeitsunfähig bist, wird der Urlaub dir wieder gutgeschrieben. Insofern wirst du den AG schon auch informieren wollen, denke ich. AU und Verreisen schließen sich nicht unbedingt aus, allerdings sollte dein Arzt sein Okay geben zu der Reise. Ggf. muss ja auch die Behandlung im Ausland sichergestellt sein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Beech):
Aber was muss der Arbeitgeber wissen?

Nichts - AU ist AU.



Zitat (von Beech):
Der pkv und der zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung habe ich schon Bescheid gegeben.

Ich vermisse da den wichtigsten, den behandelnden Arzt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich vermisse da den wichtigsten, den behandelnden Arzt.
Der ist aber aus arbeitsrechtlicher Sicht irrelevant. Kein Gesetz verbietet einem Mitarbeiter, der AU ist, ins Ausland zu reisen.

Zur PKV:
Wenn im Ausland die medizinische Versorgung entsprechend der AU sichergestellt ist, kann der TE auch AU ins Ausland reisen. Eine Meldung an die PKV und deren Zustimmung ist notwendig, wenn man evtl. Behandlungen im Ausland durch die PKV bezahlt bekommen möchte.

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#4
 Von 
Beech
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Arzt ist auf meiner Seite. Medizinisch spricht nichts gegen eine Reise.
Und heilbehandlungen wird es kn der Zeit auch keine geben.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Der ist aber aus arbeitsrechtlicher Sicht irrelevant.

Der ist sogar sehr relevant, denn der legt u.a. fest, ob das Geplante der Genesung hinderlich ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Beech):
Ich bin noch bis Ende September krankgeschrieben.
Der Arzt hat dich jetzt schon ununterbrochen 4 Monate arbeitsunfähig geschrieben? Sozusagen am Stück?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Beech
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Arzt hat dich jetzt schon ununterbrochen 4 Monate arbeitsunfähig geschrieben? Sozusagen am Stück?


Korrekt. Es liegt an der Kombination meiner Berufstätigkeit und den medizinischen bzw gesetzlichen Anforderungen daran. Ohne medizinische Tauglichkeit darf ich im Beruf nicht arbeiten. Ergo arbeitsunfähig bis die Berufsunfähigkeit in ein paar Monaten endgültig bestätigt ist.

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#8
 Von 
hogwarts
Status:
Schüler
(223 Beiträge, 67x hilfreich)

Oft genug wird jedoch eine "Genehmigung" vergessen. Es muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden:
"Urlaub während Krankschreibung: Reise ohne Zustimmung
Um eine Ablehnung zu vermeiden, könnte der Gedanke aufkommen, ohne Genehmigung der Krankenkasse die Reise anzutreten. Es ist jedoch sehr riskant, auf eine Genehmigung zu verzichten. Erlangen die Krankenkassen Kenntnis von einem nicht im Vorfeld genehmigten Auslandsaufenthalt, wird mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld gezahlt. Auch können sich durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf den weiteren Krankengeldanspruch und dadurch sogar auf den Versicherungsschutz ergeben, weil die Mitgliedschaft nicht mehr durch den Krankengeldbezug aufrechterhalten bleibt."
Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/auslandsaufenthalt-krankengeldanspruch-bei-urlaubsreise_242_173994.html

Interessant ist auch die Aussage auf der Seite zum Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der ist sogar sehr relevant, denn der legt u.a. fest, ob das Geplante der Genesung hinderlich ist.
Und? Wo finde ich dazu den Zusammenhang zum Arbeitsrecht?

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? Wo finde ich dazu den Zusammenhang zum Arbeitsrecht?

Jetzt tu nicht so ... das ist Deiner unwürdig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Saarwars
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist ja gar nicht so einfach. Im Vordergrund steht ob der Urlaub deiner Genesung fördert oder beschleunigt. Sieht das der Arzt so und könnte er das eventuell beschleunigen dann steht dem Urlaub nichts im Wege. Der AG oder die Krankenkasse müssen auch nichts davon erfahren. Wobei bei der Krankenkasse gilt das nur für EU-Ausland. Dass man zu der üblichen Geschäftszeiten für den AG erreichbar sein muss, versteht sich von selbst.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Saarwars):
Im Vordergrund steht ob der Urlaub deiner Genesung fördert oder beschleunigt.

Wie kommt an denn auf den Unfug?

Das einzige was relevant ist, dass der Urlaub die Genesung nicht behindert.



Zitat (von Saarwars):
Dass man zu der üblichen Geschäftszeiten für den AG erreichbar sein muss, versteht sich von selbst.

Noch mehr Unfug.
Wenn man AU ist, muss man zu der üblichen Geschäftszeiten für niemanden erreichbar sein - das nicht zu Verfügung stehen ist der Grundsatz der AU ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Beech):
Aber was muss der Arbeitgeber wissen?
Vom Grundsatz her habe ich spontan hieran denken müssen!

Auch wenn hier ...
Zitat (von Beech):
Es liegt an der Kombination meiner Berufstätigkeit und den medizinischen bzw gesetzlichen Anforderungen daran.
... sicherlich andere Voraussetzungen vorliegen, würde ich zumindest Rücksprache mit dem ArbG halten.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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